Recht und Steuern

A4a Nr. 85

A4a Nr. 85
Art. 1 Abs. 2 d, 38, 32 EG-VO Nr. 44/2001 vom 22.12.2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO) - Geltung der EuGVVO für die Schiedsgerichtsbarkeit, für einen Schiedsspruch nach "merger" i.S.d. angloamerikanischen Prozessrechts: Doppel-Exequatur unzulässig? "Unvereinbarkeit" i.S.d. Art. 34 EuGVVO mit drittstaatlicher Exequaturentscheidung
1. Die Entscheidung eines mitgliedsstaatlichen Gerichts, die feststellt, dass die Voraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung einer drittstaatlichen Entscheidung gegeben sind, kann grundsätzlich nicht Gegenstand einer Vollstreckung gem. Kap. III EuGVVO sein, gleichgültig, ob die Entscheidung formell ein Exequatur enthält oder eine gleichlautende Sachentscheidung.
2. Geht ein Schiedsspruch völlig in einem gerichtlichen Bestätigungsurteil auf ("merger" i.S.d. angloamerikanischen Prozessrechts), kann das Bestätigungsurteil für vollstreckbar erklärt werden. Dies trifft zu, wenn das Urteil nicht nur den Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt, sondern auch die Verpflichtung ausspricht, dem Gläubiger die im Schiedsspruch zuerkannte Summe zu zahlen. Der Gläubiger, der das Exequatur im Heimatstaat des Schiedsspruchs erwirkt hat, kann dann wählen, ob er die staatliche Exequaturentscheidung oder den Schiedsspruch im Inland für vollstreckbar erklären lassen will, obwohl dieser durch den "merger" eigentlich seine selbständige Erxistenz verloren hat.
3. Zwar ist die EuGVVO entsprechend ihrem Art. 1 Abs. 2 d auf "die Schiedsgerichtsbarkeit" nicht anwendbar, weil diese nach Meinung der Parteien dieses Übereinkommens bereits in anderen internationalen Abkommen geregelt ist. Dies gilt aber nicht für eine staatsgerichtliche Exequatur-Entscheidung, die nicht nur einen Schiedsspruch vollstreckbar erklärt, sondern auch die Verpflichtung ausspricht, dem Gläubiger die im Schiedsspruch zuerkannte Summe zu zahlen.
4. Ein drittstaatliches Urteil, das die Vollstreckbarkeit des Schiedsspruchs in diesem Drittstaat verneint, ist in seiner Wirkung auf diesen Drittstaat beschränkt und steht der Vollstreckbarerklärung im Inland nicht als "unvereinbar" i.S.d. Art. 34 Nr. 4 EuGVVO entgegen.
5. Im Vollstreckbarerklärungsverfahren kann der Verpflichtete materiellrechtliche Einwendungen gegen den der ausländischen Entscheidung zugrundeliegenden Anspruch nur insoweit geltend machen, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Erlass der Entscheidung entstanden sind.
OLG Frankfurt/M. Beschl.v. 13.7.2005 - 20 W 239/05; Zeitschrift für Internationales Handelsrecht (IHR) 2006, 212 = RKS A 4 a Nr. 85
Aus dem Sachverhalt:
Die Antragstellerin beantragt die Vollstreckbarerklärung eines Urteils des High Court of Justice, Queen's Bench Division, Commercial Court, vom 17.1.2003 Aktenzeichen 2000 Folio 1250, das einen englischen Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt und die Antragsgegnerin zur Zahlung der darin zuerkannten US$ 4.561.990 an die Antragstellerin verurteilt. Die Antragsgegnerin beantragt Zurückweisung des Antrags, u.a. weil der Oberste Gerichtshof von Rumänien mit Urteil vom 10.3.1998 die Vollstreckbarerklärung des Urteils des High Court abgelehnt habe.
Aus den Gründen:
Die Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Zutreffend ist das LG davon ausgegangen, dass die verfahrensgegenständliche Entscheidung des High Court of Justice, Queen's Bench Division, Commercial Court, eine Entscheidung i.S.d. Art. 38, 32 EuGVVO darstellt. Es handelt sich um eine von einem Gericht eines Mitgliedstaates erlassene Entscheidung, durch die über zivilrechtliche Ansprüche entschieden worden ist Art. 38 Abs. 1, 32, 1 Abs. 1 EuGVVO (vgl. dazu Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht 2. Aufl.
Art. 32 EuGVVO Rz. 44 ff.; Kropholler Europ. Zivilprozessrecht 7. Aufl. Art. 32 Rz. 8ff.).. Daran ändert nichts, dass dieser Entscheidung zumindest auch ein englischer Schiedsspruch zugrundeliegt. Sie enthält jedenfalls, wie sich aus ihrem Tenor ergibt, den Ausspruch, dass die Antragsgegnerin an die Antragstellerin 4.561.990 US$ zu zahlen hat. Sie enthält damit keinesfalls nur eine formale Bestätigung oder Vollstreckbarerklärung des englischen Schiedsspruchs vom 15.6.1983 oder des nachfolgenden gerichtlichen Beschlusses vom 25.1.1993, sondern eine selbständige Verurteilung zur Zahlung (OLG Hamburg, NJW-RR 1992, 568; LG Hamburg, RabelsZ 53, 165).
1. Allerdings dürften Entscheidungen von Gerichten anderer Mitgliedsstaaten, durch die festgestellt wird, dass die Voraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung einer drittstaatlichen Entscheidung gegeben sind, grundsätzlich nicht Gegenstand einer Vollstreckung gem. Kapitel III der EuGVVO sein können. Dabei dürfte es auch keinen Unterschied machen, ob die Entscheidung formell ein Exequatur enthält oder eine gleichlautende Sachentscheidung (Kropholler, a.a.O., Art. 32 Rz. 15; Bülow/Böckstiegel/Tschauner, Internationaler Rechtsverkehr in Zivil- und
Handelssachen EL 28 Art. 32 EuGVVO Rz. 20; Rauscher/Leible, Europäisches Zivilprozessrecht Art. 32 Brüssel I-VO Rz. 14; Zöller/Geimer, a.a.O., § 328 Rz. 66 m.w.N.; MüKomm/Gottwald, ZPO, 2. Aufl. § 328 Rz. 43 m.w.N.; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 63. Aufl. § 328 Rz. 9; Staudinger/Spellenberg, BGB, Stand Juni 1997, § 328 ZPO Rz. 214).. Um eine derartige Entscheidung geht es vorliegend allerdings nicht, sondern wie erwähnt um eine englische Gerichtsentscheidung, die abgesehen von dem oben dargestellten Zahlungsausspruch einen englischen - mithin insoweit inländischen - Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt hat.
2. Die Frage, inwieweit ein ausländisches Urteil, das einen Schiedsspruch für vorläufig vollstreckbar erklärt, wiederum in Deutschland für vollstreckbar erklärt werden kann, ist umstritten. Nach der Rechtsprechung des BGH (BGH NJW, 1984, 2763; NJW 1984, 2765 = RKS A 4 a Nr. 23; vgl. auch die Darstellung im MüKomm/Münch, a.a.O., § 1061 Rz. 13; Musielak/Lackmann, ZPO, 4. Aufl. § 772 Rz. 3; Raeschke/Kessler, NJW 1988, 3041, 3049; Raeschke/Kessler/Berger, Recht und Praxis des Schiedsverfahrens, 3. Aufl. Rz. 1027 ff.; Schütze, Schiedsgericht und Schiedsverfahren 34. Aufl. Rz. 256; Dielmann, RIW 1984, 558; OLG Hamburg, NJW-RR 1992, 568). kann jedenfalls in dem Fall, in dem der Schiedsspruch völlig in dem gerichtlichen Bestätigungsurteil aufgeht ("doctrine of merger" im angloamerikanischen Rechtskreis), die Vollstreckbarkeit des Urteils erfolgen. Derjenige Gläubiger, der das Exequatur im Heimatstaat des Schiedsspruchs erwirkt hat, kann nach dieser Rechtsprechung aber selbst dann, wenn der Schiedsspruch in der Exequaturentscheidung aufgeht, wählen, ob er den Schiedsspruch oder die staatliche Exequaturentscheidung im Inland für vollstreckbar erklären lassen will. Daraus wird zur Überzeugung des Senats zu Recht der Schluss gezogen (so Schlosser, Das Recht der internationalen privaten Schiedsgerichtsbarkeit, 2. Aufl. Rz. 908; Schlosser IPRax 1985, 141. 142; Borges, ZZP III, 487, 513 m.w.N.; Anderegg, RabelsZ 53, 171, 173, 183; vgl. auch Stein/Jonas/Schlosser, ZPO, 22. Aufl., § 1061 Rz. 4; MüKomm/Gottwald, a.a.O., §328 Rz. 43; z.T. prinzipiell ablehnend: Geimer, Internat.Zivilprozessrecht, 5. Aufl., Rz. 3899; Nagel/Gottwald, Internat.Zivilprozessrecht 5. Aufl., § 11 Rz. 146; § 16 Rz. 144; Schack, Internat.Zivilverfahrensrecht, 3. Aufl., Rz. 937; Zöller/Geimer, a.a.O., § 1061 Rz. 8; MüKomm/Gottwald, a.a.O., § 722 Rz. 19; Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 7. Aufl., Kap. 30 Rz. 15; Kap. 42 Rz. 7; Lachmann, Handbuch für die Schiedsgerichtspraxis, Rz. 617; Schütze/Tscherning/Wais, Hdb. des Schiedsverfahrens, 2. Aufl., Rz. 637; Dolinar, Festschrift für Schütze, 1999, S. 187, 203; wohl auch Schütze, RIW 1984, 734), dass dann der Sache nach die Vollstreckbarerklärung des ausländischen Exequaturs nicht auf Schiedssprüche beschränkt ist, die aus Ländern kommen, in denen sie in einer eventuellen Exequaturentscheidung aufgehen. Das ergibt sich daraus, dass dem aus dem Schiedsspruch Begünstigten die Option gelassen wird, anstatt der ausländischen Exequaturentscheidung den Schiedsspruch selbst für vollstreckbar zu erklären, obwohl dieser durch den "merger" eigentlich seine selbständige Existenz verloren hat, der "doctrine of merger" in diesem Zusammenhang also keine entscheidende Bedeutung beigemessen wird (Schlosser, Das Recht der internationalen privaten Schiedsgerichtsbarkeit, 2. Aufl., Rz. 908; Schlosser, IPRax 1985, 141, 142).
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Die dagegen vorgebrachten Einwände, etwa die Gefahr einer "Titelschwemme" - die im Anwendungsbereich des EuGVVO ohnehin nicht generell ausgeschlossen ist (Rauscher/Mankowski, a.a.O., Art. 38 Brüssel I-VO Rz. 5.) - bzw. der Umgehung der für den Schiedsspruch geltenden Anerkennungsvoraussetzungen, überzeugen insbesondere vor dem Hintergrund der erforderlichen Prüfung des erforderlichen Rechtsschutzbedürfnisses im Rahmen des Vollstreckbarerklärungsverfahrens und des deutschen ordre public demgegenüber nicht (vgl. dazu im Einzelnen: Anderegg, RabelsZ 53, 171, 177ff.; Stein/Jonas/Schlosser, a.a.O., § 1061 Rz. 4). Wie oben ausgeführt beschränkt sich die hier verfahrensgegenständliche Entscheidung des High Court of Justice, Queen's Bench Division, Commercial Court vom 17.1.2003 nicht auf eine Vollstreckbarerklärung des englischen Schiedsspruchs vom 15.6.1983 oder aber des nachfolgenden Beschlusses des Richters X vom 25.1.1993, der bereits die Vollstreckbarkeit des Schiedsspruchs ausgesprochen hatte, sondern enthält eine gesonderte Verurteilung der Antragsgegnerin. Ob hier also der Schiedsspruch darüber hinaus seine eigenständige Bedeutung verliert und in der verfahrensgegenständlichen Entscheidung aufgeht, mithin die "doctrine of merger" einschlägig wäre (dazu Mezger, RIW 1984, 647; vgl. zur Vollstreckbarerklärung eines englischen Schiedsspruchs durch Urteil weiter: Benkö, Schiedsverfahren und Vollstreckung von Schiedssprüchen in England, in: Studien zum Recht der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit, Ziffer 12.1, Seite 135; Bunge, Das englische Zwangsvollstreckungsrecht § 11 Zi. 6; Bunge Zivilprozess und Zwangsvollstreckung in England und Schottland 2. Aufl. § 109 Ziffer VI; vgl. auch Schlosser, Das Recht der internationalen privaten Schiedsgerichtsbarkeit 2. Aufl. Rz. 915; Anderegg, RabelsZ 53, 171, 174, 175; OLG Hamburg, NJW-RR 1992, 568; LG Hamburg, RabelsZ 53, 165), kann mithin hier dahinstehen.
3. Vor diesem Hintergrund ist für das vorliegende Verfahren der Vollstreckbarerklärung des Entscheidung des High Court of Justice auch die EuGVVO einschlägig. Zwar ist diese nach ihrem Art. 1 Abs. 2 d auf "die Schiedsgerichtsbarkeit" nicht anwendbar. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urt.v. 25.7.1991 Rs-C-190/89 NJW, 1993, 189) zur gleichlautenden Vorschrift des Art. 1 Abs. 2 Nr. 4 des
Übereinkommens vom 27.9.1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVÜ). wollten die Parteien jenes Übereinkommens, als sie die Schiedsgerichtsbarkeit vom Anwendungsbereich dieses Übereinkommens mit der Begründung ausschlossen, dass die Schiedsgerichtsbarkeit bereits in internationalen Abkommen geregelt ist, die Schiedsgerichtsbarkeit als Gesamtbereich, einschließlich der bei den staatlichen Gerichten eingeleiteten Verfahren ausschließen. Daraus wird allgemein der Schluss gezogen, dass damit nicht nur alle Verfahren vor einem Schiedsgericht, sondern grundsätzlich auch alle Neben- und Anschlussverfahren vor einem staatlichen Gericht umfasst werden; für diese soll die EuGVVO nicht einschlägig sein. Die Frage, ob ausländische Urtele, die einen Schiedspruch für vollstreckbar erklären, nach der EuGVVO für vollstreckbar erklärt werden können, wird deshalb unterschiedlich beantwortet (bejahend: Schlosser, EU-Zivilprozessrecht, 2. Aufl. Art. 1 EuGVVO Rz. 24; Stein/Jonas/Schlosser, a.a.O., § 1061 Rz. 4 m.w.N.; zum EuGVÜ: Schlosser, Das Recht der internationalen privaten Schiedsgerichtsbarkeit, 2. Aufl., Rz. 115; OLG Hamburg, NJW-RR 1992, 568 - allerdings ohne Begründung; wohl noch anders Schlosser, IPRax 1985, 141, 142;verneinend: Geimer/Schütze, a.a.O., Art. 1 EuGVVO Rz. 159; Kropholler, a.a.O., Art. 1 Rz. 45; Zöller/Geimer, a.a.O., Art. 1 EuGVVO Rz. 45; Bülow/Böckstiegel/Pörnbacher, a.a.O., EL 28, Art. 1 EuGVVO Rz. 21, 22; Geimer, a.a.O., Rz. 3932; MüKomm/Gottwald, a.a.O., Art. 1 EuGVVO Rz. 1, Art. 1 EuGVÜ Rz. 25; MüKomm/Münch, a.a.O., § 1061 Rz. 13; Jayme/Kohler, IPRax 1992, 346; wohl auch Rauscher/Mankowski, a.a.O., Art. 1 Brüssel I-VO Rz. 28; OLG Hamburg, NJW 1990, 1425; offen: Baumbach/Lauterbach/Albers, a.a.O., Art. 1 EuGVVO Rz. 10; Nagel/Gottwald, a.a.O., § 16 Rz. 144). Folgt man aber der oben genannten Meinung zur generellen Möglichkeit der Vollstreckbarerklärung der hier verfahrensgegenständlichen Entscheidung, so muss im hier vorliegenden Fall der eigenständigen Verurteilung auch die EuGVVO trotz ihres Art. 1 Abs. 2 Nr. 4 anwendbar sein (vgl. im Ergebnis - allerdings unter Ablehnung der erstgenannten Prämisse: MüKomm/Münch, a.a.O., § 1061 Rz. 13 zum EuGVÜ; vgl. auch Nagel/Gottwald, a.a.O., § 167 Rz. 144 m.w.N. zum EuGVÜ. .
Wäre man zur Anwendbarkeit der EuGVVO für die Vollstreckbarerklärung der verfahrensgegenständlichen Entscheidung anderer Auffassung, so würde dies nicht o.w. zur Zurückweisung des Antrags der Ast. führen. Folge der Nichtanwendbarkeit der EuGVVO wäre hier dann die Geltung des Deutsch-Britischen Abkommens vom 14.7.1960 (vgl. dazu BGH, NJW 1993, 2688, 2689 ; OLG Hamburg, NJW-RR 1996, 510; vgl. auch OLG München, OLGR 1999, 159 zur alten ZPO-Rechtslage; Baumbach/Lauterbach/Albers, a.a.O., Anhang V B 5; Bunge, Zivilprozess und Zwangsvollstreckung in England und Schottland, 2. Aufl., § 8 I Seite 43; Schlosser, EU-Zivilprozessrecht, 2. Aufl., Art. 38 EuGVVO Rz. 12; Geimer/Schütze, a.a.O., 2. Teil E 19 III. Rz. 12.), da die Entscheidung des High Court dem Anwendungsbereich dieses Abkommens (vgl. Art. 1 Abs. 2 Art. 2 Abs. 1 des Deutsch-Britischen Abkommens) unterfallen würde, jedenfalls wenn man - wie oben vertreten - die Möglichkeit der Vollstreckbarerklärung überhaupt bejaht. Das Verfahren der Vollstreckbarkeit wäre dann jedenfalls ein Beschlussverfahren; in erster Instanz wäre lediglich die Zuständigkeit des Landgerichts (mithin nicht des Kammervorsitzenden) begründet und die zu prüfenden Voraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung würden teilweise von denen des EuGVVO abweichen (vgl. Art. 7 Abs. 2 b und Art. 5 Abs. 2, Art. 3 Abs. 1 des Deutsch-Brit.Abkommens vom 14.7.1960 und das Ausführungsgesetz dazu vom 28.3.1961, zuletzt geändert am 237.7.2001, veröffentlicht bei Bülow/Böckstiegel a.a.O., EL 24 Nr. 703 Bd. III). .
Die Voraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung nach der hier einschlägigen EuGVVO liegen vor; weder fehlt es an den formellen Voraussetzungen, noch ist ein Vollstreckungsversagungsgrund gegeben (Rauscher/Leible, a.a.O., Art. 34 Brüssel I-VO z. 22 ff.; Rauscher/Mankowski, a.a.O., Art. 45 Brüssel I-VO Rz. 2 ff.). Es handelt sich - wie bereits erwähnt - nach Maßgabe der obigen Ausführungen bei der verfahrensgegenständlichen Entscheidung des High Court vom 17.1.2003 um eine von einem Gericht eines Mitgliedsstaates erlassene Entscheidung, Art. 32, 38 EuGVVO. Die Förmlichkeiten der Art. 53, 54 EuGVVO sind gewahrt. Insbesondere hat die Ast. die Bescheinigung gem. Art. 54 EuGVVO vorgelegt. Die Ag. erhebt im Hinblick auf das Vorliegen der formalen Voraussetzungen auch keine konkreten Einwendungen. Vollstreckbarerklärungsversagungsgründe i.S.d. Art. 45 Abs. 1, 34, 35 EuGVVO sind nicht ersichtlich und werden von der Ag. - mit Ausnahme des Art. 34 Nr. 4 EuGVVO - auch nicht gerügt. Insbesondere wäre - unbhängig von der von der Ast. vorgelegten nachfolgenden Entscheidung des Court of Appeal vom 24.11.2003 - das Fehlen einer schriftlichen Begründung des ausländischen Richterspruchs für sich allein kein Grund, die Vollstreckbarerklärung unter Berufung auf den ordre public zu verweigern (Geimer/Schütze a.a.O., Art. 34 EuGGVO rz. 65 m.w.N.). Die Ag. erhebt insoweit auch keinerlei Einwendungen.
4. Die Voraussetzungen der o.g. Vorschrift des Art. 34 Nr. 4 EuGGVO, auf die die Ag. ihre Beschwerde hauptsächlich stützt, liegen allerdings nicht vor. Bei der von der Ag. in Übersetzung vorgelegten Entscheidung des Obersten Gerichtshofs in Rumänien vom 10.3.1998 dürfte es sich zwar im Verhältnis zur hier verfahrensgegenständlichen Entscheidung des High Court of Justice vom 17.1.2003 um eine frühere Entscheidung aus einem Drittstaat i.S.d. Art. 34 Nr. 4 EuGVVO handeln. Für den im Rahmen des Art. 34 Nr. 4 EuGVVO geltenden Prioritätsgrundsatz kommt es nämlich darauf an, wann die Wirkungen der Entscheidung im Erststaat eintreten; der maßgebliche Gesichtspunkt der zeitlichen Priorität wird nicht bezogen auf den Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit (Geimer/Schütze, a.a.O., Art. 34 EuGVVO Rz. 180; vgl. auch Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO 26. Aufl. Art. 34). Ausgehend davon kann der hier verfahrensgegenständlichen - für vollstreckbar zu erklärenden - Entscheidung des High Court of Justice trotz des vorangegangenen gerichtlichen Beschlusses vom 25.1.1993 keine zeitliche Priorität vor der der Entscheidung des rumänischen OGH vom 10.3.1998 zukommen. Rumänien ist auch nicht Mitgliedstaat der EuGVVO, mithin "Drittstaat" i.S.d. Art. 34 Nr. 4 EuGVVO. Es kann dann aber dahinstehen, ob die Entscheidung des rumänischen OGH vom 10.3.1998 überhaupt "zwischen denselben Parteien" i.S.d. Art. 34 Nr. 4 EuGVVO ergangen ist. Zweifel hieran auf Grund der Bezeichnung der Kl. im rumänischen Verfahren und andererseits der Antragstellerin im
Urteil des High Court und im hiesigen Vollstreckbarerklärungsverfahren. können aber offen bleiben, weil die beiden Entscheidungen bereits nicht "unvereinbar" i.S.d. Art. 34 Nr. 4 EuGVVO sind. Wie ausgeführt enthält das Urteil des High Court vom 17.1.2003 eine eigene Sachentscheidung, in dem es anordnet, dass die Ag. an die Ast. 4.561.990 US$ zu zahlen hat. In diesem Umfang ist im vorliegenden Verfahren auch erstinstanzlich die Erteilung der Vollstreckungsklausel angeordnet worden. Dass gerade die Entscheidung des High Court vom 17.1.2003 in England vollstreckbar ist, ergibt sich aus der in erster Instanz vorgelegten Urkunde gem. den Art. 54, 58 EuGVVO vom 23.1.2003 und wird von der Ag. auch nicht in Zweifel gezogen. Die Entscheidung des rumänischen OGH vom 10.3.1998 setzt sich demgegenüber lediglich mit der Vollstreckbarkeit des englischen Schiedsspruchs vom 15.6.1983 für Rumänien auseinander und verneint diese im Wesentlichen unter Bezugnahme auf Vorschriften des rumänischen Rechts. Es weist weiter ausdrücklich darauf hin, dass der Schiedsspruch vom 15.6.1983 durch rechtskräftige Entscheidung des Berufungsgerichts Bukarest vom 1.4.1994 in Rumnänien anerkannt worden ist. Der Begriff "Unvereinbarkeit" i.S.d. Art. 34 Nr. 4 EuGVVO ist zwar weit auszulegen (Geimer/Schütze, a.a.O., Art. 34 EuGVVO Rz. 167, 182; Zöller/Geimer, a.a.O., Art. 34 EuGVVO Rz. 42;anders wohl Kropholler, a.a.O., Art. 34 Rz. 49, 57; Bülow/Böckstiegel/Tschauner, a.a.O., EL 28 Art. 34 EuGVVO Rz. 60; vgl. auch Thomas/Putzo/Hüßtege, a.a.O., Art. 34 EuGVVO Rz. 20.). Die Entscheidungen sind jedenfalls unvereinbar, wenn ihre Ergebnisse einander widersprechen, wenn sie Rechtsfolgen haben, die sich gegenseitig ausschließen. Es braucht sich aber nicht um denselben Streitgegenstand zu handeln (vgl. Kropholler, a.a.O., Art. 34 Rz. 49, 57 unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes; Geimer/Schütze, a.a.O., Art. 34 EuGVVO Rz. 167, 182; Zöller/Geimer, a.a.O., Art. 34 EuGVVO Rz. 42; insoweit enger Bülow/Böckstiegel/Tschauner, a.a.O., EL 28, Art. 34 EuGVVO Rz. 60). Wenn sich auch das Urteil des rumän.OGH vom 10.3.1998 am Rande mit der Frage auseinandersetzt, ob bei Beantragung der Zwangsvollstreckung (in Rumänien) die Verjährungsfrist nach englischem Recht überschritten worden sei und dies bejaht, hat dies nach diesem Urteil lediglich zur Folge, dass die englische Entscheidung - der Schiedsspruch - nach rumänischem Recht nicht für vollstreckbar erklärt werden kann. Wie bereits die sich aus dem rumänischen Urteil ergebenden unterschiedlichen Entscheidungen zur Anerkennung und Vollstreckbarkeit des Schiedsspruchs zeigen, war Streitgegenstand dieses Verfahrens nicht der dem ausländischen Titel zugrundeliegende materiellrechtliche Anspruch, sondern der Anspruch der Gläubiger auf Verleihung der Vollstreckbarkeit in Rumänien (vgl. zum Verfahren der Vollstreckbarerklärung in Rumänien auch: Bülow/Böckstiegel/Leonhardt, a.a.O., EL 25, Ziffer 1116/Rumänien, IV 2, V.). Wenn also auch Widersprüche zwischen den Entscheidungsgründen der rumänischen Entscheidung und dem hier für vollstreckbar zu erklärenden Urteil vorliegen mögen, haben die Entscheidungen wegen der eingeschränkten Wirkung des rumänischen Urteils doch keine Rechtsfolgen, die sich gegenseitig ausschließen (siehe auch Geimer/Schütze, a.a.O., Art. 34 EuGVVO Rz. 168, 182; Zöller/Geimer, a.a.O., Art. 34 EuGVVO Rz. 42; Kropholler, a.a.O. Art. 34 Rz. 57, 49, zur Möglichkeit unterschiedlicher Exequaturentscheidungen wegen unterschiedlicher Streitgegenstände im Bereich der EuGVVO: Geimer/Schütze, a.a.O., Art. 38 EuGVVO Rz. 17, 77). Soweit die Ag. deshalb darauf verweist, dass im Rahmen des Exequaturverfahrens auch geprüft werde bzw. hier auch geprüft worden sei, ob der Vollstreckungstitel selbst zwischenzeitlich materiellrechtlichen Einwendungen nach dem Recht des Ursprungsstaates ausgesetzt sei, vermag dies allein die Anwendbarkeit des Art. 34 Nr. 4 EuGVVO im Hinblick auf eine "Unvereinbarkeit" noch nicht zu begründen, zumal die Berücksichtigungsfähigkeit dieser materiellrechtlichen Einwendungen im Exequaturverfahren in den einzelnen Ländern unterschiedlichen Anforderungen unterliegen kann (vgl. etwa für Deutschland die §§ 723 Abs. 2, 1061 Abs. 1 ZPO, 12 AVAG; vgl. demgegenüber zum Verfahren und den Voraussetzungen in Rumänien: Bülow/Böckstiegel/Leonhardt, a.a.O., EL 25, Ziffer 1116/Rumänien, IV 2, V; Geimer/Schütze, a.a.O., 2. Teil, E.1 Rz. 223, und für das Vereinigte Königreich: Geimer/Schütze, a.a.O., 2. Teil E.19 III.Rz.13 ff; Bülow/Böckstiegel, a.a.O., Ziffer 704). Das rumänische Gericht hat insoweit jedenfalls für die Berücksichtigungsfähigkeit dieser materiellrechtlichen Einwendungen im Exequaturverfahren auf die oben erwähnten rumänischen Vorschriften Bezug genommen (vgl. dazu auch Bülow/Böckstiegel/Leonhardt, a.a.O., EL 25, Ziffer 1116/Rumänien, IV 2b, V; Geimer/Schütze, a.a.O., 2. Teil E.1 Rz. 223, S. 1313).
Aus entsprechenden Erwägungen würde die Entscheidung des rumän.OGH vom 10.3.1998 hier - also für die BRD - aber auch nicht die notwendigen Voraussetzungen für die Anerkennung i.S.d. Art. 34 Nr. 4 EuGVVO erfüllen, wie der Senat bereits in der Verfügung vom 13.12.2004 angedeutet hatte. Wie bereits in anderem Zusammenhang ausgeführt und belegt wurde, sind Entscheidungen, die sich mit der Vollstreckung einer drittstaatlichen Entscheidung befassen, grundsätzlich nicht anerkennungsfähig. Dementsprechend sind auch Urteile, die anders als die verfahrensgegenständliche Entscheidung des High Court aus ihrer Sicht ausländische Schiedssprüche für vollstreckbar erklären, nicht anerkennungsfähig (MüKomm/Münch, a.a.O., § 1061 Rz. 13 m.w.N.; MüKomm/Gottwald, a.a.O., § 328 Rz. 43; Schlosser, IPRax 1985, 141; Stein/Jonas/Schlosser, a.a.O., § 1061 Rz. 4). Sie sagen lediglich aus, dass sie im jeweiligen Inland - hier: Rumänien - vollstreckungsfähig sein sollen (Stein/Jonas/Schlosser, a.a.O., § 1061 Rz. 4; für Entscheidungen generell: Rauscher/Leible, a.a.O., Art. 32 Brüssel I-VO Rz. 14); dies muss auch für den Fall gelten, dass - wie hier - die Vollstreckbarkeit abgelehnt wird. Das zeigt sich im vorliegenden Fall auch darin, dass ausweislich des Urteils des rumän.OGH vom 10.3.1998 die Vollstreckbarkeit des Schiedsspruchs für Rumänien in Anwendung rumänischen Rechts abgelehnt worden ist, im Übrigen auch, soweit auf die Verjährung nach englischem Recht abgestellt wurde. Aus der von der Ag. in Bezug genommenen Kommentierung bei Schlosser (Schlosser, EU-Zivilprozessrecht 2. Aufl. Art. 34-36 EuGVVO Rz. 22 ff., 29) ergibt sich nichts anderes. Soweit dort darauf hingewiesen wird (vgl. auch Kropholler, a.a.O., Art. 34 Rz. 59), dass Art. 34 Nr. 4 EuGVVO analog auf früher erlassene Schiedssprüche anzuwenden sei, ist dies vorliegend unerheblich, weil eine Kollision der hier für vollstreckbar zu erklärenden Entscheidung mit einem früheren Schiedsspruch nicht vorliegt. Soweit die Ag. im vorliegenden Verfahren der Vollstreckbarerklärung die Einrede der Verjährung nach englischem Recht erhebt, vermag auch diese der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen.
5. Unabhängig davon, ob hinreichend substantiiertes Vorbringen dazu vorliegt, auf Grund welchen Sachverhalts und welcher darauf gründenden Rechtsnorm ein Anspruch verjährt sein könnte - aus der vorgelegten Entscheidung des rumän.OGH vom 10.3.1998 ergibt sich dazu Konkretes nicht -, kann gem. § 12 Abs. 1 AVAG der Verpflichtete (hier die Ag.) mit der Beschwerde, die sich so wie vorliegend gegen die Zulassung der Zwangsvollstreckung aus einer Entscheidung richtet, wegen Art. 45 Abs. 2 EuGVVO materiellrechtliche Einwendungen gegen den der ausländischen Entscheidung zugrundeliegenden Anspruch jedenfalls nur sehr eingeschränkt geltend machen, nämlich insoweit, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Erlass der Entscheidung entstanden sind.
Dabei kann hier offen bleiben, ob der in der Literatur vertretenen Auffassung zu folgen wäre, dass § 12 AVAG mit Art. 45 Abs. 1 EuGVVO unvereinbar ist und mithin eine Reduktion auf liquide Einwendungen erforderlich ist (vgl. dazu Geimer/Schütze, a.a.O., Art. 45 EuGVVO Rz. 11 ff.; Zöller/Geimer, § 12 AVAG Rz. 4; Geimer,
a.a.O., Rz. 3152a; Rauscher/Mankowski, a.a.O., Art. 45 Brüssel I-VO Rz. 6; Thomas/Putzo/Hüßtege, a.a.O., Art. 45 EuGVVO Rz. 3; MüKomm/Gottwald, a.a.O Art. 43 EuGVVO Rz. 7; Schlosser, EU-Zivilprozessrecht, 2. Aufl. Art. 43 EuGVVO Rz. 14; Bülow/Böckstiegel/Zerr, a.a.O., EL 28, Art 43 EuGVVO Rz. 26; Hub, NJW 2001, 3145, 3146, 3147 je m.w.N.; vgl auch die Nachweise bei OLG Köln, OLGR 2004, 359; OLG Köln, Beschl.v. 17.11.2004, 16 W 31/04, OLGR 2005, 83, zit. nach juris) Jedenfalls liegen die Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 AVG nicht vor. Nach dem eigenen Vorbringen der Ag. handelt es sich bei der erhobenen Verjährungseinrede gerade nicht um eine derartige Einwendung/Einrede, die vor Erlass - genauer: vor dem Zeitpunkt, in dem sie zuletzt im ersten staatlichen Verfahren hätte geltend gemacht werden können (vgl. dazu Geimer, a.a.O., Rz. 3145; Geimer/Schütze, a.a.O., Art. 45 EuGVVO Rz. 8, 9; Bülow/Böckstiegel/Zerr, a.a.O., EL 28 Art. 43 EuGVVO Rz. 25; Wieczorek/Schütze, ZPO 3. Aufl., § 723 Rz. 15; Zöller/Geimer, a.a.O., § 722 Rz. 80; Stein/Jonas/Münzberg, ZPO, 22. Aufl. § 723 Rz. 6). - entstanden ist. Die Geltendmachung einer Verjährung wäre hier ohne weiteres im erststaatlichen Verfahren möglich gewesen, nachdem der rumän.OGH bereits im März 1998 von einer Verjährung nach englischem Recht ausgegangen war und die hier verfahrensgegenständliche Entscheidung des High Court vom 17.1.2003 stammt, mithin annähernd 5 Jahre später erging. So hat denn auch die Ast. unwidersprochen vorgetragen, dass sich der High Court mit der Verjährungsfrage auseinandergesetzt und die Verjährung verneint habe. Aus dieser Überlegung heraus sieht dann selbst die Ag. - wie oben in anderem Zusammenhang erwähnt - einen Widerspruch zwischen diesen beiden Entscheidungen und begründet damit die Anwendbarkeit des Art. 34 Nr. 4 EuGVVO. Kann diese Frage aber nicht im Rahmen des § 12 AVAG im vorliegenden Verfahren Berücksichtigung finden, ist dem Senat im Hinblick auf Art. 45 Abs. 2 EuGVVO eine sachliche Prüfung der englischen Entscheidung auch im Hinblick auf die Verjährungsfrage entzogen. Dabei ist nochmals festzuhalten, dass nicht auf den Zeitpunkt des Erlasses des Schiedsspruchs, sondern des Erlasses der im vorliegenden Verfahren für vollstreckbar zu erklärenden Entscheidung, mithin des Urteils v. 17.1.2003 abzustellen ist.
Die Ag. hat die Kosten ihres ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels zu tragen, §§ 1 Abs. 1 Nr. 2b, 13 AVAG, 97 ZPO (vgl. Senat, Beschl.v. 7.6.2004 20 W 55/04; OLG Düsseldorf, RIW 2004, 391; OLG Köln, Beschl.v. 17.11.2004, 16 W 31/04, OLGR 2005, 83 zit. nach juris).