Recht und Steuern

A4a Nr. 92

A4a Nr. 92
§ 1062 Abs. 2 ZPO - Vollstreckbarerklärung gegen ausländischen Staat. Gerichtsstand des Vermögens. Immunitätsverzicht. Treuwidrige Erhebung von Einwendungen bei Nichtgeltendmachung im Ursprungsland des Schiedsspruchs und in Vollstreckbarerklärungsverfahren vor Gerichten in anderen Ländern. Hilfszuständigkeit des Kammergerichts im Falle fehlenden Inlandsvermögens
1. Ein Staat kann sich international nicht darauf berufen, er habe auf seine Immunität innerstaatlich nicht verzichten dürfen.
2. Die örtliche Zuständigkeit eines Gerichts für die Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs gem. § 1062 Abs. 2, 2. Alt. ZPO ist begründet, wenn sich in seinem Bezirk Vermögen des Antragsgegners befindet. Ob in dieses später vollstreckt werden kann, ist unerheblich. Ist Antragsgegner ein ausländischer Staat, steht dem Rechtsschutzbedürfnis auch nicht entgegen, dass zwischenzeitlich nicht hoheitlich genutztes Vermögen wieder hoheitlichen Zwecken zugeführt wird und daher möglicherweise die Vollstreckungsimmunität einer Zwangsvollstreckung entgegenstehen wird; es ist nicht auszuschließen, dass nicht der Staatsimmunität unterliegendes Vermögen begründet und die Zweckbestimmung von Grundstücken wiederum geändert wird.
3. Der Antragsgegner ist mit seinen Einwendungen gegen die Vollstreckbarerklärung wegen widersprüchlichen Verhaltens ausgeschlossen, wenn er ihre Erhebung im Ursprungsland des Schiedsspruchs bewusst und nachhaltig unterlässt.
4. Dasselbe gilt, wenn er trotz gleicher Sachlage die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs in anderen Ländern unwiderspruchen hinnimmt; die Akzeptanz ist nicht teilbar. Der zumindest faktische Verzicht auf die Anfechtung des Schiedsspruchs mit der Möglichkeit der Allgemeingeltung führt zu einem unlösbaren Selbstwiderspruch.
5. Unter diesen Umständen kann offen bleiben, ob - mit gleichem Ergebnis - die frühere BGH-Rechtsprechung zur Präklusion durch Unterlassen fristgebundener Anfechtungsmöglichkeiten noch anwendbar ist, seit gem. § 1061 Abs. 1 ZPO ab 1.1.1998 allein das UNÜ gilt.
6. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung eines ausländischen - anders als eines inländischen - Schiedsspruchs ist unzulässig, wenn ein ausländischer Antragsgegner im Inland kein Vermögen besitzt und auch nicht ansatzweise erkennbar ist, dass sich daran etwas ändern wird. Sind mehrere Antragsgegner Gesamtschuldner, ohne dass zwischen ihnen eine notwendige Streitgenossenschaft besteht, so ist unerheblich, dass bezüglich eines anderen Antragsgegners die Zuständigkeit des Vermögens gem. § 1062 Abs. 2 ZPO begründet ist.
7. Auch die örtliche Hilfszuständigkeit des Kammergerichts gem. § 1062 Abs. 2 letzter Halbsatz ZPO fordert einen Inlandsbezug. Sie ist ihrem Sinn entsprechend einzugrenzen auf Fälle einer gegenwärtig fehlenden, aber künftig naheliegenden Vollstreckungsmöglichkeit, und auf Fälle vorhandenen Vermögens an einem unbekannten Ort, jeweils im Inland.
8. Die Beweislast dafür, dass der Antragsgegner Vermögen im Inland hat, trägt der Antragsteller.
KG Beschl.v. 10. 8.2006 - 20 Sch 7/04; Zeitschrift für Schiedsverfahrensrecht 2007, 109 = RKS A 4 a Nr. 92
Aus dem Sachverhalt:
Die Antragsgegnerin zu 1 übertrug 1992 der Rechtsvorgängerin der Ag. zu 2 Lizenzen u.a. für die Erschließung und Ausbeutung von Ölfeldern in Litauen. Im März 1993 stimmte sie der Gründung eines Gemeinschaftsunternehmens der Antragstellerin sowie der Ag. zu 2 zu und erteilte diesem die Lizenz. Unter dem 28.4.1993 schlossen die Rechtsvorgängerin der Ag. zu 2 und die Ast. einen "Joint Venture Contract" (JVC) zur Gründung des Gemeinschaftsunternehmens. Nach dessen Art. 2 ist die Erschließung und Ausbeutung der Ölfelder Gegenstand des Vertrages. Art. 9 lautet:
Falls Streitigkeiten nicht durch Verhandlungen zwischen den Gründern innerhalb 90 Tagen nach dem Zugang einer schriftlichen Mitteilung ... beigelegt werden können, soll die streitige Angelegenheit nach Einigung der Gründer zur Entscheidung übertragen werden:
(a) Gericht der Republik Litauen
(b) unabhängiges Schiedsgericht in Dänemark, Kopenhagen, geführt in Übereinstimmung mit der Schiedsgerichtsordnung der ICC in englischer Sprache. Falls keine Einigung ... über die Institution ... zustande kommt, soll die streitige Angelegenheit einem unabhängigen Schiedsgericht wie in (b) vorgesehen zur Entscheidung vorgelegt werden.
In Art. 35 verzichteten die Regierung und die Rechtsvorgängerin der Ag. zu 2 unwiderruflich auf alle Rechte aus der Staatenimmunität. Ferner wurde festgelegt, dass für den Vertrag litauisches Recht anwendbar sein sollte und ergänzend soweit erforderlich international in der Petroleumindustrie akzeptierte Geschäftsregeln, wenn diese nicht gegen litauisches Recht verstoßen.
Unter den Unterschriften für die Ag. zu 1 ist zugefügt, dass diese die Vereinbarung billigt und anerkennt, selbst vertraglich und gesetzlich gebunden zu sein, als ob sie Unterzeichner der Vereinbarung wäre.
Zwischen der Ast. und der Ag. zu 2 kam es nicht zu einem Vertragsschluss. Die Ag. zu 2 beutet die Ölfelder nunmehr auf Grund der ihr 1992 eingeräumten Lizenzen allein aus.
Die Ast. leitete am 12.6.2000 gegen die Ag. zu 1. und 2 das Schiedsverfahren ein und erhob Schadensersatzforderungen wegen Nichterfüllung und entgangenem Gewinn. Die Ag. zu 2 erkannte die Zuständigkeit des Schiedsgerichts an und erhob hinsichtlich des Gemeinschaftsunternehmens Widerklage auf Zahlung und Leistung. Die Parteien stritten u.a. darüber, ob die Ag. zu 1 Partei des Schiedsverfahrens sein konnte, und über die Schiedsfähigkeit sowie den Umfang der Schiedsklausel.
Am 21.12.2001 stellte der Internationale Schiedsgerichtshof (International Court of Arbitration) der Internationalen Handelskammer (International Chamber of Commerce) seine Entscheidungszuständigkeit auch hinsichtlich der Ag. zu 1 fest.
Am 30.10.2003 erließ der Schiedsgerichtshof einen Schlussschiedsspruch. Danach hatten die Ag. zu 1 und 2 als Gesamtschuldner an die Ast. 12.579.000 US$ nebst Zinsen seit 1.1.2002 zu zahlen und die Ag. zu 1 und 2 einzeln der Ast. weitere Beträge zu erstatten; auf die Widerklage wurde die Ast. zur Zahlung von 1.325.521 US$ nebst Zinsen seit 8.4.2002 an die Ag. zu 2 verurteilt. Die Ast. rechnete gegenüber der Ag. zu 2 auf.
Mit Resolution vom 11.2.2004 beschloss die Regierung der Ag. zu 1, dass ein Antrag auf Aufhebung des Schlussschiedsspruchs nicht zweckdienlich sei.
Die Ast. hat neben dem Antrag in Deutschland die Vollstreckbarerklärung in England und Dänemark beantragt. In Dänemark ist der Schiedsspruch ohne Vollstreckbarerklärung vollstreckbar, wie im Termin geklärt worden ist. In England ist die Vollstreckbarerklärung hinsichtlich der Ag. zu 2 rechtskräftig. Das Verfahren bezüglich der Ag. zu 1 ist nicht abgeschlossen. In Litauen ist das Vollstreckbarerklärungsverfahren wegen der Feststellungsklage der Ag. zu 2 ausgesetzt; das Bezirksgericht hat mit Urteil vom 4.11.2005 auf die gegen die Ast. gerichtete Klage der Ag. zu 2 die Schieds- und die Immunitätsverzichtsklausel zum Teil für nichtig erklärt.
Aus den Gründen:
Antrag gegen die Ag. zu 1
Gegen die Ag. zu 1 war der Schiedsspruch gem. §§ 1061 ff. ZPO i.V.m. Art. 1 ff. UNÜ für vollstreckbar zu erklären.
Zu 1. Hinsichtlich der Staatenimmunität der Ag. wird auf die Ausführungen zur Begründetheit des Antrags - nachstehend unter "b" - verwiesen. Ergänzend ist anzumerken, dass sich ein Staat international nicht darauf berufen kann, er habe auf seine Immunität innerstaatlich nicht verzichten dürfen.
Zu 2. Die örtliche Zuständigkeit des Senats ist gem. § 1062 Abs. 2, 2. Alt. ZPO begründet, weil sich Vermögen der Ag. zu 1 in Berlin befindet. Ob in dieses später vollstreckt werden kann, bleibt insoweit unerheblich. Dem Rechtsschutzbedürfnis steht auch nicht entgegen, dass zwischenzeitlich nicht hoheitlich genutztes Vermögen wiederum hoheitlichen Zwecken gewidmet wurde und daher möglicherweise die Vollstreckungsimmunität einer Zwangsvollstreckung entgegenstehen wird. Es ist nicht auszuschließen, dass nicht der Staatsimmunität unterliegendes Vermögen begründet wird, die Zweckbestimmung für Grundstücke wiederum geändert wird.
Der Antrag ist auch begründet. Die Ag. zu 1 vermag ihre Einwendungen dem Antrag nicht entgegenzusetzen, weil sie sie im Ursprungsland des Schiedsspruchs auf Grund ihrer Resolution vom 11.2.2004 bewusst unterlässt und deshalb im vorliegenden Verfahren damit wegen widersprüchlichen Verhaltens ausgeschlossen ist.
Der Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB), aus dem wegen unzulässiger Rechtsausübung das Verbot widersprüchlichen Verhaltens sowie die Grundsätze des Rechtsmissbrauchs entwickelt sind (Palandt/Heinrichs BGB 65. Aufl. § 242 Rd-Nr. 38ff.), gilt für den gesamten Rechtsverkehr und auch im Verfahrensrecht (Palandt aaO. Rd-Nr. 1, 16; Pfeiffer in: jurisPK-BGB 2. Aufl. § 242 Rd-Nr. 26; Grüneberg in Bamberger/Roth § 242 Rd-Nr. 1 ff) und findet zudem vielfache Entsprechungen in anderen Rechtsordnungen und im UN-Recht (Pfeiffer a.a.O. Rd-Nr. 3-15; Roth in MüKomm BGB 4. Aufl. § 242 Rd-Nr. 139) so dass er deshalb als allen Rechtsordnungen immanenter Grundsatz heranzuziehen ist (BGH NJW 1993, 259 261f. = BGHZ 120, 10 22 f. zur daraus abgeleiteten Anwendung der Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage auf DDR-Verträge, st.Rspr., vgl. auch BGH NJW 2002, 2098, NJW 1996, 990; ferner Roth in MüKomm BGB 4. Aufl. § 242 Rd-Nr. 137).
Die Ag. zu 1 unterlässt bewusst und ausweislich der Resolution, die keinerlei Vorbehalt aufführt, keineswegs vorläufig für kurze Zeit die Anfechtung im Ursprungsland des Schiedsspruchs Dänemark, obwohl eine Anfechtung dort in Betracht kommt und nur dort der Schiedsspruch nach Art. V Abs. 1 e 2. Alt. UNÜ allgemein verbindlich aufgehoben werden könnte. Vor einem anderen Gericht wäre eine solche allgemein verbindliche Aufhebung nicht möglich, weil Art. V Abs. 1 e 2. Alt. 2. Unterfall UNÜ nicht das materiell anwendbare Recht, sondern das Verfahrensrecht bezeichnet (Voit in Musielak ZPO 4. Aufl. § 1061 Rd-Nr. 8; Schwab/Walter Schiedsgerichtsbarkeit 7. Aufl. Kap. 57 Rd-Nr. 23). Anwendbares Verfahrensrecht war aber nicht ...Recht. Dies hat das Schiedsgericht insoweit auch nicht angewendet (vgl. Art. 9 I der Terms of Reference). Art. 35 JVC bezog sich ersichtlich nicht auf das Verfahrensrecht. Grundsätzlich war des Verfahrensrecht der ICC-Schiedsordnung anzuwenden und mangels Vereinbarung der Parteien ergänzend das vom Schiedsgericht bestimmte Verfahrensrecht (Art. 15 ICC-SchGO). Erfolgt keine Zuordnung zu einer bestimmten Verfahrensordnung, so verbleibt es allein bei der Zuständigkeit nach dem Schiedsgerichtsort. Weitere evtl. Nichtanerkennungsentscheidungen in anderen Ländern sowie in Deutschland hätten jeweils nur Inlandswirkung.
Zu 4. Die Ag. zu 1 handelt widersprüchlich und damit grob treuwidrig, wenn sie - trotz unveränderter Sachlage - die Vollstreckbarkeit zumindest ... unwidersprochen hinnehmen will, während sie in anderen Ländern ihre Einwendungen im Widerspruch zu dieser jedenfalls der Sache nach erklärten Akzeptanz, die bei gleichem Schiedsspruch nicht teilbar ist, dennoch vorbringt. Insbesondere ist ihr Verhalten hier ein erheblicher Widerspruch zu dem (zumindest tatsächlichen) Verzicht auf die Anfechtung des Schiedsspruchs mit der Möglichkeit der Allgemeingeltung und führt zu einem unlösbaren Selbstwiderspruch (vgl. Palandt a.a.O. § 242 Rd-Nr. 57).
Zu 5. Ob - mit gleichem Ergebnis - die Präklusionsrechtsprechung (BGH NJW 1984, 2763 2764 III.2.a = RKS A 4 b Nr. 15; NJW-RR 1988, 572 = RKS A 4 a Nr. 25; BGHZ 57, 153 156f. = HSG A 4 a Nr. 11, 55; 162 169f. , 52, 184 188f. = HSG A 4 a Nr. 8; Geimer in Zöller ZPO 17.Aufl. 1991 § 1044 Rd-Nr. 16; Albers in Baumbach ZPO 52. Aufl. § 1044 Rd-Nr. 8) wegen des Unterlassens fristgebundener Anfechtungsmöglichkeiten auch nach dem 1.1.1998 unter der seitdem über § 1061 Abs. 1 ZPO alleinigen Geltung des UNÜ fortzuführen ist und auf den - von den Parteien diskutierten - nach ... Recht nur möglichen Ausschluss wegen Verwirkung übertragbar wäre, kann offen bleiben. Anzumerken ist jedoch, dass der rechtliche Ansatz für diese Rechtsprechung weggefallen ist und z.T. zu Unrecht mit auf den ordre public bezogenen Ausführungen vermischt wird (so OLG Stuttgart Beschl.v. 14.10.2003 unter Hinweis auf die den ordre public betreffende Entscheidung BGH NJW-RR 2001, 1059 = RKS A 4 a Nr. 56). Mit dem bloßen Hinweis auf das nun geltende UNÜ als Begründung für eine Abkehr von dieser Rechtsprechung (z.B. BayObLG NJW-RR 2001, 431; OLG Schleswig RIW 2000, 706 708 = RKS A 4 b Nr. 26) wird man es sich wiederum etwas zu leicht machen. Es wäre jedenfalls zu erwägen, ob - über die besondere Situation im vorliegenden Einzelfall hinaus - nunmehr die Präklusionsrechtsprechung gestützt auf die vom Senat genannten Gründe fortgeführt werden könnte.
Antrag gegen die Ag. zu 2
Zu 6. Der Antrag ist bereits unzulässig, weil die Ag. zu 2 kein Vermögen im Inland besitzt
und auch nicht ansatzweise erkennbar ist, dass sich daran etwas ändern wird. Mangels notwendiger Streitgenossenschaft bleibt unerheblich, dass bezüglich der Ag. zu 1 eine Zuständigkeit begründet ist.
Zu 7. Die örtliche Zuständigkeit des Senats könnte sich insoweit lediglich aus der in § 1062 Abs. 2 ZPO geregelten Hilfszuständigkeit ergeben. Schon die Begriffswahl einer Hilfszuständigkeit lässt es nicht plausibel erscheinen, wenn diese in der Sache die Hauptzuständigkeit wäre. Denn es dürfte auch ohne tatsächliche Erhebungen offensichtlich sein, dass es gegenüber den konkreten Zuweisungen weit mehr Schiedssprüche geben dürfte, die ohne Zuordnung nach den "Hauptzuständigkeiten" des § 1062 Abs. 2 ZPO bleiben. Aus diesem Grund ist es naheliegend, die Zuständigkeit entsprechend einzugrenzen und einen Inlandsbezug zu fordern (Schwab/Walter a.a.O. Kap. 31 Rd-Nr. 7, der Art. 3 des Schweizer IPRG heranziehen will), der hier fehlt. Die Hilfszuständigkeit betrifft deshalb ihrem Sinn entsprechend die Fälle einer naheliegenden zukünftigen Möglichkeit der Vollstreckung im Inland oder bei Unkenntnis vom genauen Ort des Vermögens.
Jedenfalls besteht in solchen Fällen mangelnden Inlandsbezuges bereits kein Rechtsschutzbedürfnis. Zwar hat der BGH für inländische Schiedssprüche entschieden, dass die Möglichkeit einer Zwangsvollstreckung nicht Voraussetzung des Rechtsschutzbedürfnisses ist (BGH NJW-RR 2006, 995 = RKS A 4 a Nr. 82). Er hat dies jedoch auf die anzuerkennende Klärung von Aufhebungsgründen gestützt, weil die (nicht vollstreckungsfähigen) Entscheidungen den Streit vorab klären und im weiteren deshalb von Bedeutung sein können. Diese Begründung greift jedoch für die Fälle ausländischer Schiedssprüche nicht, weil die Entscheidung ohne jegliche Bedeutung ist, wenn es nicht irgendwann einmal zu einer Vollstreckung im Inland oder zu einem sonstigen Inlandsbezug kommen kann. Auch Schlosser (in Stein/Jonas ZPO 22. Aufl. § 1062 Rd-Nr. 3), der meint, schiedsrichterliche Entscheidungen könnten auf Vorrat für vollstreckbar erklärt werden und das Fehlen von inländischen Vermögenswerten hätte nicht das Fehlen des Rechtsschutzinteresses zur Folge, sieht im Rahmen von Feststellungsklagen (vgl. §§ 1025 Abs. 2, 1032 Abs. 2 ZPO) ein, dass deutsche Gerichte nicht für jedes irgendwo in der Welt anlaufende Schiedsverfahren zuständig sein könnten, ohne näher zu begründen, warum dies im Vollstreckbarerklärungsverfahren nun aber anders sein sollte. Ein Verfahren nur um des Verfahrens willen zu führen, ist letztlich nicht nur für alle Beteiligten äußerst unbefriedigend, sondern auch sinnlos. Bei einer Entscheidung, die - anders als für Inlandsfälle - ersichtlich nur auf die Ermöglichung der Vollstreckung (bzw. bei Feststellungsaussprüchen oder ähnlichen, nicht unmittelbar vollstreckbaren Entscheidungen auf eine denkbare spätere Vollstreckung) gerichtet sein kann, setzt das Rechtsschutzbedürfnis daher voraus, dass eine Vollstreckung im Inland in Betracht kommen kann; anderenfalls dient ein solches Verfahren keinem sinnvollen Zweck, sondern bei unterstelltem Erfolg des Antrages ausschließlich der Schädigung des Gegners über unnütze Kosten, die sich hier mit Rücksicht auf die Möglichkeit, in jedem Land der Welt um die Vollstreckbarerklärung nachzusuchen, sehr schnell auf ein Vielfaches des Streitwerts belaufen können, ohne dass der Antragsgegner - abgesehen einmal von der Zahlung (aber selbst diese würde dem wegen einer nicht auszuschließenden Rückforderungsmöglichkeit an sich nicht entgegenstehen) oder dem Obsiegen in dem Verfahren - dem entgehen könnte und ohne dass dies irgendwie sinnvoll ist.
Zu 8. Nicht die Ag. zu 2 muss das Nichtvorliegen von Vermögen im Inland beweisen. Es ist vielmehr - auf Rüge (§ 39 ZPO) - Aufgabe der Ast., die Zuständigkeit des Gerichts darzutun, und sie dürfte sich auch nicht aus Bequemlichkeit statt eines örtlich zuständigen Oberlandesgerichts das Kammergericht über dessen Hilfszuständigkeit heraussuchen, sondern hätte zur Begründung dieser Zuständigkeit bereits positiv vorzutragen, dass kein anderweitiger inländischer örtlicher Gerichtsstand begründet ist.
Das UNÜ steht der Entscheidung nicht entgegen, weil der Senat keine Entscheidung in der Sache trifft. Das UNÜ regelt neben den dort bestimmten Anforderungen nicht allgemeine Zulässigkeitsvoraussetzungen, sonst könnte kein Gericht in Deutschland wegen seiner (gerügten) Unzuständigkeit nach § 1062 Abs. 2 ZPO Anträge zurückweisen und die Ast. hätten eine vom Gesetz so nicht gewollte Wahlfreiheit gegen den Willen des Antragsgegners. Das sieht aber auch das UNÜ nicht vor.