Recht und Steuern

A4a Nr.56

A4a Nr.56
Art. I., IV, V UNÜ, Nr. 19 GENCON-Charter, Arbitration Acts 1950,1979, §§ 242, 826 BGB
Vollstreckbarerklärung ausländischen Schiedsspruchs: Beschränkte Einwände vor deutschem Gericht, Erschöpfung sämtlicher Rechtsmittel und Rechtsbehelfe im Ursprungsland unumgänglich. Strenge Darlegungslast für: Kündigung der Schiedsabrede, zu kurze Einlassungsfrist, Schiedsrichter-Befangenheit und andere Einwände. Deutsche Rechtsbegriffe „Treu und Glauben”, „sittenwidrige Schädigung” gegenüber englischem Schiedsspruch nicht anwendbar
(1) Gründe gegen die Anerkennung und Vollstreckung eines ausländischen Schiedsspruchs sind vom inländischen Gericht nur zu berücksichtigen, wenn sie von der Partei, gegen die der Schiedsspruch geltend gemacht wird, vorgetragen und bewiesen werden. Der hierzu notwendige Sachvortrag muss spätestens vor dem OLG erfolgen; im Revisionsverfahren kann er nicht nachgeholt werden. Grundsätzlich ist die Partei auf die Rechtsschutzmöglichkeiten zu verweisen, die nach dem Recht des Schiedsverfahrens - im Schiedsverfahren selbst und vor den Gerichten des Erlassstaates - bestehen.
(2) Im Verfahren zur Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs kann sich der Antragsgegner auf eine konkludent durch Nichtteilnahme am Schiedsverfahren erklärte Kündigung der Schiedsabrede aus wichtigem Grund nur berufen, wenn er substantiiert darlegt, dass nach dem ausländischen Recht seine Kündigung berechtigt war und durch die Nichtteilnahme wirksam erklärt wurde.
(3) Auch den Einwand, die zur Schiedsrichterernennung gesetzte Frist habe nicht der vereinbarten Schiedsabrede und dem ausländischen Recht entsprochen, muss er substantiiert vortragen. Der Grundsatz iura novit curia gilt nicht für das ausländische Recht.
(4) Die Befangenheit eines Schiedsrichters muss im Ursprungsland des Schiedsspruchs in dem Schiedsverfahren, gegebenenfalls einem Rechtsmittelverfahren, sowie vor dem zuständigen staatlichen Gericht geltend gemacht werden. Im inländischen Verfahren der Vollstreckbarerklärung kann sie nur noch geltend gemacht werden, wenn dies im Ursprungsland nicht möglich war oder erfolglos versucht wurde. Darüber hinaus muss nachgewiesen werden, dass der befangene Schiedsrichter gegenüber dem Antragsgegner voreingenommen war und sich bei seiner Entscheidung hiervon hat leiten lassen.
(5) Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung (§ 826 BGB) und Verstoß gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) können dem ausländischen Schiedsspruch nicht entgegengehalten werden, wenn vergleichbare Rechtsinstitute nach dem ausländischen Recht weder festgestellt noch vorgetragen wurden.
BGH Urteil vom 1.2.2001 - III ZR 332/99 = RKS A 4 a Nr. 56 = Betriebs-Berater 2001 Beilage 6 S. 14
Aus dem Sachverhalt:
Die Antragsgegnerin charterte bei der antragstellenden Reederei Schiffsraum. Der Vertrag wurde nicht ausgeführt. Die Antragstellerin betrieb das im Chartervertrag i.V.m. Nr. 19 lit. a GENCON-Charter vereinbarte Schiedsverfahren vor der L.M.A.A. und benannte H. als Schiedsrichter. Die Ag. benannte keinen Schiedsrichter, so dass das nach der Verfahrensordnung der L.M.A.A. vorgesehene Zweier- oder Dreierschiedsgericht nicht zustande kam. Entsprechend der Verfahrensordnung entschied H. als Alleinschiedsrichter. Durch in L./England erlassenen Schiedsspruch („Final Award”) vom 19.5.1997 verurteilte er die Ag. zur Zahlung. LG und Berufungsgericht haben die beantragte Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs abgelehnt. Die Revision führt zur Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs.
Aus den Gründen:
Das UNÜ ist für die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs maßgeblich - § 1044 Abs. 1 S. 1 ZPO a.F.; der vom Berufungsgericht herangezogene § 1061 ZPO n.F. ist hier noch nicht anwendbar. Denn der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist am 15.12.1997, also vor dem In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Neuregelung des Schiedsverfahrensrechts (Schiedsverfahrens-Neuregelungsgesetz - SchiedsVfG) vom 22.12.1997 (BGBl. I 3224) am 1.1.1998, anhängig geworden (vgl. Art. 4 § 1 Abs. 3 i.V.m. Art. 5 Abs. 1 SchiedsVfG). Gemäß § 1044 Abs. 1 S. 1 ZPO a.F. wird ein ausländischer Schiedsspruch in dem für inländische Schiedssprüche vorgeschriebenen Verfahren für vollstreckbar erklärt, soweit nicht Staatsverträge ein anderes bestimmen.
(1) Bei dem Schiedsspruch des Schiedsrichters H. handelt es sich um einen ausländischen. Das nach alten Recht maßgebliche Begriffsmerkmal, durch das ausländische Schiedssprüche sich von inländischen unterscheiden, liegt nach h.M. darin, dass sie „ausländischem Verfahrensrecht unterstehen” (BGHZ 21, 365, 367; Senatsurteile BGHZ 96, 40, 41 = RKS A 3 Nr. 14 und 14.4.1988 - III ZR 12/87, NJW 1988, 3090, 3091; Musielak/Voit ZPO 1. Aufl. 1999 § 1044 a.F. Rn. 5; Zöller/Geimer ZPO 20.Aufl. 1999 § 1044 Rn. 4; Stein/Jonas/Schlosser ZPO 21. Aufl. 1994 § 1044 Rn. 10). Das war im Streitfall so: Der Schiedsspruch hat den englischen Schiedsgerichtsgesetzen [„Arbitration Acts 1950 and 1979”] oder einer dann gültigen Änderung oder Neufassung dieser Gesetze (vgl. Nr. 19 lit. a Abs. 1 S. 1 GENCON-Charter i.V.m. Nr. 25 des Chartervertrages) unterstanden. Auch soweit der Gegenauffassung (Schwab/Walter Schiedsgerichtsbarkeit 5. Aufl. 1995 Kap. 30 Rn. 6; vgl. auch § 1025 ZPO n.F.) zu folgen wäre, wonach für die Unterscheidung von in- und ausländischen Schiedssprüchen der Schiedsort entscheidend sein soll, läge ein englischer Schiedsspruch vor. Denn L./England war Schiedsort.
Dem nationalen Recht geht das UNÜ als Staatsvertrag, der i.S.d. § 1044 Abs. 1 S. 1 ZPO a.F. ein anderes bestimmt, vor. In der Bundesrepublik Deutschland kann jeder von einem Schiedsgericht mit Sitz im Ausland erlassene Schiedsspruch nach dem UNÜ anerkannt und vollstreckt werden (Art. I Abs. 1 UNÜ). Die BR. Deutschland hat den Vertragsstaatenvorbehalt des Art. I Abs. 3 S. 1 UNÜ zurückgezogen (BGBl. 1999 II S. 7, vgl. Musielak/Voit ZPO 2. Aufl. 2000 § 1061 Rn. 7. Fn. 26 a.E.; Schwab/Walter Schiedsgerichtsbarkeit 6. Aufl. 2000 Kap. 30 Rn.1).
Die von Amts wegen vorzunehmende Prüfung ergibt, dass die Ast. den formellen Antragserfordernissen des Art. IV UNÜ nachgekommen ist. Die Ast. hat zugleich mit dem Antrag eine Abschrift des Schiedsspruchs (Art. IV Abs. 1 lit. a Abs. 2 UNÜ) und der Schiedsvereinbarung (Art. IV Abs. 1 lit. b Abs. 2 UNÜ) jeweils nebst Übersetzung durch einen allgemein beeidigten Dolmetscher vorgelegt. Möglicherweise bestehende Legalisationsmängel des Schiedsspruchs wären unschädlich. Denn die Existenz und die Authentizität des abschriftlich mitgeteilten Schiedsspruchs sind unstreitig (vgl. BGH 17.8.2000 - III ZB 43/99 RKS A 4 a Nr. 51 = NJW 2000, 3650f).
Gründe, die Anerkennung und Vollstreckung des Schiedsspruchs gem. Art. V UNÜ Abs. 1 zu versagen, sind vom Gericht nur zu berücksichtigen, wenn sie von der Partei, gegen die der Schiedsspruch geltend gemacht wird, vorgetragen und bewiesen werden (Bredow in Bülow/Böckstiegel/Geimer/Schütze Der Internationale Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen Art. V UNÜ Erl. 1; Stein/Jonas/Schlosser aaO. Anhang zu § 1044 Rn.56; Gottwald in MüKomm ZPO 1992; Schlussanhang IZPR Art. 5 UNÜ Rn.1) . Sie sind hier nicht gegeben.
(2) Die Ag. hat - erstmals mit der Revisionserwiderung - geltend gemacht, ihre Nichteinlassung im Schiedsverfahren könne als Kündigung der Schiedsabrede aus wichtigem Grund ausgelegt werden. Sie hebt damit auf Art. V Abs. 1 lit. a UNÜ ab. Danach darf die Anerkennung und Vollstreckung des Schiedsspruchs auf Antrag der Partei, gegen die er geltend gemacht wird, u.a. versagt werden, wenn diese Partei den Beweis erbringt, dass die Schiedsvereinbarung nach dem Recht, dem die Parteien sie unterstellt haben, ungültig ist. Darauf hat sich die Ag. jedoch nicht, wie zu fordern ist (vgl. Gottwald aaO. Rn. 5), substantiiert berufen. Die Revisionserwiderung hat nicht auf Sachvortrag verwiesen, wonach die Ag. nach dem hier maßgeblichen englischen Recht (vgl. Nr. 19 lit. a Abs. 1 S. 1 GENCON-Charter i.V.m. Nr. 25 des Chartervertrags) zur Kündigung der Schiedsvereinbarung berechtigt gewesen und die Kündigungserklärung in der Nichtbeteiligung an dem Schiedsverfahren zu sehen sei. Entsprechender Vortrag kann im Revisionsverfahren nicht nachgeholt werden.
Das Berufungsgericht hat auch den Anerkennungsversagungsgrund des Art. V Abs. 1 lit. b UNÜ zu Recht verneint. Die Vorschrift gestattet, die Vollstreckbarerklärung abzulehnen, wenn die Partei, gegen die der Schiedsspruch geltend gemacht wird, den Beweis erbringt, von der Bestellung des Schiedsrichters oder von dem Schiedsverfahren nicht gehörig in Kenntnis gesetzt worden zu sein. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist die Ag. zeit- und formgerecht in Kenntnis gesetzt worden. ...
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts widerspricht die Anerkennung und Vollstreckung des Schiedsspruchs nicht der deutschen öffentlichen Ordnung (Art. V Abs. 2 lit. b UNÜ).
(3) Zutreffend hat das Berufungsgericht im Anschluss an BGHZ 98, 70, 75f. =RIW 1986, 816; RKS A4b Nr.17 ein gegen den ordre public (international) verstoßendes Verfahren (Art. V Abs. 2 lit. b UNÜ) insoweit verneint, als der von der Ast. benannte Schiedsrichter H. wegen der Nennungssäumnis der Ag. als Einzelschiedsrichter entschieden hat. Die Revisionserwiderung macht demgegenüber geltend, die mit Fax vom 4.3.1997 der Ag. gesetzte Frist von sieben Tagen für die Benennung eines zweiten Schiedsrichters habe den vereinbarten schiedsrichterlichen Bestimmungen nicht entsprochen. Nr. 19 lit. a Abs. 1 letzter Satz GENCON-Charter sehe eine Benennungsfrist von 14 Tagen vor. Diese Rüge ist indessen unbegründet. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Fortgang des Verfahrens mit dem nach Nennungssäumnis der Ag. als Einzelschiedsrichter verbliebenen, von der Ast. benannten Schiedsrichter habe der zu Grunde liegenden Verfahrensordnung entsprochen. Die Revisionserwiderung hat diese Feststellung nicht mit der Aufklärungsrüge (§ 293 ZPO) angegriffen. Die im Interesse der Verfahrensbeschleunigung knapp bemessene, aber noch hinnehmbare (BGHZ 98, 70, 76) Frist von sieben Tagen beruht ersichtlich auf dem englischen Arbitration Act 1996. Die Revisionserwiderung hat sich demgegenüber nicht auf Vortrag der Ag. berufen, wonach englisches Recht bestimme, dass die in Nr. 19 lit. a Abs. 1 GENCON-Charter getroffene Fristenregelung Vorrang vor derjenigen im Arbitration Act 1996 genieße.
Ob die Benennung des Schiedsrichters H. den Formerfordernissen des Abschnitt 76 Abs. 4 Arbitration Act 1996 nicht entsprach, weil sie statt durch Brief mittels Telefax erfolgte, kann dahinstehen. Die Formverletzung wäre jedenfalls nicht anstößig.
(4) Das Berufungsgericht hat den ordre-public-Verstoß darin gesehen, dass die Unparteilichkeit des Schiedsrichters H nicht hinreichend gegeben gewesen sei. Die Ag. habe argwöhnen dürfen, H. sei befangen, weil er als Interessenvertreter der Ast. mit dem Sachverhalt vorbefasst gewesen sei. Es sei unerheblich, ob und warum die Ag. gegen den von H. erlassenen Schiedsspruch keine Schritte in dem dortigen Verfahren und nach dortigem Verfahrensrecht unternommen habe.
Diese Begründung hält der rechtlichen Prüfung nicht stand. Die Befangenheit eines Schiedsrichters kann sich im Verfahren der Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche nur auswirken, wenn entweder die benachteiligte Partei nach dem maßgebenden ausländischen Recht ihretwegen die Aufhebung des Schiedsspruchs noch verlangen könnte (BGHZ 52, 184, 189 = HSG A 4 a Nr. 8) oder die Anerkennung des Schiedsspruchs zu einem Ergebnis führen würde, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist (Art. V Abs. 2 lit. b UNÜ, § 1044 Abs. 2 Nr. 2 ZPO a.F., Senatsbeschluss vom 12.7.1990 - III ZR 218/89 - BGHR ZPO § 1044 Abs. 2 Nr. 2 Befangenheit 1). Letzteres ist zu verneinen, wenn die Befangenheit im Ursprungsland des Schiedsspruchs vor einem staatlichen Gericht geltend gemacht werden konnte, das im Wesentlichen nach den gleichen Grundsätzen entscheidet, die nach deutschem Recht für die Berücksichtigung der Befangenheit gelten (Beschl. v.12.7.1990 aaO; ähnlich Schlosser, Das Recht der internationalen privaten Schiedsgerichtsbarkeit 2.Aufl.1999 Rn. 539). Denn der Begriff der Befangenheit und ihre Wirkungen richten sich zunächst nach dem Verfahrensrecht, nach dem der Schiedsspruch ergangen ist. Dieser Rechtslage entspricht es am besten, wenn die Befangenheit zunächst im Ursprungsland des Schiedsspruchs geltend gemacht wird. Nur wenn diese nicht möglich war oder ohne Erfolg versucht wurde, kann geprüft werden, ob die Anerkennung des Schiedsspruchs aus diesem Grund zu einem Ergebnis führen würde, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist (Art. V Abs. 2 lit. b UNÜ, § 1044 Abs. 2 Nr. 2 ZPO a.F.; vgl. Beschl.v.12.7.1990 aaO.; Maier in MüKomm ZPO 1992 § 1044 Rn. 12; Schwab/Walter aaO. Kap. 49 Rn. 5). Außerdem muss der in der Mitwirkung eines befangenen Schiedsrichters liegende Verstoß gegen das Gebot überparteilicher Rechtspflege sich im Schiedsverfahren konkret ausgewirkt haben, es muss nachgewiesen werden, dass der befangene Schiedsrichter gegenüber einer Partei voreingenommen war und sich bei seiner Entscheidung hiervon hat leiten lassen (BGHZ 98, 70, 75 zu Art. V Abs. 2 lit. b UNÜ; Beschl..v.12.7.1990 aaO.; Maier aaO.Rn. 11).
Nach diesen Grundsätzen kann die vom Berufungsgericht für berechtigt gehaltene Besorgnis der Befangenheit des Schiedsrichters H. im Verfahren der Vollstreckbarerklärung nicht berücksichtigt werden.
Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass nach englischem Recht ein Schiedsrichter, bei dem Zweifel an seiner Unparteilichkeit bestehen, auf Antrag einer Partei durch das staatliche Gericht abberufen werden kann (Abschnitt 24 Abs. 1 lit. a Arbitration Act 1996). Zudem kann der Schiedsspruch innerhalb einer Frist vor dem staatlichen Gericht angefochten werden (Abschn. 68 Abs. 1 und 70 Abs. 3 Arbitration Act 1996). Die Ag. hatte nach der unangegriffenen Feststellung des Berufungsgerichts ferner das Recht, den Schiedsspruch in einem zweitinstanzlichen Verfahren zur Überprüfung zu stellen. Sie hat diese Rechtsbehelfe unstreitig nicht genutzt, obwohl sie vom Beginn des Schiedsverfahrens Kenntnis von der Vorbefassung des Schiedsrichters H. hatte. Evtl. Hinderungsgründe werden von der Revisionserwiderung nicht geltend gemacht; sie hebt auf den Gesichtspunkt der richterlichen Neutralität ab, der ein so grundlegender Bestandteil des ordre public sei, dass die Besorgnis der Befangenheit stets, unabhängig von der Verfristung erststaatlicher Rechtsbehelfe, die Vollstreckbarkeit hindere. Dem ist entgegenzuhalten, dass das Ablehnungsrecht auch im ordentlichen Zivilprozess zeitlichen Schranken unterliegt (BGHZ 141, 90, 93 = RKS A 4 b Nr. 19). Dementsprechend hat der BGH - im Anschluss an die Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 145, 171f; 148, 1) - für den inländischen Schiedsspruch entschieden, dass die Ablehnung eines Schiedsrichters bereits im schiedsrichterlichen Verfahren erklärt werden müsse. Nach der Niederlegung des Schiedsspruchs (§ 1039 Abs. 3 ZPO a.F.) sei für eine Ablehnung kein Raum mehr. Im Aufhebungs- und Vollstreck­bar­erklärungs­verfahren könnten die - vor oder während des Schiedsverfahrens bekannt gewordenen - Ablehnungsgründe nur geltend gemacht werden, wenn es der betroffenen Partei nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen sei, das Ablehnungsverfahren gemäß § 1045 ZPO a.F. zu betreiben (BGH Urt.v, 10.10.1951 - II ZR 99/51 NJW 1952, 27, insoweit in BGHZ 3, 215 nicht abgedruckt; BGHZ 7, 187, 194; 24, 1, 5ff.; 40, 342, 343; vgl. auch BGHZ 141, 90, 94f. = RKS A 4 b Nr. 19). Umso weniger kann bei einem ausländischen Schiedsspruch , der dem weniger strengen Regime des ordre public international unterliegt (vgl. BGHZ 98, 70, 73f. = RKS A 4 b Nr. 17 und 110, 104, 106f. = RKS A 4 a Nr. 29), angenommen werden, solche Ablehnungsgründe führten stets zur Versagung der Anerkennung und Vollstreckung. Es erscheint vielmehr sachgerecht, die Partei, die einen Ablehnungsgrund geltend macht, grundsätzlich auf die Rechtsschutzmöglichkeiten zu verweisen, die nach dem Recht des Schiedsverfahrens - im Schiedsverfahren selbst bzw. vor den Gerichten des Erlassstaates - bestehen.
(5) Ohne Erfolg beruft sich die Revisionserwiderung auf vorsätzliche sittenwidrige Schädigung (§ 826 BGB) und den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242), die der Vollstreckbarerklärung entgegenstünden. Diese Generalklauseln des materiellen deutschen Rechts sind hier schon deshalb nicht anwendbar, weil die Parteien die aus dem Chartervertrag herrührenden Rechtsbeziehungen insgesamt englischem Recht unterstellt haben (vgl. Nr.19 lit. a Abs. 1 S. 1 GENCON-Charter i.V.m. Nr. 25 des Chartervertrages). Vergleichbare Rechtsinstitute nach englischem Recht sind weder festgestellt noch vorgetragen worden.