Recht und Steuern

A4a Nr. 96

A4a Nr. 96
Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Teil-Schiedsspruchs mit endgültiger Kostenentscheidung - Begriffe "Zwischenschiedsspruch" und "Teil-Schiedsspruch"
Ein Teil-Schiedsspruch , der für einen Verfahrensabschnitt - hier: die Zuständigkeit ("Partial Award on Jurisdiction") - eine endgültige Kostenentscheidung trifft, kann bezüglich dieser Kostenentscheidung für vollstreckbar erklärt werden.
BGH Beschl.v. 18.1.2007 - III ZB 35/06; RIW 2007, 466 = RKS A 4 a Nr. 96
Aus dem Sachverhalt:
Die Antragstellerin erhob gegen die Antragsgegnerin Klage vor einem ICC-Schiedsgericht in Genf/Schweiz. Das Schiedsgericht entschied durch "Partial Award on Jurisdiction" vom 31.8.2005 über seine Zuständigkeit und die Kosten dieses Verfahrensabschnitts. Die Ag. wurde insoweit verurteilt, 66.937 CHF an die Ast. zu zahlen. Das OLG hat den Schiedsspruch antragsgemäß insoweit für vollstreckbar erklärt. Mit der Rechtsbeschwerde begehrt die Ag., den Antrag zurückzuweisen.
Aus den Gründen:
Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).
Die Rechtsbeschwerde sieht eine "rechtsgrundsätzlich bedeutsame Frage" (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) darin, ob ein ausländischer "Partial Award on Jurisdiction" zur Zuständigkeit des Schiedsgerichts für vollstreckbar erklärt werden könne, soweit er eine Kostenentscheidung enthalte.
Über den Einzelfall hinaus reichte allerdings die Frage, ob ausländischen "Zwischenschiedssprüchen" zur Zulässigkeit - für inländische Zwischenentscheide gilt § 1040 Abs. 3 ZPO (vgl. Senatsbeschluss vom 27.3.2003 - III ZB 83/02 - VersR 2005, 425 = RKS A 1 Nr. 121) - das Exequatur erteilt werden kann. Sie wird - soweit ersichtlich - allgemein verneint: Der "Zwischenschiedsspruch" über die Zuständigkeit (oder andere prozessuale Streitpunkte) treffe keine - endgültige - (Sach-)Entscheidung und binde (analog § 318 ZPO) lediglich das Schiedsgericht (vgl. - mit variierender Begründung - Schwab/Walter Schiedsgerichtsbarkeit 7. Aufl. 2005 Kap. 18 Rd-Nr. 10, Kap. 30 Rd-Nr. 11; Stein/Jonas/Schlosser ZPO 22. Aufl. 2002 Anh. 1061 Rd-Nr. 9 ff <insbes. Rd-Nr. 11> ; Zöller/Geimer 26. Aufl. 2007 § 1061 Rd-Nr. 14; MünchKomm-Münch 2. Aufl. 2001 § 1056 Rd-Nr. 5 <demselben zu § 1040 Rd-Nr. 14 lässt sich entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nichts anderes entnehmen>; siehe auch Senatsurteil vom 2.7.1992 - III ZR 84/91 <zu § 1041 ZPO a.F. und inländischem Schiedsspruch> NJW-RR 1993, 444, 445 = RKS A 4 a Nr. 34 und RGZ 85, 391, 393; 169, 52, 53). Im Streitfall besteht kein Anlass, diese Grundsätze zu überprüfen.
Das OLG hat den Schiedsspruch nur insoweit für vollstreckbar erklärt, als die Ag. verurteilt worden ist, der Ast. Kosten in Höhe von 66.937 CHF zu erstatten. Bei dieser (Teil-) Kostenentscheidung handelt es sich nicht um einen Zwischenschiedspruch im vorgenannten Sinne. Das Schiedsgericht hat nach den Feststellungen des OLG über die Kosten des die Zuständigkeit des Schiedsgerichts betreffenden Verfahrensabschnitts abschließend entschieden. Die Rechtsbeschwerde versteht den Schiedsspruch im Grunde nicht anders. Denn sie führt aus, das Beschwerdegericht müsse einräumen, dass hier eine endgültige Kostenentscheidung nur für diesen Verfahrensabschnitt vorliege. Der hier zu beurteilende Partial Award on Jurisdiction muss demnach, was die Kostenentscheidung anlangt, nicht als Interimsentscheidung oder bloßer Annex einer solchen Entscheidung, sondern als endgültig gemeinter Teilschiedsspruch (zu dieser Unterscheidung Stein/Jonas/Schlosser a.a.O. Rd-Nr. 9, 11; Münch a.a.O. § 1056 Rd-Nr. 4; RGZ 169, 52, 53) über einen Teil der Kosten angesehen werden (vgl. - allgemein zum Kostenschiedsspruch nach nationalem Recht - § 1057 ZPO, Münch a.a.O. § 1057 Rd-Nr. 2). Für die Qualifikation dieses Teils des Partial Award als Zwischenentscheid oder als - der Vollstreckbarerklärung zugänglichen - (Teil-)Schlussentscheid ist es unerheblich, ob das Schiedsgericht zulässigerweise vorab abschließend über einen Teil der Kosten befunden hat; maßgeblich ist, dass tatsächlich ein Schiedsspruch mit einem solchen, einem Teilurteil zu den Kosten vergleichbaren Inhalt ergangen ist.
Wollte man die im Partial Award getroffene Kostenentscheidung nicht als exequaturfähig anerkennen, wäre die Ast. - das kommt hinzu - insoweit letztlich rechtlos gestellt. Das Schiedsgericht hatte die oben genannten erheblichen Verfahrenskosten ausgeschieden und über sie abschließend entschieden; eine weitere Entscheidung hierüber im Schlussschiedsspruch zur Sache, die dann zu Gunsten der Ast. für vollstreckbar erklärt werden könnte, steht nicht zu erwarten.