Recht und Steuern

A4a Nr. 97

A 4 a Nr. 97
§§ 1042, 1054 Abs. 2 ZPO Ablehnungsgründe gegen Schiedsrichter im Aufhebungsverfahren. Pflicht des Schiedsgerichts zur Begründung des Schiedsspruchs. Keine Nachprüfung der materiellen Rechtsanwendung und der Beweiserhebung des Schiedsgerichts durch das staatliche Gericht (revison au fond). Bindung des Schiedsgerichts an ZPO-Beweisregeln, Parteieinvernahme, Parteianhörung, Ordre public.
1. Die Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs entfaltet materielle Rechtskraftwirkung. Eine Partei kann Ablehnungsgründe, die Gegenstand dieser Entscheidung waren, nicht nochmals im Verfahren zur Aufhebung des Schiedsspruchs geltend machen.
2. Partner einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts können in ihrer Schiedsvereinbarung für Streitigkeiten aus dem Gesellschaftsvertrag ihre beiden Steuerberater, die auch Steuerberater der Gesellschaft sind, als Schiedsrichter bestimmen. Die Besorgnis einer Befangenheit lässt sich damit insbesondere dann nicht begründen, wenn beide Parteien lt. ihrer Schiedsvereinbarung jederzeit eine andere Beisitzerregelung verlangen können und wenn der Ablehnende von diesem Recht, eine andere Regelung zu verlangen, keinen Gebrauch gemacht hat.
3. Ausnahmsweise können Ablehnungsgründe noch im Aufhebungsverfahren geltend gemacht werden, wenn ein besonders schwerwiegender und eindeutiger Fall von Befangenheit vorliegt, z.B. Tätigkeit eines Schiedsrichters in eigener Sache oder pflichtwidrige Nicht-Offenbarung eines bestehenden Ablehnungsgrundes.
4. Der Schiedsrichter entscheidet nicht in eigener Sache, wenn das Schiedsgericht über das Verhalten eines Gesellschafters als wichtigen Grund für die fristlose Kündigung der Gesellschaft entscheidet, auch wenn die steuerliche Gestaltung durch den Schiedsrichter in seiner Eigenschaft als Steuerberater mitursächlich für die Spannungen unter den Gesellschaftern sein sollte.
5. Die materielle Rechtsanwendung durch das Schiedsgericht hat das staatliche Gericht nicht zu prüfen. Ihr Ergebnis verletzt die deutsche öffentliche Ordnung nur, wenn es zu den Grundgedanken der staatlichen Rechtsordnung und den darin enthaltenen Gerechtigkeitsvorstellungen in so starkem Widerspruch steht, dass der Schiedsspruch untragbar erscheint.
6. Mangels abweichender Parteivereinbarung muss das Schiedsgericht seinen Schiedsspruch begründen. Dabei unterliegt es aber nicht den strengen Anforderungen wie ein staatliches Gericht. Die Begründung bezweckt nicht, eine Nachprüfung unter dem Gesichtspunkt des ordre public sicherzustellen.
7. Das Schiedsgericht ist bei seiner Urteilsfindung nicht an die Beweisregeln der ZPO gebunden, wenn die Schiedsvereinbarung es in der Verfahrensgestaltung freistellt. Es muss aber die in § 1042 ZPO verankerten Mindeststandards einhalten. Die Entscheidung, Tätlichkeiten eines Gesellschafters gegen seinen Mitgesellschafter seien ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung der Gesellschaft, verstößt nicht gegen den ordre public, auch wenn das Schiedsgericht die Ursachen der Spannungen zwischen den Gesellschaftern nicht aufgeklärt hat.
OLG München Beschluss vom 20.12.2006 34 Sch 016/06; RKS A 4 a Nr. 97
Aus dem Sachverhalt:
Die Parteien führen im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung einer radiologischen Gemeinschaftspraxis ein schiedgerichtliches Verfahren. Die Gemeinschaftspraxis war durch Vertrag vom 28.8.2002 in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts begründet worden. Nach der am selben Tag für alle Streitigkeiten aus dem Vertrag abgeschlossenen Schiedsvereinbarung ist u.a. das Schiedsgericht in der Verfahrensgestaltung frei, der Schiedsspruch aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu erlassen, ergänzend sollen die Bestimmungen der §§ 1025 ff ZPO gelten; der Vorsitzende muss die Befähigung zum Richteramt haben, als Beisitzer werden einvernehmlich Steuerberater G. und Wirtschaftsprüfer/Steuerberater M. bestimmt; die Parteien können jederzeit einvernehmlich eine andere Beisitzerregelung vereinbaren. G. und M. sind die jeweiligen Steuerberater der Parteien.
Der Antragsgegner hat den Gesellschaftsvertrag aus wichtigem Grund gekündigt; das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien sei aufgrund des Verhaltens des Antragstellers völlig zerrüttet.
Im schiedsgerichtlichen Verfahren hat der Antragsgegner festzustellen beantragt, dass die GbR durch fristlose Kündigung beendet sei und er als Schiedskläger sein vertragliches Übernahmerecht wirksam ausgeübt habe, und die Räumung und Herausgabe der Praxisräume begehrt.
Das Schiedsgericht hat nach Beweisaufnahme, insbesondere Vernehmung mehrerer Zeugen, auf Grund mündlicher Verhandlung am 15.3.2005 einen Teilschiedsspruch u.a. folgenden Inhalts erlassen:
1. Es wird festgestellt, dass die mit Vertrag vom 28.2.2002 begründete GbR durch die außerordentliche fristlose Kündigung vom 7.4., zugegangen am 21.4.2005, ihr Ende gefunden und der Schiedskläger sein Übernahmerecht ... wirksam ausgeübt hat.
2. Der Schiedsbeklagte wird verpflichtet, die Praxisräume ... zu räumen.
Der Antragsteller beantragt die Aufhebung des Teilschiedsspruchs. Das Schiedsgericht sei nicht ordnungsmäßig besetzt gewesen. Der Schiedsrichter G. habe in eigener Sache entschieden. Ein weiterer Verfahrensmangel liege in der unzutreffenden Rechtsanwendung. Das Schiedsgericht habe die Kriterien einer wirksamen Kündigung aus wichtigem Grund nicht nach § 723, sondern verfehlt nach § 626 BGB bestimmt. Insofern liege auch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Der ASt. habe ausführlich zu den die Streitigkeiten auslösenden Differenzen und dem provozierenden Vorverhalten des AGg. vorgetragen, das Schiedsgericht habe diesen Vortrag nicht zur Kenntnis genommen. Diesbezügliche Beweisanträge des ASt. seien nicht beachtet worden.
Der Antragsgegner begehrt die Zurückweisung des Aufhebungsantrags.
Aus den Gründen:
Der Antrag hat keinen Erfolg.
In § 1059 Abs. 2 ZPO sind die gesetzlichen Aufhebungsgründe abschließend normiert. Ein Verstoß gegen § 1059 Abs. 2 Nr. 1 d ZPO liegt nicht vor. Die Bildung des Schiedsgerichts entspricht der gesonderten Parteivereinbarung. Danach haben die Parteien einvernehmlich den Steuerberater G. sowie den Wirtschaftsprüfer/Steuerberater M. als Beisitzer bestimmt und sich vorbehalten, jederzeit einvernehmlich eine andere Beisitzerregelung zu vereinbaren. Dass der ASt. eine andere Regelung verlangt hätte, ist nicht ersichtlich.
1. Soweit es um Ablehnungsgründe geht, die Gegenstand der Sachentscheidung vom 6.2.2006 bildeten (34 SchH 010/05), ist der ASt. schon deshalb ausgeschlossen, weil die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs materielle Rechtskraftwirkung entfaltet; die Partei kann also dieselben Ablehnungsgründe im Aufhebungsverfahren nicht erneut geltend machen (Reicholdt in Thomas/Putzo ZPO 27. Aufl. § 1037 Rd-Nr. 8; Schwab/Walter Kap. 14 Rd-Nr. 25; RGZ 148, 1/2).
2. Der nun vorgebrachte Umstand, dass Schiedsrichter G. neben seinem Geschäftsbesorgungsverhältnis für die Gemeinschaftspraxis zugleich Steuerberater des Antragsgegners war, ist unerheblich. Die Steuerberatertätigkeit auch für die Gemeinschaftspraxis war dem ASt. bekannt; er nahm sie in Kauf, ohne daraus Folgerungen für seine Rechtsposition im Schiedsverfahren zu ziehen. Die gemeinschaftlich vorgenommene Bestellung beruhte gerade auf der von den Parteien angestellten Überlegung, dass die Interessen gleichgewichtig berücksichtigt seien, wenn die jeweiligen Steuerberater dem Schiedsgericht angehörten. Von der dem ASt. vertraglich eingeräumten Möglichkeit, eine andere Beisitzerregelung zu verlangen, hat dieser keinen Gebrauch gemacht.
3. Soweit im Rahmen des Aufhebungsantrags ein Besetzungsmangel darauf gestützt wird, dass der Schiedsrichter G. als Richter in eigener Sache tätig geworden sei, kann ein derartiger Umstand nicht nur einen Ablehnungsgrund, sondern auch einen Aufhebungsgrund bilden (BGH 3.7.1975 NJW 1976, 109 = HSG A 4 a Nr. 14; Zöller/Geimer § 137 Rd-Nr. 8). Der erfolgreichen Geltendmachung steht jedoch schon entgegen, dass der ASt. mit dem Ablehnungsgrund, Schiedsrichter G. habe sich als Richter in eigener Sache mit der Korrektheit der steuerlichen Gestaltung im Schiedsspruch zu befassen gehabt, präkludiert ist (§ 1037 Abs. 2 S. 2 ZPO; Zöller/Geimer § 1037 Rd-Nr. 8). Denn dass der wahrheitswidrige Vorwurf der Steuerverkürzung vom Schiedsgericht als erheblicher Sachvortrag angesehen wird, ergab sich spätestens aus dessen den Parteien bekanntem Beweisbeschluss vom 2.1.2006.
Darüber hinaus können Ablehnungsgründe nur ausnahmsweise noch im Aufhebungsverfahren geltend gemacht werden, wenn ein besonders schwerer und eindeutiger Fall von Befangenheit vorliegt (BGH 4.3.1999 NJW 1999, 2370 = RKS A 4 b Nr. 19; Zöller/Geimer § 1059 Rd-Nr. 7). Die Ausnahme dient nicht, wie in der staatlichen Gerichtsbarkeit, dem öffentlichen Interesse, sondern dem Schutz der Partei im Schiedsverfahren gegen eine parteiliche Rechtsprechung und verhilft dem Grundsatz zur Geltung, dass niemand vor einem Richter stehen soll, dem es an der gebotenen Neutralität fehlt (BGH aaO.). Dies gilt etwa dann, wenn der Schiedsrichter mögliche gegen ihn bestehende Ablehnungsgründe pflichtwidrig nicht vorab offenbart hat, wobei jeweils eine Abwägung zwischen dem Verstoss einerseits und dem Interesse an Rechtssicherheit und Rechtsfrieden vorzunehmen ist (BGH 4.3.1999, 2370, 2371 f. = RKS A 4 b Nr. 19). So hat es der BGH im Rahmen einer Gesamtabwägung etwa unbeanstandet gelassen, wenn als Schiedsrichter in einem nach Entstehung eines Streitfalls zur Entscheidung dieses Streits geschlossenen Schiedsvertrag ein mitunterzeichnungsberechtigter Organvertreter einer der Parteien gemeinsam bestellt wird (BGH 3.7.1975 NJW 1976, 109 = HSG A 4 a Nr. 14).
4. Nicht anders kann die Abwägung hier ausfallen. ... Gegenstand der schiedsgerichtlichen Befassung bildete nicht der Vorwurf des ASt., „Steuerverkürzung” begangen zu haben. Befasst hat sich das Schiedsgericht, im Wesentlichen im Zusammenhang mit der Glaubwürdigkeit des ASt., lediglich mit der Frage, ob ein derartiger Vorwurf in Gegenwart Dritter erhoben wurde. Der vom Schiedsgericht zu beurteilende (und beurteilte) Streitstoff hatte hingegen nicht die zutreffende oder unzutreffende steuerrechtliche Gestaltung zum Gegenstand, sondern das Verhalten des ASt. gegenüber dem AGg. als seinem Mitgesellschafter. Insoweit ist der Schiedsrichter G. nicht Richter in eigener Sache, selbst wenn unterstellt wird, die Spannungen unter den Parteien seien durch dessen steuerliche Gestaltung der Gemeinschaftspraxis ausgelöst worden.
5. Auch ein Verstoß gegen den ordre public (§ 1059 Abs. 2 Nr. 2 b ZPO) liegt nicht vor.
Soweit der ASt. eine fehlerhafte Anwendung des materiellen Rechts rügt, indem das Schiedsgericht für die Voraussetzungen der fristlosen Kündigung verfehlt auf § 626 und nicht wie richtig auf § 723 BGB abgestellt habe, kann er damit nicht durchdringen. Die materielle Rechtsanwendung unterliegt nämlich nicht der Nachprüfung durch das staatliche Gericht; eine revision au fond findet nicht statt (statt aller Musielak/Voit ZPO 5. Aufl. § 1059 Rd-Nr. 18). Im Übrigen ist sowohl dem Dienstvertrag wie dem Gesellschaftsvertrag gemeinsam, dass es sich um Dauerschuldverhältnisse handelt. In beiden Fällen erfordert die Wirksamkeit der Kündigung einen wichtigen Grund, der nach den Besonderheiten des jeweiligen Vertragstyps in umfassender Abwägung zu bestimmen ist (siehe § 314 BGB; dazu Palandt/Grüneberg BGB 66. Aufl. § 314 Rd-Nr. 7). Dass dem das Schiedsgericht unter Zugrundelegung der festgestellten Verfehlungen nicht ausreichend Rechnung getragen hätte, ist nicht ersichtlich.
Der Senat hat auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Sachverhaltsaufklärung des Schiedsgerichts an Verfahrensmängeln leidet, insbesondere der zum ordre public gehörende Grundsatz des rechtlichen Gehörs (§ 1042 Abs. 1 S. 2 ZPO) zu Lasten des ASt. verletzt wurde.
6. Das Schiedsgericht hat den Schiedsspruch gemäß § 1054 Abs. 2 ZPO mangels abweichender Parteivereinbarung zu begründen. Es unterliegt dabei aber nicht den gleichen strengen Anforderungen wie ein staatliches Gericht (Musielak/Voit § 1054 Rd-Nr. 4). Die Begründung dient nicht dazu, eine Nachprüfung unter dem Gesichtspunkt des ordre public sicherzustellen (BGHZ 30, 89; Zöller/Geimer § 1054 Rd-Nr. 8). Nach diesen Maßstäben ist die im Schiedsspruch niedergelegte Beweiswürdigung durch das Schiedsgericht nicht zu beanstanden. Unerheblich ist insoweit auch, dass sich das Schiedsgericht in seiner schriftlichen Begründung nicht mit den Beweisangeboten des ASt. und deren Erheblichkeit für die Entscheidungsfindung auseinander gesetzt hat.
7. Ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör liegt nicht darin, dass das Schiedsgericht den Beweisangeboten des AGg. nicht nachgekommen ist.
Zunächst ist zu berücksichtigen, dass das Schiedsgericht bei seiner Urteilsfindung nicht an die Beweisregeln der ZPO gebunden ist. Das ergibt sich aus der Schiedsvereinbarung, die das Gericht in seiner Verfahrensgestaltung freistellt. Unabhängig davon hat es jedoch die in § 1042 ZPO verankerten Mindeststandards einzuhalten.
Nach den Beweisangeboten des ASt. zählen die als Beweismittel benannten Personen nicht zu den unmittelbaren Tatzeugen des vom Schiedsgericht als ausschlaggebend erachteten Geschehens. Entscheidungserheblich und damit beweisbedürftig sind auch im staatlichen Gerichtsverfahren grundsätzlich nur Tatsachen, die einen unmittelbaren Bezug zum Streitgeschehen haben (Zöller/Greger § 286 Rd-Nr. 9a). Das schließt zwar die Beweiserheblichkeit mittelbarer Tatsachen nicht generell aus. Diese müssen jedoch geeignet sein, logische Rückschlüsse auf den Beweistatbestand, beispielsweise entkräftend, zu ziehen. Das Schiedsgericht hat sich seine Überzeugung vom Ablauf des Vorfalls am 30.3.2005 auf Grund der Aussagen zweier unmittelbarer Tatzeuginnen gebildet und sich dabei mit deren Glaubwürdigkeit auseinander gesetzt ... (wird ausgeführt). Ersichtlich hat das Schiedsgericht unter diesen Umständen den vom ASt. angebotenen Zeugen auf Grund der von diesen zu bekundenden Umstände nicht einen solchen Beweiswert beigemessen, der den vom AGg. geführten Hauptbeweis hätte erschüttern können. Diese Beurteilung ist grundsätzlich Sache des Schiedsgerichts und vom staatlichen Gericht im Verfahren nach § 1059 Abs. 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO hinzunehmen.
Auch die unterbliebene Einvernahme des ASt. bildet keinen die Aufhebung des Teilschiedsspruchs rechtfertigenden Verstoß. Das für staatliche Gerichte maßgebliche Verfahrensrecht lässt die Beweisführung durch Parteieinvernahme nur eingeschränkt zu (vgl. §§ 445 ff. ZPO). Soweit die Partei selbst beweispflichtig ist, kann sie grundsätzlich nur einvernommen werden, wenn die Gegenseite einwilligt. Eine derartige Einwilligung lag im Schiedsverfahren unstreitig nicht vor. Den ASt. nicht „von Amts wegen” vernommen zu haben (vgl. § 448 ZPO) lässt jedenfalls keinen Ermessensfehler des Schiedsgerichts bei der Verfahrensgestaltug erkennen, zumal sich aus der Begründung des Schiedsspruchs entnehmen lässt, dass das Schiedsgericht die Wahrheitsliebe des ASt. auch aus anderen Umständen als der Darstellung zum Geschehen am 30.3.2005 in Zweifel zieht.
Das deutsche Verfahrensrecht kennt ferner die der Sachaufklärung, nicht dem förmlichen Beweis, dienende Parteianhörung nach § 141 ZPO (Reichold in Thomas/Putzo Vorbem. §§ 443 - 445 Rd-Nr. 2). Eine Verpflichtung des Schiedsgerichts, eine Parteianhörung durchzuführen, bestand nicht. Das rechtliche Gehör (§ 1042 Abs. 1 S. 2 ZPO) wurde lt. Sitzungsprotokoll des Schiedsgerichts dadurch gewährt, dass die Verfahrensbevollmächtigte des ASt. mehrfach mündlich Stellung nehmen konnte.
Durch das Ergebnis der schiedsgerichtlichen Rechtsanwendung wird die deutsche öffentliche Ordnung nur verletzt, wenn dieses zu den Grundgedanken der staatlichen Rechtsordnung und den darin enthaltenen Gerechtigkeitsvorstellungen in so starkem Widerspruch steht, dass der Schiedsspruch untragbar erscheint (materieller ordre public, vgl. BGH NJW 1990, 3210/3211 = RKS A 4 a Nr. 30; 2002, 960, 961). Davon kann keine Rede sein. Grundlose vorsätzliche Tätlichkeiten gegen einen Mitgesellschafter und dessen Angehörige erscheinen nach den allgemeinen Wertvorstellungen geeignet, eine nachhaltige Störung des Vertrauensverhältnisses hervozurufen, die die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Gesellschaftsverhältnisses begründet und damit einen Anlass zur Kündigung aus wichtigem Grund gibt (BGHZ 4, 108/113; BGH WM 1976, 1030/1032). Angesichts der Schwere des Vorwurfs treten dabei Verursachungsbeträge anderer Art wie etwa verbale Auseinandersetzungen über die richtige steuerliche Behandlung der Gemeinschaft oder über Personalfragen in den Hintergrund. In den konkreten Abwägungs- und Gewichtungsvorgang der maßgeblichen Umstände hat der Senat nicht einzugreifen. Wenn das Schiedsgericht aus dem erwiesen erachteten Vorfall vom 30.3.2005 die Berechtigung zur fristlosen Kündigung durch den AGg. mit der Folge herleitet, dass der ASt. die Praxiisräume zu räumen hat, ist dies jedenfalls unter dem Gesichtspunkt des ordre public unbedenklich.