Recht und Steuern

A4a Nr. 113

A 4 a Nr. 113

Vertragspflicht zum Verzicht auf Kassenarzt-Zulassung: Zugehörigkeit zur Insolvenzmasse, Schiedsfähigkeit
1. Das Verfahren auf Aufhebung eines Schiedsspruchs wird nach den allgemeinen zivilprozessualen Regeln über die Wirkung der Insolvenzeröffnung unterbrochen, weil es zwingend zur mündlichen Verhandlung gem. § 1063 Abs. 2 ZPO führt. Soweit das Vermögen des Gemeinschuldners zur Insolvenzmasse gehört, geht das Verwaltungs- und Verfügungsrecht auf den Insolvenzverwalter über.
2. Die Zulassung als Kassenarzt ist die Zuerkennung einer öffentlich-rechtlichen Berechtigung durch Stellen staatlicher Verwaltung. Sie setzt Qualifikationen voraus, die in der Person des Arztes erfüllt sein müssen. Sie ist deshalb untrennbar mit der Person des Berechtigten verbunden und fällt nicht in die Insolvenzmasse.
3. In die Masse fallen jedoch Mitwirkungsrechte und –pflichten des Arztes im Zulassungsverfahren.
4. Streitigkeiten darüber sind schiedsfähig.
5. Die materielle Rechtsanwendung durch das Schiedsgericht unterliegt grundsätzlich keiner inhaltlichen Nachprüfung (révision au fond) durch ein staatliches Gericht. Nur in extremen Ausnahmefällen greifen die Grundsätze des ordre public ein. Die Prüfung ist auf den Kernbereich der Grundrechte zu beschränken.
6. Aufteilung des Streitstoffes und Entscheidung in Teilschiedssprüchen verstoßen nicht ohne weiteres gegen wesentliche Grundsätze des deutschen Rechts.
OLG München Beschl.v. 7.5.2008 – 34 Sch 008/07 RKS A 4 a Nr. 113