Recht und Steuern

A4a Nr.41

A4a Nr.41
Art. II Abs. 2, V Abs. 1, 2 UNÜ, § 5 Arbitration Act 1996 „Schriftliche Vereinbarung”, Anerkennung einer Schiedsgerichtsbarkeit , Wegfall der Geschäftsgrundlage und ordre public
Eine formgültige „schriftliche Vereinbarung” i.S.v. Art. II Abs. 2 UNÜ liegt vor, wenn auf der von beiden Parteien unterschriebenen Vorderseite des Kauf­vertrages die „umseitigen Vertragsbedingungen” (nicht ein gesondertes Papier), die klein aber lesbar eine Schiedsabrede enthalten, ausdrücklich zum Bestandteil des Vertrages erklärt werden.
Eine Schiedsvereinbarung, nach der jede Streitigkeit zwischen den Parteien einem Einzelschiedsrichter vorzutragen ist, der mangels Einigung von dem amtierenden Präsidenten der Law Society in London zu bestellen ist, gilt als Anerkennung der Schiedsgerichtsbarkeit gemäß dem englischen Arbitration Act.
Die Nichtbeachtung der deutschen Regeln über den Wegfall der Geschäfts­grund­lage durch ein ausländisches Schiedsgericht ist kein Verstoß gegen den deutschen ordre public.
BayObLG Beschluss vom 17.9.1998 - 4 ZSch 1/98; RKS A 4 a Nr. 41