Recht und Steuern

A 4b Nr. 62

A 4b Nr. 62 - § 826 BGB Die Vollstreckungsverhinderung eines bereits für vollstreckbar erklärten Schiedsspruches unter Berufung auf § 826 BGB
LG Frankfurt am Main, Urteil vom 13.3.2015 – 2-25 O 174/14, SchiedsVZ 2017, 206 ff
 [1]Die Parteien streiten um das Begehren der Klägerin, die Beklagte zu verurteilen, das Betreiben einer Anerkennung und Vollstreckung eines Schiedsspruchs und zweier Beschlüsse des OLG Frankfurt am Main zu unterlassen, und festzustellen, dass die Beklagte zum Ersatz bereits entstandener und künftiger Schäden verpflichtet ist.
[2]Die Klägerin, die bis zum 28.7.2004 eine geschlossene Aktiengesellschaft war und seitdem eine offene Aktiengesellschaft ist, betreibt eine Traktorenfabrik.
[3]Die Beklagte betreibt Handel mit beweglichen Gütern und Rohstoffen aller Art insbesondere Maschinen und Fahrzeugen sowie die Beteiligung an anderen Unternehmen gleicher und ähnlicher Art.
[4]Die Parteien schlossen am 23.4.2001 eine Vereinbarung (folgend als Rahmenvertrag bezeichnet), mit welchem sie Modalitäten ihrer künftigen Zusammenarbeit regelten. In dem Rahmenvertrag, in dem die Klägerin als Partei 1 und die Beklagte als Partei 2 benannt sind, heißt es u. a.:
II. Die „PARTEI 1“ verpflichtet sich
2.1. Zur Durchführung der notwendigen Maßnahmen, die im Zusammenhang mit der Registrierung und Erfassung der abgeschlossenen Verträgen in den zuständigen Organen der Republik Usbekistan stehen.
IV. Für den Fall, daß es zwischen den „PARTEIEN“ zu Differenzen bezüglich dieser Vereinbarung kommt, ist jede der „PARTEI“ berechtigt das deutsche Gericht anzurufen. Die „PARTEIEN“ haben das deutsche Recht und den Gerichtsstand Frankfurt am Main vereinbart.
[5]Bei Abschluss des Rahmenvertrages handelte für die Klägerin die damalige Generaldirektorin, die Zeugin … und für die Beklagte ihr Geschäftsführer.
[6]Nach Umwandlung der Klägerin in eine offene Aktiengesellschaft vereinbarten die Parteien – wiederrum vertreten durch die Zeugin … und den Geschäftsführer der Beklagten – den Rahmenvertrag vom 23.4.2001 durch einen Zusatz zu ergänzen bzw. zu präzisieren. In diesem Zusatz vom 12.5.2005 (folgend als Zusatzvereinbarung bezeichnet) heißt es u. a.:
„ …
2. Punkt IV der Vereinbarung wird präzisiert: Im Falle von Differenzen zwischen den „PARTEIEN“ bezüglich dieser VEREINBARUNG, ist jede „PARTEI“ berechtigt das deutsche Gericht anzurufen. Die „PARTEIEN“ haben das deutsche Recht und das Schiedsgericht Frankfurt am Main vereinbart.
Alle anderen Punkte der Vereinbarung bleiben unverändert.“
[7]Weder der Rahmenvertrag vom 23.4.2001 noch die Zusatzvereinbarung vom 12.5.2005 gelangten zur Registrierung in das elektronische Verzeichnis i. S. d. Resolution des Ministerkabinetts der Republik Usbekistan Nr. 95 vom 13.3.1996 über Kontrollmaßnahmen der Mittelverwendung in Fremdwährung im Außenhandel. In dieser Resolution heißt es u. a.:
„2. To determine that control and monitoring of contracts in foreign trade of subjects of business activity is performed by bodies of currency control and authorized banks through the Single electronic information system of the foreign trade transactions.”
[8]In den Jahren 2004 bis 2007 schlossen die Parteien insgesamt 21 Importverträge, die allesamt zur Registrierung in das elektronische Verzeichnis i. S. d. Resolution des Ministerkabinetts der Republik Usbekistan Nr. 95 vom 13.3.1996 über Kontrollmaßnahmen der Mittelverwendung in Fremdwährung im Außenhandel gelangten.
[9]In den Importverträgen heißt es jeweils u. a. gemäß einer möglichen Übersetzung:
„9.3. …
Sollten aus diesem Vertrag zu seiner Durchführung die Streitigkeiten entstehen, so sind sie auf gütlichem Wege beizulegen. Wenn der Einigungsversuch der Vertragsparteien binnen 45 Tagen ab Tag der Streitigkeitsentstehung gescheitert ist, werden die Streitigkeiten beim Schiedsgericht des Beklagtenlandes entschieden. Die Entscheidung des Schiedsgerichtes wird endgültig und verbindlich für beide Vertragsparteien sein. Die Sprache der Gerichtsverhandlung ist Russisch.“
[10]In der ersten Zeit verlief die Zusammenarbeit zwischen der Klägerin und der Beklagten zum größten Teil für beide Seiten zufriedenstellend. Mit der Zeit kam es sodann aber wiederholt zu Situationen, in denen die Beklagte der Ansicht war, sie habe Zahlungsansprüche gegen die Klägerin, die die Klägerin aber nicht erfüllte.
[11]Eine gütliche Einigung erzielten die Parteien in der Folgezeit nicht.
[12]In Anbetracht der Gegebenheiten beabsichtigte die Beklagte dann im Jahr 2010, ein Schiedsverfahren in Deutschland durchzuführen und im Rahmen dessen die von ihr begehrten Zahlungen geltend zu machen. In diesem Zusammenhang benannte sie als Schiedsrichter Herrn … indem sie am 3.11.2010 ein an die Klägerin gerichtetes Schreiben aufsetzte, in welchem es u. a. heißt:
„ …, wir vertreten die … . Unsere Vollmacht liegt bei. Unsere Mandantin macht gegen Sie einen Anspruch auf Zahlung einer Forderung in Höhe von 15.202.407,81 US Dollar geltend.
Der Anspruch beruht auf Basis des zwischen Ihnen und meiner Mandantin am 23.4.2011 abgeschlossenen Rahmenvertrages, der unter anderem die Lieferung und Finanzierung von Produktionsmitteln für die Herstellung von Traktoren zum Gegenstand hatte.
Wir beziehen uns ausdrücklich auf die bisher geführte Korrespondenz und die Zahlungsaufforderungen.
Da Sie nicht bereits sind diese Forderung freiwillig zu erfüllen, stellen wir hiermit für unsere Mandantin den Antrag,
die Streitigkeit einem Schiedsgericht mit Gerichtsstand Frankfurt vorzulegen.
Als Schiedsrichter des vorgesehenen Schiedsgerichts benennen wird hiermit:
Wir bitten Sie Ihrerseits einen Schiedsrichter zu benennen und zu bestellen und uns spätestens bis zum 15.12.2010 die erforderlichen Angaben zu dem von Ihnen bestellten Schiedsrichter zu übermitteln. …“
[13]Die Klägerin schickte dieses Schreiben ab. Als Nachweis der Zusendung dieses Schreibens an die Klägerin liegt der Beklagten ein Ausdruck des Kurierdienstes GO! vor, das eine Auslieferung eines an die Klägerin als Empfängerin adressierten Dokuments am 8.11.2010 um 10:30 Uhr an eine Person namens … ausweist. Zudem verfügt die Beklagte über einen Faxbericht vom 5.11.2010, der die erste Seite des Schreibens der Beklagten vom 3.11.2010 und eine Übersendung von insgesamt 20 Seiten dokumentiert.
[14]Nachdem die Beklagte innerhalb der Frist keine Benennung eines Schiedsrichters durch die Klägerin erhalten hatte, wandte sie sich mit anwaltlichem Antrag vom 31.1.2011 an das OLG Frankfurt mit dem Begehren, einen zweiten Schiedsrichter zu bestellen.
[15]Das OLG Frankfurt verfasste am 17.2.2011 ein an die Klägerin gerichtetes Schreiben und räumte der Klägerin die Möglichkeit zur Stellungnahme zu dem Antrag der Beklagten vom 31.1.2011 binnen eines Monats ein. Zwecks Zustellung wandte sich das OLG Frankfurt an die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Taschkent.
In der Folgezeit ließ die Zustellung aber auf sich warten.
 [16]Mit anwaltlichen Schreiben vom 4.5.2011 bat die Beklagte dann höflich um Sachstandsmitteilung, Worauf das OLG Frankfurt mit Schreiben vom 5.5.2011 und 31.5.2011 antwortete, noch keinen Zustellungsnachweis erhalten zu haben. Mit anwaltlichem Schreiben vom 8.6.2011 bat die Beklagte das OLG Frankfurt dringend, dem Verfahren Fortgang zu geben und teilte mit, dass sie befürchte, dass von der Klägerin keinerlei Reaktion kommen werde.
Das OLG Frankfurt kontaktierte mit Schreiben vom 15.8.2011 die deutsche Botschaft … mit der Bitte um Sachstandsmitteilung.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 3.8.2011 und 19.8.2011 bat die Beklagte erneut, dem Verfahren Fortgang zu geben, wobei sie in dem Schreiben vom 19.8.2011 angab, sich nach dem 31.8.2011 vorzubehalten, die dann gegebenen formalen Rechtsbehelfe zu ergreifen.
Mit Schreiben vom 24.8.2011 teilte die deutsche Botschaft … dann letztlich dem OLG Frankfurt mit, dass die Zustellung erfolgreich durchgeführt worden sei und legte insoweit eine Dokumentenempfangsbestätigung, die eine Zustellung am 28.6.2011 auswies, bei. Diese Dokumentenbestätigung weist eine Übergabe des Schreibens des OLG Frankfurt vom 17.2.2011und des Antrages der Beklagten vom 31.1.2011 an einen Vertreter namens … entsprechend der Vollmacht vom 5.1.2011 aus.
[17]Die vom OLG Frankfurt gesetzte Frist verstrich fruchtlos. Eine Reaktion der Klägerin blieb aus.
[18]Mit Beschluss vom 27.9.2011 bestellte das OLG Frankfurt deshalb für die Klägerin einen Schiedsrichter und zwar den Richter am OLG … .
[19]Aufgrund schwerwiegender Krankheit vermochte der Schiedsrichter … sein Amt nicht auszuüben. Die Beklagte beantragte daher zunächst beim OLG Frankfurt, die Bestellung eines Ersatzschiedsrichters, nahm diesen Antrag letztlich zurück, nachdem der Betreuer des Schiedsrichters … für diesen den Rücktritt vom Amt erklärt hatte. Die Beklagte benannte in der Folgezeit dann Herrn Rechtsanwalt … als Schiedsrichter.
[20]Mit einem an „Schiedsgericht Frankfurt am Main, Zeil 42, 60313 Frankfurt am Main“ adressierten Schreiben reichte die Beklagte eine auf den 31.10.2011 datierte Schiedsklage ein. Das Schiedsgericht konstituierte sich sodann, wobei die Schiedsrichter … und … als dritten Schiedsrichter und Vorsitzenden den Vorsitzenden Richter am LG … bestimmten. Mit einem an die Klägerin und die Beklagtenvertreterin adressierten Schreiben vom 19.12.2011 teilte das Schiedsgericht mit, sich konstituiert zu haben. Zudem wurde der Klägerin eine Frist von vier Wochen zur Erwiderung auf die Schiedsklage gesetzt.
Dieses Schreiben und die Schiedsklage gingen der Klägerin am 3.1.2012 um 13.18 Uhr zu. Die Zustellungsbestätigung des Kurierdienstes GO! weist eine Übergabe an eine Person namens … aus.
[21]Die vom Schiedsgericht gesetzte Frist verstrich fruchtlos. Eine Reaktion der Klägerin blieb aus.
[22]Das Schiedsgericht setzte der Klägerin daraufhin nach Ablauf der zunächst gesetzten vier Wochen Frist mit Schreiben vom 7.2.2012 erneut eine weitere Frist, diesmal von 2 Wochen und bestimmte zudem einen Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 8.3.2012, 10:00 Uhr. Die Zustellungsbestätigung des Kurierdienstes GO! weist eine Übergabe am 13.2.2012 um 12:28 Uhr an eine Person namens … aus.
[23]Die vom Schiedsgericht gesetzte Frist verstrich fruchtlos. Eine Reaktion der Klägerin blieb aus.
[24]Sie erschien auch nicht zu dem angesetzten Termin am 8.3.2012.
[25]Mit Schiedsspruch vom 22.3.2012 wurde die Klägerin zur Zahlung von 15.307.191,10 USD nebst Zinsen verurteilt. Der Klägerin wurden zudem die Kosten des Verfahrens auferlegt und die Klägerin in diesem Zusammenhang verpflichtet, der Beklagten 300.592,72 € zu zahlen. Das Schiedsgericht verschickte den Schiedsspruch an die Klägerin. Die Bestätigung der Zustellung des Kurierdienstes GO! weist dabei eine Übergabe am 8.5.2012 um 14:50 Uhr an eine Person namens … aus.
[26]Eine Reaktion der Klägerin hierauf war nicht zu verzeichnen.
[27]Mit anwaltlichem Schreiben vom 3.5.2012 beantragte die Beklagte beim OLG Frankfurt den Schiedsspruch vom 22.3.2012 für vollstreckbar zu erklären. Das OLG Frankfurt verfasste daraufhin am 16.5.2012 ein an die Klägerin gerichtetes Schreiben, indem es der Klägerin zu dem beiliegenden Antrag der Beklagten vom 3.5.2012 eine Frist zur Stellungnahme binnen 4 Wochen einräumte.
Zwecks Zustellung an die Klägerin wandte sich das OLG Frankfurt an die deutsche Botschaft in … .
Die Zustellung ließ auf sich warten.
Nach Eingang einer Sachstandsanfrage seitens der Beklagten fragte das OLG Frankfurt bei der deutschen Botschaft nach dem Stand der Dinge.
Auch in der Folgezeit und weiteren Sachstandsanfragen seitens der Beklagten war eine Zustellung nicht zu verzeichnen. Mit anwaltlichem Schreiben vom 11.12.2012 bat die Beklagte erneut um Fortführung des Verfahrens und machte mit Blick auf § GVG § 198 GVG die Umstände aktenkundig.
Nach Einschaltung des Ministeriums für auswärtige Angelegenheiten der Republik Usbekistan kam dem OLG Frankfurt dann schließlich eine Zustellungsbestätigung, die eine am 7.11.2012 erfolgte Zustellung des gerichtlichen Schreibens vom 16.5.2012 nebst Antrag der Beklagten vom 3.5.2012 auswies.
Die gesetzte Frist verstrich fruchtlos. Eine Reaktion der Klägerin blieb aus.
Mit Beschluss vom 7.1.2013 erklärte das OLG Frankfurt den Schiedsspruch für vollstreckbar und legte der Klägerin die Kosten des Verfahrens auf. Laut Zustellungsnachweis ist der Beschluss der Klägerin am 27.11.2012 durch Übergabe an eine Person namens … ausgehändigt worden.
[28]Eine Reaktion der Klägerin hierauf erfolgte nicht.
[29]Die Beklagte stellte letztlich mit Schreiben vom 21.2.2013 einen Kostenfestsetzungsantrag. Das OLG Frankfurt räumte der Klägerin insoweit eine Stellungnahmemöglichkeit von vier Wochen ein.
Eine Reaktion der Klägerin blieb aus, woraufhin das OLG Frankfurt am 15.4.2013 einen Kostenfestsetzungsbeschluss erließ. Dieser wurde der Klägerin mittels Einschreiben mit Rückschein, der eine Übergabe vom 10.3.2014 ausweist, zugeschickt.
[30]In der Zwischenzeit hatte die Beklagte bereits beim Wirtschaftsgericht der Stadt Taschkent der Republik Usbekistan mit Antrag vom 22.7.2013 die Anerkennung und Vollstreckung des Schiedsspruchs begehrt.
Mit Entscheidung vom 7.8.2013 versagte das Wirtschaftsgericht aufgrund Art 5 I d) des Übereinkommens vom 10.6.1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche die Anerkennung und Vollstreckung des Schiedsspruchs mit der Begründung, dass das Schiedsgericht unzuständig gewesen sei.
Mit Schriftsatz vom 9.9.2013 legte die Beklagte gegen diese Entscheidung einen Rechtsbehelf ein. Mit Entscheidung vom 14.11.2013 bestätigte das Wirtschaftsgericht der Stadt Taschkent der Republik Usbekistan in zweiter Instanz die erstinstanzliche Entscheidung. Die Beklagte leitete daraufhin mit Antrag vom 12.12.2013 ein Verfahren vor dem Obersten Wirtschaftsgericht der Republik Usbekistan ein.
[31]Die Klägerin ist der Ansicht, dass der Schiedsspruch materiell unrichtig sei.
So ist sie der Ansicht, dass sich die Unrichtigkeit bereits daraus ergebe, dass das Schiedsgericht nicht zuständig gewesen sei.
Insoweit ist sie der Ansicht, dass die Schiedsklausel aus der Zusatzvereinbarung für die geltend gemachten Ansprüche der Beklagten nicht anwendbar gewesen sei. Es sei vielmehr auf die Importverträge und die dort vereinbarten Schiedsklauseln abzustellen gewesen.
Zudem ist sie der Ansicht, dass die Schiedsklausel ohnehin unwirksam sei; zum einem deshalb, weil die nicht zur Registrierung gelangten Vereinbarungen vom 23.4.2001 und vom 12.5.2005 mangels ihrer Registrierung keinerlei Wirkungen entfalten und daher nur unverbindliche Absichtserklärungen darstellen würden. Zum anderen habe die Zeugin eine solche Vereinbarung mit Wirkung für die Klägerin gar nicht abschließen können. Letztlich sei die Klausel aber ohnehin unklar, widersprüchlich und nichtig; so sei der Klausel noch nicht einmal die Adresse des Schiedsgerichts zu entnehmen. Überdies begründe sie neben den Klauseln in den Importverträgen eine Doppelzuständigkeit, die das Schiedsverfahrensrecht nicht dulde.
Die Klägerin behauptet, die Beklagte habe dem Schiedsgericht die 21 Importverträge und damit die in den Verträgen vereinbarten Schiedsvereinbarungen nicht vorgelegt. Sie habe die Schiedsvereinbarungen in den Importverträgen arglistig verschwiegen und sich in betrügerischer Weise auf die Klausel aus der Zusatzvereinbarung berufen. Die Beklagte habe über die Anwendbarkeit der Schiedsklausel aus der Zusatzvereinbarung getäuscht und dem Schiedsgericht suggeriert, als würden die Schiedsklausel aus der Zusatzvereinbarung auch Zahlungsansprüche aus den Importverträgen erfassen.
Die Klägerin behauptet ferner, die Zeugin … habe keine Vollmacht zum Abschluss des Rahmenvertrages und der Zusatzvereinbarung gehabt. Dies habe die Beklagte auch gewusst. Die Beklagte habe mit der Zeugin … in korrupter Art und Weise zusammengewirkt. Es sei zu unlauteren Machenschaften der Zeugin … gekommen. Die Zeugin … habe sich – als Freundin der ehemaligen Geschäftsführerin der Beklagten, der Zeugin …. – zusammen mit dem ehemaligen Generaldirektor der Klägerin, … in der Zeit vom 1999 bis 2005 hinter dem Rücken der Klägerin durch kollusives Zusammenwirken mit der Beklagten illegal persönlich bereichert. Die Zeugin … und … hätten der Beklagten Darlehen in erheblicher Größenordnung gewährt und von dieser dann persönlich Zinszahlungen in Höhe von 250.000,00 € und 19.000,00 € erhalten; diese Zinszahlungen seien in Wahrheit Schmiergelder gewesen, damit die Zeugin … den Rahmenvertrag und die Zusatzvereinbarung unterzeichne. Die Zeugin … habe letztlich ganz plötzlich gekündigt und sei dann aus dem Land geflüchtet. Die Strafverfolgungsbehörden würden sie suchen; Russland sei um Rechtshilfe gebeten worden. Dies alles habe die Beklagte dem Schiedsgericht verschwiegen.
Außerdem behauptet sie, die Beklagte habe billigend in Kauf genommen, dass das Schiedsgericht die unklare und widersprüchliche Klausel falsch auslege und sich nicht richtigerweise für unzuständig erklärt. Die Beklagte habe eine falsche Auslegung der Klausel durch das Schiedsgericht provoziert.
[32]Die Klägerin ist ferner der Ansicht, dass die Unrichtigkeit des Titels sich zudem daraus ergebe, dass das Schiedsgericht nicht ordnungsgemäß gebildet worden sei.
Sie ist der Ansicht, die Bildung des Schiedsgerichtes sei nichtig. Das rechtliche Gehör der Klägerin sei erheblich verletzt worden. Zudem habe es rechts- und verfassungsfehlerhaft sowie unter Missachtung der einschlägigen Rechtsprechung des BGH die unwirksame Schiedsabrede in der Zusatzvereinbarung in eine ad-hoc Schiedsabrede nach dem 10. Buch der ZPO umgedeutet. Die nichtige Schiedsabrede hätte vielmehr in eine institutionelle Schiedsabrede zugunsten „der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit – DIS in Kooperation mit dem Frankfurt International Arbitration Center – FIAC“ umgedeutet werden müssen. Das unzuständige und fehlerhaft gebildete Schiedsgericht hätte auch nicht über seine eigenen Schiedshonorare entscheiden dürfen.
Die Klägerin behauptet, das Schiedsgericht sei ohne ihre Kenntnis gebildet worden. Sie habe erst durch die Schiedsklage von dem Verfahren erfahren. Die Schiedsklage sei aber ohnehin nicht an eine empfangsberechtigte Person ausgehändigt worden; … arbeite nämlich erst ab dem 24.9.2012 bei der Klägerin.
Der Klägerin sei auch kein rechtliches Gehör über einen Schiedsrichtervertrag gewährt worden. Die Beklagte habe dabei billigend in Kauf genommen, dass das rechtliche Gehör der Klägerin verletzt werde, und sie habe das Schiedsverfahren in anstößiger Weise eingeleitet.
Die fehlerhafte Besetzung des Schiedsgerichts sei von der Beklagten durch ihr manipulatives Verhalten in verwerflicher Weise erschlichen worden.
[33]Die Klägerin ist überdies der Ansicht, dass sich die Unrichtigkeit des Titels zudem daraus ergebe, dass das Schiedsverfahren nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden sei.
Die Klägerin behauptet insoweit, dass die Schiedsklage, der Übersetzungen und Abschriften und Anlagen gefehlt hätten, nicht an eine empfangs- und vertretungsberechtigte Person zugestellt worden sei. Sie habe auch kein rechtliches Gehör zu den angeblichen Vertragsunterlagen und behaupteten Rechnungen erhalten. Zudem habe die Beklagte weitere Fehler des Schiedsgerichts provoziert, indem sie auf den Fortgang des Verfahrens verbunden mit einer Drohung gedrängt habe. Auch habe das Schiedsgericht die mehrere tausend Kilometer entfernt ansässige Klägerin mit dermaßen kurzen Fristen behelligt, die in keinster Weise einer fairen Verfahrensführung entsprochen hätten.
[34]Sie ist ferner der Ansicht, dass sich die Unrichtigkeit des Titels auch aus materiell-rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht ergebe.
So behauptet sie, der Beklagten hätten die mit der Schiedsklage geltend gemachten Ansprüche, die auch nicht in den Bilanzen der Beklagten zu verzeichnen seien, nicht zugestanden, da bei der Klägerin die den Zahlungsansprüchen zugrunde liegenden Lieferungen gar nicht eingegangen seien. Es seien mittlerweile ca. 20 strafrechtlichen Verurteilungen zu Freiheitsstrafen zu verzeichnen und zwar wegen Diebstahl von Waren aus Zolllagern, die angeblich von der Beklagten geliefert worden seien, aber nie bei der Klägerin angekommen seien. Die Beklagte habe dies dem Schiedsgericht arglistig verschwiegen.
[35]Die Klägerin behauptet, die Beklagte habe gewusst, dass der Schiedsspruch materiell unrichtig sei.
So behauptet sie, die Beklagte habe vorsätzlich und in sittenwidriger Weise einen in mehrfacher Hinsicht verfahrens- und rechtsfehlerhaften Schiedsspruch eines unzuständigen Schiedsgerichts zum Schaden der Klägerin erschlichen. Das Verhalten der Beklagten sei in höchstem Maße anstößig; sie habe genau gewusst, was sie tue, als sie ihre Schiedsklage eingereicht habe und den Schiedsspruch und die anschließenden Beschlüsse erwirkt habe. Die Beklagte habe sie mit dem Verfahren regelrecht überrumpelt und das Schiedsgericht manipuliert. Dass die Beklagte sittenwidrig agiert habe, sei bereits an der Häufung der offensichtlichen prozessualen Ungereimtheiten zu erkennen; die Beklagte habe mit ihrem Vorgehen bewusst ein institutionelles und kontrolliertes Verfahren vermieden und es in anstößiger Weise zum Schaden der Klägerin billigend in Kauf genommen, dass der Klägerin nicht ordnungsgemäß die Möglichkeit gegeben worden sei, an der Konstituierung des Schiedsgerichts mitzuwirken. Die Beklagte habe dem Schiedsgericht die Sachlage bewusst nur unzureichend und wahrheitswidrig dargelegt, um nicht bestehende Rechtsverhältnisse zum Schaden der Klägerin zu suggerieren. Es sei eine manipulierte Verfahrensführung der Beklagten zu verzeichnen. Die Beklagte habe das Schiedsgericht in perfider Weise getäuscht.
[36]Die Klägerin ist der Ansicht, dass sich aus dem vorgenannten nach alledem die für § BGB § 826 BGB geforderten besonderen Umstände eindeutig ergeben würden.
[37]Die Klägerin ist letztlich der Ansicht, ihr könne keine nachlässige Prozessführung vorgeworfen werden.
[38]Die Klägerin behauptet zunächst, bereits das Schreiben der Beklagten vom 3.11.2010 nicht bekommen zu haben. Später behauptet sie dann aber, sie habe mit einem Schreiben vom 20.11.2010 auf das Schreiben der Beklagten vom 3.11.2010 geantwortet.
Sie ist der Ansicht, dass ihr auch nicht vorwerfbar sei, nicht auf die Schiedsklage reagiert und sich nicht am Schiedsverfahren beteiligt zu haben. Sie habe ein derart unprofessionelles, rechtlich bedenkliches und plötzliches Verfahren nicht ernst nehmen müssen. Betrachte man die Geschehnisse mit neutralem Blick, so verwundere es nicht, dass sich die Klägerin nach dem 3.1.2012 auf ein derartiges Unterfangen der Beklagten nicht gemeldet habe. Aus ihrer objektiv verständlichen Perspektive habe sie plötzlich von irgendeinem selbsternannten Schiedsgericht in Deutschland eine Schiedsklage, der nicht einmal eine anwaltliche Vollmacht beigelegen und dem sie zu keinem Zeitpunkt ihre Zustimmung erteilt habe, erhalten. Hinzu komme die ungewöhnliche Prozessführung des Schiedsgerichtes, das nicht einmal über eine übliche Telefonkonferenz zur Klärung von Verfahrensfragen und Fristen mit beiden Parteien abgehalten habe bzw. dieses noch nicht einmal versucht habe. Die Klägerin sei auch mit Recht davon ausgegangen, nicht auf jedes und noch dazu offensichtlich unbegründetes Schreiben von Kriminellen wie der Beklagten reagieren zu müssen.
[39]Die Klägerin behauptet, dass ihr in den Jahren 2011 und 2012 finanzielle und personelle Kapazitäten gefehlt hätten, um auf das Schiedsverfahren zu reagieren und sich gegen unberechtigte Kaufpreisforderungen zu wehren. Die Klägerin habe wegen viermaliger Änderung des Managements, die allesamt aufgrund von Ermittlungen der Strafverfolgungsbehörden in den Jahren 2005 bis 2010 erforderlich gewesen seien, das Schiedsverfahren nicht betreiben können. In der Zeit vor dem Schiedsverfahren habe die Beklagte von der Klägerin zudem ungefähr 8 Millionen USD unter zu Hilfenahme von Mitarbeitern der Klägerin auf rechtswidrige Weise erlangt und die Klägerin damit organisatorisch und finanziell in chaotische Verhältnisse gestürzt. Die wirtschaftliche und finanzielle weitgehende Handlungsunfähigkeit habe die Beklagte gekannt und arglistig und mit krimineller Energie ausgenutzt.
[40]Die Klägerin beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, die Anerkennung und Vollstreckung des Schiedsspruches vom 8.3.2012 gegen die Klägerin zu betreiben und aus diesem Schiedsspruch Zahlung von der Klägerin zu verlangen oder in sonstiger Weise Rechte aus diesem Schiedsspruch gegen die Klägerin herleiten zu wollen;
2. die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, die Anerkennung und Vollstreckung des Beschlusses des OLG Frankfurt am Main vom 7.1.2013 gegen die Klägerin zu betreiben und unter Verwendung dieses Beschlusses Zahlung von der Klägerin zu verlangen oder in sonstiger Weise Rechte aus diesem Beschluss gegen die Klägerin herleiten zu wollen;
3. die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, die Anerkennung und Vollstreckung des Kostenfestsetzungsbeschlusses des OLG Frankfurt am Main vom 15.4.2013 gegen die Klägerin zu betreiben und unter Verwendung dieses Beschlusses Zahlung von der Klägerin zu verlangen oder in sonstiger Weise Rechte aus diesem Beschluss gegen die Klägerin herleiten zu wollen;
4. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeden entstandenen oder noch entstehenden Schaden zu ersetzen hat, welcher der Klägerin dadurch entsteht, dass die Beklagte vorsätzlich und in sittenwidriger Weise die Anerkennung und Vollstreckung des Schiedsspruches vom 8.3.2012, des Beschlusses des OLG Frankfurt am Main vom 7.1.2013 und des Kostenfestsetzungsbeschlusses des OLG Frankfurt am Main vom 15.4.2013 betreibt und versucht, hieraus von der Klägerin Zahlungen zu verlangen oder in sonstiger Weise Rechte aus diesem Schiedsspruch und/oder aus diesen Beschlüssen gegen die Klägerin herleiten zu wollen.
[41]Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
[42]Die Beklagte ist der Ansicht, der Klägerin sei es aufgrund ihrer Untätigkeit im Rahmen des Schiedsverfahrens und der unterlassenen Rechtsbehelfseinlegung nach 1059 III ZPO von vorneherein verwehrt, sich auf § BGB § 826 BGB zu berufen. Der Klägerin sei es in Zeiten moderner Kommunikationsmitteln durchaus möglich und zumutbar gewesen, sich mit den Schiedsrichtern in Verbindung zu setzen und aktiv am Verfahren teilzunehmen. Ihre Untätigkeit beruhe auf einer groben Fahrlässigkeit.
[43]Sie ist zudem der Ansicht, dass der Titel nicht unrichtig sei.
Das Schiedsgericht sei durchaus zuständig gewesen.
So vertritt sie in diesem Zusammenhang die Ansicht, dass der Rahmenvertrag und die Zusatzvereinbarungen nicht zu protokollieren gewesen seien, und dass die Schiedsklausel aus der Zusatzvereinbarung die ausschlaggebende gewesen sei, da die Schiedsklauseln in den Importverträgen nur die Ansprüche aus Ziffer 9 der Importverträge betreffen würden.
Die Beklagte behauptet, dem Schiedsgericht die Importverträge in einem Ordner vorgelegt zu haben, wie sich auch aus dem Protokoll vom 8.3.2012 ergebe. Sie habe dem Schiedsgericht auch die Lieferbestätigungen vorgelegt. Das Schiedsgericht habe sich auch ordnungsgemäß konstituiert.
Sie behauptet, dass sie der Klägerin das Schreiben vom 3.11.2010 nicht nur per Fax und mittels Kurierdienst GO!, sondern zusätzlich durch eine – mittlerweile verstorbene – Botin, … habe zukommen lassen.
[44]Das Schiedsverfahren sei zudem ordnungsgemäß durchgeführt worden. Der Klägerin sei zu jeder Zeit rechtliches Gehör gewährt worden.
[45]Sie behauptet ferner, der Klägerin die Ware immer ordnungsgemäß geliefert zu haben.
[46]Die Beklagte behauptet, ihr sei auch keinerlei Kenntnis von irgendwelchen Verfahrensfehlern oder materiell-rechtlichen Unrichtigkeiten vorzuwerfen.
[47]Sie behauptet schließlich zudem, dass besondere Umstände i. S. d. § BGB § 826 BGB nicht zu verzeichnen seien.
[48]Das Gericht hat die Akte des OLG Frankfurt am Main mit dem Aktenzeichen 26 SchH 19/11 (vormals 26 SchH 3/11) und die Akte des OLG Frankfurt am Main mit dem Aktenzeichen 26 Sch 12/12 und Unterlagen des Schiedsgerichts, die der Vorsitzende Schiedsrichter … zur Verfügung gestellt hat, beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Auf die beigezogenen Akten und Unterlagen wird Bezug genommen.
[49]Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
[50]A. Die Klage ist zulässig.
[51]Das Landgericht Frankfurt am Main ist zuständig, insbesondere auch in sachlicher Hinsicht. § ZPO § 1062 ZPO § 1062 Absatz I ZPO steht dem nicht entgegen. Zwar sieht § ZPO § 1062 ZPO § 1062 Absatz I ZPO die Zuständigkeit des OLG in Schiedsgerichtsverfahren vor; dies aber nur beschränkt auf die Fälle der §§ ZPO § 1032 ff ZPO. Ein solcher Fall liegt nicht vor; vorliegend hat sich das Gericht lediglich inzident mit der Zulässigkeit des durchgeführten Schiedsverfahren zu beschäftigen. Soweit mit dem Klageantrag zu 4. eine Feststellung begehrt wird, ergibt sich die Zulässigkeit in Anlehnung an § ZPO § 256 ZPO daraus, dass ein Feststellungsinteresse der Klägerin zu verzeichnen ist.
Ein Feststellungsinteresse ist gegeben, soweit ein schutzwürdiges Interesse des Klägers an einer alsbaldigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses zu verzeichnen ist.
Es ist dabei allgemein zu bejahen, wenn dem subjektiven Recht des Klägers eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit dadurch droht, dass der Beklagte das streitige Rechtsverhältnis ernstlich bestreitet und das erstrebte Urteil geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen.
Dies ist aus Sicht der Klägerin vorliegend durchaus gegeben.
Soweit die Klägerin ihr Feststellungsbegehren nicht nur auf künftige Schäden, sondern auch auf entstandene Schäden bezieht, ist der Zulässigkeit des Begehrens der allgemein zu berücksichtigende Vorrang der Leistungsklage nicht entgegenzuhalten. Eine Feststellungsklage bezogen auf eine Feststellung einer Einstandspflicht eines Beklagten für Schäden der Klägerin ist nämlich trotz Möglichkeit der Erhebung einer Leistungsklage dann zulässig, wenn die Schadensentwicklung noch nicht abgeschlossen ist. In solch einem Fall ist ein Kläger nicht gehalten, seine bereits entstandenen Schäden durch eine Leistungsklage und zukünftige Schäden mittels Feststellungsklage geltend zu machen.
[52]B. Die Klage ist unbegründet.
[53]I. Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Unterlassung des Betreibens der Anerkennung und Vollstreckung, des Verlangens von Zahlungen und der Herleitung von sonstigen Rechten aus und im Zusammenhang mit dem Schiedsspruch vom 8.3.2012 zu.
 [54]Ein solcher Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus § BGB § 826 BGB.
[55]§ BGB § 826 BGB statuiert für einen Anspruchssteller einen Schadensersatzanspruch gegen denjenigen, der ihm in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich Schaden zufügt. Da der Ersatz eines Schadens vorrangig durch eine Naturalrestitution erfolgen soll, umfasst ein Anspruch auf Schadensersatz auch einen Anspruch auf Unterlassen eines schädigenden Verhaltens.
[56]Soweit der Anspruch dabei auf das Unterlassen einer Anerkennung und Vollstreckung eines Vollstreckungstitels ausgerichtet ist, ist § BGB § 826 BGB dann erfüllt, wenn der Titel materiell unrichtig ist, der Titelgläubiger hiervon Kenntnis hat und besondere Umstände zu verzeichnen sind, welche die Erlangung des Vollstreckungstitels oder seine Ausnutzung als sittenwidrig und es als geboten erscheinen lassen, dass der Gläubiger die ihm unverdient zugefallene Rechtsposition aufgibt (BGH, Urteil vom 1.12.2011 – BGH Aktenzeichen IXZR5611 IX ZR 56/11). Auf § BGB § 826 BGB kann sich letztlich ein Titelschuldner aber dann nicht berufen, wenn er die Titulierung durch nachlässige Prozessführung mitverursacht hat (BGH, Urteil vom 1.12.2011 – BGH Aktenzeichen IXZR5611 IX ZR 56/11; BGH, Urteil vom 25.2.1988 – BGH Aktenzeichen IIIZR27285 III ZR 272/85).
[57]Nach alledem ergibt sich, dass die Anwendung des § BGB § 826 BGB auf besonders schwerwiegende, eng begrenzte Ausnahmefälle beschränkt sein muss, da andernfalls die Rechtskraft ausgehöhlt, die Rechtssicherheit beeinträchtigt und der Rechtsfrieden in untragbarer Weise in Frage gestellt würde. Die Rechtskraft muss also nur dann zurücktreten, wenn ihre Ausnutzung mit dem Gerechtigkeitsgedanken schlechthin unvereinbar wäre (BGH, Urteil vom 1.12.2011 – BGH Aktenzeichen IXZR5611 IX ZR 56/11; BGH, Urteil vom 13.9.2005 – BGH Aktenzeichen VIZR13704 VI ZR 137/04 m. w. N.).
[58]Eine Unvereinbarkeit mit dem Gerechtigkeitsgedanken ist vorliegend nicht gegeben, da der Klägerin vorzuwerfen ist, die Titulierung durch nachlässige Prozessführung mitverursacht zu haben.
[59]All die Rügen und Behauptungen der Klägerin zur Unzuständigkeit des Schiedsgerichts, zur nicht ordnungsgemäßen Konstituierung des Schiedsgerichts, zur Unbegründetheit der seitens der Beklagten im Schiedsverfahren geltend gemachten Ansprüche und entsprechenden Kenntnissen der Beklagten können damit dahinstehen.
Das Gericht hat all diese umfangreichen Ausführungen der Klägerin durchaus zur Kenntnis genommen und insoweit auch bewusst im Wesentlichen in den Tatbestand aufgenommen, obwohl sie letztlich in den Entscheidungsgründe nicht von Bedeutung waren. Dem Gericht war aber wichtig, dass die Klägerin durchaus erkennt, dass das Gericht ihre Ausführungen zur Kenntnis genommen hat, auch wenn es sie bezogen auf die potentielle Unrichtigkeit des Titels nicht entscheidungserheblich gehalten hat. Dem Gericht sind dabei aber auch der Belastungseifer der Klägerin und das teilweise Fehlen von Sachlichkeit nicht verborgen geblieben. So sei insbesondere auf den klägerischen Vortrag verwiesen, nach welchem die Beklagte weitere Fehler des Schiedsgerichts provoziert habe, indem sie auf den Fortgang des Verfahrens angeblich verbunden mit einer Drohung gedrängt habe. Eine Drohung vermag das Gericht in keiner Weise zu erkennen. Die Beklagte hat lediglich mitgeteilt, sich bei einer weiteren Verzögerung des Verfahrens vorzubehalten, die dann gegebenen formalen Rechtsbehelfe zu ergreifen. Inwieweit darin eine Drohung – also eine Nötigung i. S. d. § STGB § 240 StGB – zu sehen sein soll, erschließt sich dem Gericht nicht.
Die Energie, die die Klägerin in dem hiesigen Gerichtsverfahren aufgebracht hat, um mit Nachdruck ein potentielles verwerfliches Verhalten der Beklagten darzustellen, hätte sie viel früher an den Tag legen sollen und zwar bereits im Rahmen des Schiedsverfahrens. So aktiv wie die Klägerin im vorliegenden Verfahren auftrat, so untätig ist sie im Schiedsverfahren geblieben. Die Rechtfertigungsversuche der Klägerin für ihren „Dornröschenschlaf“ während des Schiedsverfahrens greifen dabei nicht durch.
[60]Die nachlässige Verfahrensführung der Klägerin im Rahmen des Schiedsverfahrens lässt sich anhand des Tatbestandes leicht nachzeichnen.
[61]So hat sie weder auf das Schreiben des OLG Frankfurt vom OLGFRANKFURTAM 17.2.2011 nebst Antrag der Beklagten vom 31.1.2011 noch auf das Schreiben des Schiedsgerichts vom 19.12.2011 nebst Schiedsklage vom 31.10.2011 reagiert. Auch auf das weitere Schreiben des Schiedsgerichts vom 7.2.2012 erfolgte seitens der Klägerin keinerlei Reaktion. Sie erschien zudem auch nicht zum Termin zur mündlichen Verhandlung am 8.3.2012. Selbst auf den Schiedsspruch blieb die Klägerin untätig. Sie stellte insoweit auch keinen Aufhebungsantrag i. S. d. § ZPO § 1059 ZPO.
[62]Sofern die Klägerin nun einwenden möge, sie habe gar nicht alle Schreiben erhalten, ist dies wenig überzeugend und zu unsubstantiiert. Für alle Schreiben gibt es Nachweise der Übergabe nebst Benennung der konkreten Person, die das Schriftstück entgegen genommen hat; es hätte daher schon eines konkreten Vortrags zu den genauen Umständen des Nichtzugangs bedurft. Hinsichtlich der Übergabe, die an eine Person namens … erfolgt ist, hat sie zwar vorgetragen, dass diese Person erst ab dem 24.9.2012 bei ihr gearbeitet habe; ein Vortrag dazu, dass er die in der Zustellungsbescheinigung angegebenen Vollmacht nicht bzw. ab einem späteren Zeitpunkt erst gehabt haben soll, fehlt jedoch. Im Übrigen ist der Vortrag der Klägerin zum Nichterhalt von Schreiben und Anträgen ohnehin nicht sehr stringent. So hat sie zunächst vorgetragen, von dem Schiedsverfahren erst durch die Schiedsklage Kenntnis erlangt und das Schreiben der Klägerin vom 3.11.2010 gar nicht erhalten zu haben, später hat sie dann aber ein von ihr selbst stammendes Antwortschreiben auf das Schreiben der Beklagten vom 3.11.2010 vorgelegt, so dass sie dann wohl selbst davon ausgeht, das Schreiben der Beklagten vom 3.11.2010 doch erhalten zu haben.
[63]Nach alledem steht für das Gericht fest, dass die Klägerin alle oben genannten Schreiben erhalten hat. Eine Reaktion der Klägerin auf die Schreiben des OLG Frankfurt und des Schiedsgerichts nebst Anträgen und Schiedsklage der Beklagten blieb jedoch vollständig aus.
[64]Die Rechtfertigungsversuche der Klägerin für dieses nachlässige Verhalten gehen fehl.
[65]Während sie sich zunächst damit verteidigt, dass sie ein derart unprofessionelles, rechtlich bedenkliches und plötzliches Verfahren nicht habe ernst nehmen müssen; führt sie später aus, sie hätte aufgrund der personellen und wirtschaftlichen Verhältnisse überhaupt nicht die Möglichkeit gehabt, auf das Schiedsverfahren zu reagieren. Zunächst hat sie also damit argumentiert, dass sie es für unnötig erachtet habe, zu reagieren; später bringt sie vor, dass sie sich gar nicht am Schiedsverfahren habe beteiligen können. Ein Nichtbeteiligen-Können setzt aber nach Ansicht des Gerichts zumindest den Willen an der Verfahrensbeteiligung voraus. Von einem solchen Willen kann aber dann nicht ausgegangen werden, wenn man das zuerst vorgebrachte Argument, sie habe geglaubt, auf ein solches Unterfangen gar nicht reagieren zu müssen, ernst nehmen wollte. Das etappenweise Vorbringen dieser beiden Argumente in der aufgeführten Reihenfolge verwundert also bereits.
[66]Ungeachtet dessen greift weder der erste Rechtfertigungsversuch noch der zweite Rechtfertigungsversuch einzeln durch.
[67]Hinsichtlich des zuerst vorgebrachten Arguments führt die Klägerin aus, dass es bei Betrachtung der Geschehnisse mit neutralem Blick nicht verwundere, dass sich die Klägerin nach dem 3.1.2012 auf ein derartiges Unterfangen der Beklagten nicht gemeldet habe. Aus ihrer objektiv verständlichen Perspektive habe sie plötzlich von irgendeinem selbsternannten Schiedsgericht in Deutschland eine Schiedsklage, der nicht einmal eine anwaltliche Vollmacht beigelegen und dem sie zu keinem Zeitpunkt ihre Zustimmung erteilt habe, erhalten. Hinzu komme die ungewöhnliche Prozessführung des Schiedsgerichtes, das nicht einmal über eine übliche Telefonkonferenz zur Klärung von Verfahrensfragen und Fristen mit beiden Parteien abgehalten habe bzw. dieses noch nicht einmal versucht habe. Die Klägerin sei auch mit Recht davon ausgegangen, nicht auf jedes und noch dazu offensichtlich unbegründetes Schreiben von Kriminellen wie der Beklagten reagieren zu müssen.
 [68]Die vorgebrachten Ausführungen rechtfertigen in keiner Weise die Untätigkeit der Klägerin im Rahmen des Schiedsverfahrens. Mit einem neutralen Blick und aus einer objektiv verständlichen Perspektive wäre es durchaus geboten gewesen, dass die Klägerin auf die Schiedsklage und die Aufforderungen des Schiedsgerichts reagiert und diese ernst nimmt. Es ist zu bedenken, dass der Klägerin sowohl der Rahmenvertrag nebst Zusatzvereinbarung als auch die einzelnen Importverträge bekannt gewesen sind (zumindest ist nichts Gegenteiliges behauptet worden). Wenn ihr diese Vereinbarungen – ungeachtet der Frage nach ihrer Wirksamkeit – bekannt gewesen sind, wusste sie auch, dass Schiedsklauseln existieren. Ihr war daher bekannt, dass in Streitigkeiten mit der Beklagten ein Schiedsgericht agieren kann. Die Klägerin mag nun einwenden, dass sie gedacht habe, dass die Schiedsklausel aus den Importverträgen die einschlägige sei und daher bei gegen sie gerichteten Ansprüchen keinesfalls ein deutsches Schiedsgericht tätig werden könne; dieser Glaube rechtfertigt aber nicht, gänzlich untätig zu bleiben. Dem Gericht geht es auch vielmehr darum aufzuzeigen, dass es für die Klägerin keinesfalls so gewesen sein kann, als sei für sie das Involvieren eines Schiedsgerichts ohne geringsten Anlass und gänzlich unvermittelt gekommen.
[69]Auch das Argument der Klägerin, nicht auf jedes offensichtlich unbegründete Schreiben von Kriminellen wie der Beklagten reagieren zu müssen, hilft ihr an dieser Stelle nicht weiter, ungeachtet des Umstandes, dass hierin wohlmöglich eine üble Nachrede gemäß § STGB § 186 StGB zu sehen sein könnte. Rechtsstreitigkeiten ist es nun einmal immanent, dass sich eine Seite im Recht sieht, während die andere Seite dies anders beurteilt. Wenn alle Parteien in Rechtsstreitigkeiten so untätig bleiben würden wie die Klägerin dies im Rahmen des Schiedsverfahren getan hat, und wenn eine solche Untätigkeit so naheliegend und normal wäre, nur weil der Inanspruchgenommene glaubt, der geltend gemachte Anspruch greife nicht durch, wären die Rechtsstreitigkeiten – zumindest die vor den deutschen Gerichten – in vielen Fällen schnell mittels Versäumnisurteil erledigt. Nun könnte die Klägerin wohlmöglich einwenden, dass man das Tätigwerden eines ordentlichen Gerichts nicht mit dem eines Schiedsgerichts vergleichen könne, dann müsste sie sich aber auch direkt fragen lassen, warum sie dann nicht zumindest auf die Verfahren des OLG Frankfurt reagiert hat.
[70]Auch soweit sie die Verständlichkeit ihres Untätigkeitbleibens mit einer ungewöhnlichen Prozessführung des Schiedsgerichtes begründen möchte, greift dies nicht durch. Das Gericht sieht in der Nutzung des Schriftverkehrs kein ungewöhnliches Verhalten des Schiedsgerichts; das Gericht würde es vielmehr verwundern, wenn ein Schiedsgericht üblicherweise eine Telefonkonferenz zur Klärung von Verfahrensfragen und Fristen einberufen würde. In Deutschland ist ein solches Vorgehen in der ZPO jedenfalls nicht vorgesehen. Dem Gericht ist auch nicht bekannt, dass es in Usbekistan im Vorfeld von Schieds- oder Gerichtsverfahren üblicherweise zu Telefonkonferenzen kommt. Der Klägerin müsste auch bekannt sein, dass zumindest derjenige, der die Telefonkonferenz einberuft, über ein hierzu technisch fähiges Telefon verfügen muss, was aber zumindest in Deutschland nicht zur Standardausstattung eines Telefons gehört. Es fragt sich daher bereits, woraus die Klägerin die Herkömmlichkeit der Durchführung von Telefonkonferenzen in Schieds- und/oder Gerichtsverfahren ableiten möchte.
[71]Auch ihr zweites Argument, welches die Klägerin zur Erklärung ihrer Untätigkeit, anführt, greift nicht durch.
[72]Die Klägerin behauptet in diesem Zusammenhang, dass ihr in den Jahren 2011 und 2012 finanzielle und personelle Kapazitäten gefehlt hätten, um auf das Schiedsverfahren zu reagieren und sich gegen unberechtigte Kaufpreisforderungen zu wehren. Die Klägerin habe wegen viermaliger Änderung des Managements, die allesamt aufgrund von Ermittlungen der Strafverfolgungsbehörden in den Jahren 2005 bis 2010 erforderlich gewesen seien, das Schiedsverfahren nicht betreiben können. In der Zeit vor dem Schiedsverfahren habe die Beklagte von der Klägerin zudem ungefähr 8 Millionen USD unter zu Hilfenahme von Mitarbeitern der Klägerin auf rechtswidrige Weise erlangt und die Klägerin damit organisatorisch und finanziell in chaotische Verhältnisse gestürzt. Die wirtschaftliche und finanzielle weitgehende Handlungsunfähigkeit habe die Beklagte gekannt und arglistig und mit krimineller Energie ausgenutzt.
[73]Die vorgebrachten Ausführungen rechtfertigen das Untätigbleiben nicht. Hätte die Klägerin sich ernstlich an dem Verfahren beteiligen wollen, wäre ihr mit Sicherheit eine irgendwie geartete Reaktion möglich gewesen und sei es nur durch ein formloses Schreiben oder einen Anruf. An dieser Stelle sei erwähnt, dass für den Fall, dass die Klägerin ernstlich eine Telefonkonferenz für herkömmlich halten sollte, sie sich jetzt fragen lassen muss, warum sie diese denn dann nicht selbst einberufen hat. Aus dem klägerischen Vortrag kann jedenfalls nicht geschlossen werden, dass die finanziellen Verhältnisse der Klägerin noch nicht einmal die Kosten für einen Anruf zugelassen hätten. Aber ungeachtet der Telefonkonferenz wäre es ihr möglich gewesen, einen Brief zu schicken. Das hierfür erforderliche Porto nebst Materialkosten müssten durchaus noch vom Budget der Klägerin gedeckt gewesen sein. Sofern die Klägerin nun einwenden sollte, dass sie aber doch gar kein befähigtes Personal gehabt habe, um in dieser rechtlichen Angelegenheit ein Telefonat zu führen oder einen Brief zu verfassen, muss sie sich entgegenhalten lassen, dass es aus ihrer Sicht doch so offensichtlich gewesen sein soll, dass die von der Beklagten verfolgten Ansprüche nicht gegeben seien, so dass es dann auch keines juristisch geschulten Personals bedürft hätte. Aber selbst wenn man dies anders beurteilen wollte, ist der Klägerin noch etwas anderes aus ihrem eigenen Vortrag entgegenzuhalten. So hat sie im Rahmen des Schriftsatznachlasses ein Schreiben vom 20.11.2010 (K50) vorgelegt. In diesem an die Beklagtenvertreterin gerichteten Schreiben führt der stellvertretende Generaldirektor aus, dass der Beklagten keine Ansprüche zustehen und es deswegen auch kein Schiedsverfahren geben könne. Es erscheint zwar schon fraglich, ob die Vorlage dieses Schreibens noch vom Schriftsatznachlass, der lediglich der Gegenerklärung zu dem Schriftsatz der Beklagten vom 27.1.2015 diente, gedeckt ist; geht man zugunsten der Klägerin hiervon aus, muss sie sich dann aber fragen lassen, warum sie dieses Schreiben nicht dem Schiedsgericht zugeschickt hat. Dafür hätte es nur einer Person, die das bereits verfasste Dokument ausdruckt, in einen Umschlag steckt, den Umschlag frankiert und zur Post bringt, bedurft. Eine besondere Ausbildung der handelnden Person wäre hierfür keinesfalls nötig gewesen.
[74]II. Der Klägerin steht gegen die Beklagte auch keine Ansprüche auf Unterlassung der Anerkennung und Vollstreckung der Beschlüsse des OLG Frankfurt am Main vom 7.1.2013 und 15.4.2013 aus § BGB § 826 BGB zu.
[75]Auch insoweit steht nämlich einem jeweiligen Anspruch die nachlässige Verfahrensführung der Klägerin, so wie unter I. erörtert, entgegen.
[76]Indem der Schiedsspruch die Grundlage für den Beschluss des OLG Frankfurt vom 7.1.2013 und dieser wiederum die Grundlage für den Beschluss des OLG Frankfurt vom 15.4.2013 war, hat die Klägerin durch ihr nachlässiges Verhalten im Rahmen des Schiedsverfahrens letztlich nicht nur zum Erlass des Schiedsspruches, sondern auch dazu beigetragen, dass die Beschlüsse des OLG Frankfurt vom 7.1.2013 und 15.4.2013 überhaupt ergehen konnten. Auch die Beschlüsse vom 7.1.2013 und 15.4.2013 sind Früchte der Untätigkeit der Klägerin.
[77]Ungeachtet dessen bleibt an dieser Stelle auch noch zu erwähnen, dass die Klägerin ihr Verhalten nach Erlass des Schiedsspruchs auch zu keiner Zeit änderte. Sie versuchte weder den Erlass der beiden Beschlüsse vom 7.1.2013 und 15.4.2013 zu verhindern noch reagierte sie jemals auf einen der Anträge, eines der gerichtlichen Schreiben oder die Beschlüsse.
[78]III. Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Schadensersatz aus § BGB § 826 BGB zu, da die Voraussetzungen nach den obigen Ausführungen weder hinsichtlich des Schiedsspruchs noch hinsichtlich des Beschlusses des OLG Frankfurt vom 7.1.2013 noch hinsichtlich des Beschlusses des OLG Frankfurt vom 15.4.2013 gegeben sind.