Recht und Steuern

A 4a Nr. 66

A4a Nr.66
§§ 1053 Abs. 1Satz 2, Abs. 2 Satz 1, 1054, 1062 - Schiedsvergleich, Formstrenge,Vollstreckbarkeit
Das Schiedsgericht hält einen vor ihm geschlossenen Vergleich auf Antragder Parteien in der Form eines Schiedsspruchs mit vereinbartem Wortlaut fest.Ein solcher Schiedsspruch ist gemäß § 1054 ZPO zu erlassen und muss angeben,dass es sich um einen Schiedsspruch handelt. Fehlt es - und sei es auch nurversehentlich - an dieser Form oder an der Bezeichnung als Schiedsspruch, so isteine Vollstreckbarerklärung durch das OLG gemäß §§ 1060, 1062 ff. ZPO nichtmöglich.
OLGFrankfurt/Main Beschluss vom 14.3.2003 - 20 Sch 01/02; SchiedsVZ 2003 S. 288 =RKS A 4 a Nr. 66
Aus denGründen:
DieVoraussetzungen für eine Vollstreckbarerklärung sind nicht gegeben. Gemäß §1053 Abs. 1 Satz 2 ZPO hält das Schiedsgericht einen vor ihm geschlossenenVergleich in der Form eines Schiedsspruchs mit vereinbartem Wortlaut fest,sofern der Inhalt des Vergleichs nicht gegen die öffentliche Ordnung verstößt.Nach Abs. 2 dieser Vorschrift ist ein Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlautgemäß § 1054 ZPO zu erlassen und muss angeben, dass es sich um einenSchiedsspruch handelt. Ein solcher Schiedsspruch hat dieselbe Wirkung wie jederandere Schiedsspruch zur Sache (§ 1053 Abs. 2 S. 2 ZPO). Nur ein solcherVergleich in der Form eines Schiedspruchs mit vereinbartem Wortlaut kann nach§ 1060 ZPO gemäß dem in §§ 1062 ff.. ZPO geregelten Verfahren durchdas OLG für vollstreckbar erklärt werden.
Imvorliegenden Fall haben die Beteiligten zwar im Schiedsgerichtsverfahren einenVergleich geschlossen. Es fehlt jedoch an den Voraussetzungen des § 1053Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 ZPO, da dieser Vergleich nicht in der Form desSchiedsspruchs mit vereinbartem Wortlaut festgehalten wurde und in ihmauch nicht angegeben wurde, daß es sich um einen solchen Schiedspruchhandelt.
Da es somit aneiner zwingenden Voraussetzung für die Vollstreckbarerklärung desSchiedsspruchs fehlt, kommt es auf die zwischen den Parteien umstrittene Frage,ob die Protokollierung und Bezeichnung des Vergleichs als Schiedsspruch mitvereinbartem Wortlaut versehentlich oder absichtlich unterblieben ist, nichtan.