Recht und Steuern

A4a Nr. 106

A4a Nr. 106
ZPO §§ 448, 1042 Abs. 1 Satz 2, § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b, Abs. 2 Nr. 2
Buchst. b, § 1062 Abs. 1 Nr. 4
1. Zur Aktivlegitimation des Verfahrensstandschafters im Vollstreckbarerklärungsverfahren.
2. Zum rechtlichen Gehör im Schiedsverfahren und zum Beruhen des Schiedsspruchs auf möglichen Verfahrensverstößen des Schiedsgerichts.
3. Die – unterstellt – verfahrensfehlerhaft unterbliebene Einvernahme der Partei von Amts wegen begründet in der Regel keinen die Anerkennung des Schiedsspruchs hindernden Verstoß.
4. Zur Berücksichtigung einer Schiedsrichterablehnung nach Erlass des Schiedsspruchs.
5. Der Schiedsrichtervertrag kann zwar jederzeit und unabhängig vom Vorliegen eines wichtigen Grundes, jedoch in der Regel nur gemeinsam von den Schiedsparteien gekündigt werden.
OLG München, Beschluss vom 7.5.2008 - 34 Sch 026/07; RKS A 4 a Nr. 106
I.
Der Antragsteller und die Antragsgegner zu 2 und 3 sind Ärzte für Frauenheilkunde und Anästhesie. Sie schlossen sich als Gesellschaft bürgerlichenRechts (= die Antragsgegnerin zu 1) zum Betrieb einer Gemeinschaftspraxis und einer Tagesklinik mit Praxissitz in München zusammen. Der Antragsteller hielt ein Drittel der Gesellschaftsanteile. Der maßgebliche Gesellschaftsvertrag vom 18.2.1998 enthält in § 18 eine Klausel, nach der für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag die Zuständigkeit eines Schiedsgerichts vereinbart wird und die Einzelheiten über die Zusammensetzung des Schiedsgerichts und das Verfahren in einem gesonderten Schiedsvertrag geregelt werden. Im zugleich abgeschlossenen Schiedsvertrag (§ 3) ist u.a. bestimmt, dass das Schiedsgericht nach dem geltenden materiellen Recht entscheidet und das Verfahren nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der §§ 1025 ff. ZPO bestimmt. Der Schiedsspruch hat aufgrund mündlicher Verhandlung zu ergehen, sofern die Parteien auf eine mündliche Anhörung nicht schriftlich verzichten. Der allseitig abgeschlossene Schiedsrichtervertrag vom 11.5.2007 enthält u.a. folgende Bestimmungen:
2. Anwendbares Verfahrensrecht
Das Schiedsverfahren wird nach den Bestimmungen des 10. Buches der ZPO unter Beachtung der Regelungen der Schiedsvereinbarung und den nachfolgenden Vereinbarungen durchgeführt.
5. Ort des Schiedsverfahrens, zuständiges Gericht
Als Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens im Sinne von § 1043 Abs. 1 ZPO wird München vereinbart. Für ein gerichtliches Verfahren im Sinne von §§ 1062 ff. ZPO ist das Oberlandesgericht München zuständig.
6. Gütliche Einigung, Schiedsspruch
6.1
Das Schiedsgericht ist verpflichtet, auf eine gütliche Einigung hinzuwirken (§§ 1053, 1054 ZPO). Gelingt eine solche nicht, so entscheidet es durch streitigen Schiedsspruch.
6.2
Ein streitiger Schiedsspruch ist zu begründen. Hierbei sind die tragenden Gründe der Entscheidung in Kürze darzustellen. Aus den Gründen soll sich gegebenenfalls ergeben, weshalb beantragte Beweise nicht erhoben worden sind.
7. Kündigung des Schiedsrichtervertrags, Ablehnung eines Schiedsrichters
7.1
Eine Partei alleine kann den Schiedsrichtervertrag nicht kündigen. Beide Schiedsparteien gemeinsam können den Schiedsrichtervertrag gegenüber dem Schiedsgericht durch Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden Schiedsrichter jederzeit kündigen. Die Kündigung gegenüber einem einzelnen Schiedsrichter ist ausgeschlossen. Das Recht der Parteien zur Ablehnung eines Schiedsrichters bleibt unberührt.
9. Kostenentscheidung
Das Schiedsgericht hat - gegebenenfalls durch gesonderten Schiedsspruch – auch betragsmäßig über die Tragung der Kosten des Schiedsgerichts und die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens durch die Parteien nach Maßgabe der §§ 1057, 91 ff. ZPO zu entscheiden. –
Nach Aufnahme der gemeinsamen Berufstätigkeit kam es zu Spannungen unter den Gesellschaftern und schließlich zu einer außerordentlichen Kündigung des Antragstellers, über deren Wirksamkeit zunächst Streit bestand. Aufgrund eines in einem einstweiligen Verfügungsverfahren am 12.7.2006 abgeschlossenen gerichtlichen Vergleichs sind sich die Parteien darüber einig, dass der Antragsteller am 30.6.2006 aus dem Gesellschaftsvertrag ausgeschieden ist.
Der Antragsteller erhob wegen der von ihm beanspruchten ersten Rate seines Abfindungsguthabens Schiedsklage. Seinen Anspruch berechnete er auf der Grundlage von Auswertungen des Steuerberaters der Gesellschaft unter Berücksichtigung der im gerichtlichen Vergleich vereinbarten rückwirkenden Neuverteilung des Gewinns für die vorangegangenen Jahre mit 85.746 Euro. Geltend gemacht hat der Antragsteller als Schiedskläger ferner Bankgebühren für eine notwendige Zwischenfinanzierung (1.499 Euro), Notarkosten für die Bestellung einer zur Besicherung notwendigen Grundschuld (271,32 Euro) sowie im Schiedsverfahren entstandene Anwaltskosten (1.596 Euro).
Zur Abfindung findet sich im Gesellschaftsvertrag (§ 14 Nr. 3 und Nr. 4) auszugsweise folgende Regelung:
3.
Der immaterielle Praxiswert (Good will) wird wie folgt bewertet:
Ausgangspunkt ist der durchschnittliche Gewinn der letzten drei Jahre. –
4..
Die vorstehende Regelung des Abs. 3 gilt bei Ausscheiden eines Gesellschafters durch Kündigung nur insoweit, als der Planungsbereich im Zeitpunkt des Ausscheidens nicht gesperrt ist.
Ist der Planungsbereich gesperrt, steht dem Ausscheidenden sein voller Anteil am Good will nur dann zu, wenn er sich außerhalb des Planungsbereiches niederlässt. Lässt er sich im Planungsbereich nieder, ist der Good will in die anteilige Abfindung nur zu ¼ einzubeziehen und diese auch nur dann, wenn er sich in einer Entfernung von mindestens 10 Kilometern, ausgehend vom Praxissitz, niederlässt. Der Anteil am Substanzwert ist in allen Fällen abzufinden.
Der Antragsteller hat nach seinem Ausscheiden aus der Gemeinschaftspraxis eine Praxis am Münchener Flughafen eröffnet und gleichzeitig die Position eines Chefarztes der frauenärztlichen Abteilung der Airport-Klinik übernommen. Weiter ist er Belegarzt der G.-Klinik in München. Die räumliche Distanz zwischen der G.-Klinik und den Praxisräumen der Antragsgegnerin zu 1 beträgt weniger als 10 km. Die Klinik liegt, ebenso wie die Gemeinschaftspraxis, geografisch im Planungsbereich München, der für die Niederlassung von Kassenärzten gesperrt ist. Die Praxis des Antragstellers am Flughafen München befindet sich nicht im Planungsbereich München, sondern im Planungsbereich Oberbayern. Dieser ist ebenfalls für Vertragsärzte der gesetzlichen Krankenkassen gesperrt.
Die Antragsgegner bestritten unter Hinweis auf den Gesellschaftsvertrag einen Abfindungsanspruch des Antragstellers. Widerklagend machten sie den Ausgleich des vom Steuerberater errechneten negativen Vermögenswertes und einen Kapitalkontenausgleich in Gesamthöhe von 78.204,33 Euro geltend.
Vor dem Schiedsgericht wurde am 27.6. und 26.9.2007 mündlich verhandelt, im ersten Termin nur in Anwesenheit der Parteivertreter, im zweiten Termin in Anwesenheit der Parteivertreter, des Antragstellers und der Antragsgegner zu 2 und 3. Im Termin vom 26.9.2007 beschloss das Schiedsgericht im Einverständnis der Parteien, schriftlich zu entscheiden und hierbei Schriftsätze zu berücksichtigen, die bis spätestens 19.10.2007 beim Vorsitzenden eingingen.
Das Schiedsgericht gab mit Schiedsspruch vom 23.10.2007 der Klage im Wesentlichen statt. Die Schiedswiderklage wies es ab. Ferner entschied es, dass die Schiedsbeklagten die Kosten des schiedsrichterlichen Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Parteien zu tragen hätten.Den Streitwert bestimmte es mit 171.317,15 Euro .
Mit Ergänzungsschiedsspruch vom 7.1.2008 setzte das Schiedsgericht die dem Schiedskläger von den Schiedsbeklagten als Gesamtschuldnern zu erstattenden Kosten auf 13.246,13 Euro nebst Zinsen fest.
Der Antragsteller hat unter dem 19.11.2007 und dem 28.1.2008 beantragt, die Schiedssprüche vom 23.10.2007 und 7.1.2008 für vollstreckbar zu erklären.
Die Antragsgegner haben unter dem 20.12.2007 und dem 22.2.2008 beantragt, die Schiedssprüche aufzuheben und die Vollstreckbarerklärung abzulehnen.
A) Die Antragsgegner tragen dazu im Wesentlichen vor:
1. Der Schiedsspruch vom 23.10.2007 beruhe auf einem fehlerhaften Verfahren. Außerdem sei der Schiedsrichtervertrag aus wichtigem Grund gekündigt worden und die Entscheidungsbefugnis der Schiedsrichter damit entfallen. Hilfsweise werde gegen den zuerkannten Betrag aufgerechnet. Schließlich fehle dem Antragsteller die Aktivlegitimation.
a) Das Schiedsgericht habe gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs verstoßen. Die Antragsgegner zu 2 und 3 hätten keine Gelegenheit gehabt, an dem vom 5.7.2007 ohne ihr Einvernehmen auf den 27.6.2007 vorverlegten Verhandlungstermin persönlich teilzunehmen. Die anwesenden Parteivertreter hätten die notwendige Parteianhörung oder -vernehmung nicht ersetzen können. Bereits am 27.6.2007 habe sich das Schiedsgericht auf eine der Antragsgegnerseite nachteilige Vertragsauslegung festgelegt.
Zu dem erst nach Erörterung des Sach- und Streitstands am 27.6.2007 übergebenen Schriftsatz des Antragstellers vom 26.6.2007 hätten sich die Antragsgegner nicht mehr äußern können. In jenem Schriftsatz werde behauptet, der Antragsteller operiere in der G.-Klinik "nur in Ausnahmefällen" und es handle sich dort tatsächlich um "ein grundlegend unterschiedliches Betätigungsfeld". Gerade dies habe das Schiedsgericht zu der den Antragsgegnern nachteiligen Vertragsauslegung bewogen. Hätten sich die Antragsgegner hierzu äußern können, wären die Schiedsrichter, zumindest mehrheitlich, zu einer anderen Einschätzung gekommen.
b) Im Termin vom 26.9.2007 hätten der Schiedskläger und die Schiedsbeklagten zu 2 und 3 persönlich zwar Gelegenheit zum Sachvortrag gehabt. Nach einer Sitzungsunterbrechung habe der Vorsitzende jedoch im Anschluss an die Parteieinvernahme eine Bewertung der Sach- und Rechtslage mit dem Satz abgeschlossen, das Schiedsgericht halte den Klageanspruch deshalb für gerechtfertigt. Zuvor hätten die Parteien verfahrenswidrig keine Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Dies habe der Beklagtenvertreter ausdrücklich beanstandet, weshalb der Vorsitzende den ins Protokoll genommenen Absatz über die Bewertung als "vorläufige Einschätzung der Erfolgsaussichten" formulierte. In das erstellte Protokoll diktiert worden sei während der Verhandlung nicht der später vorgefundene Satz: "Die Parteivertreter erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme". Dieser Satz sei nachträglich eingebaut worden, um den Anforderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH NJW 1990, 121 - Katzelmacher) zu genügen. Den diesbezüglichen Protokollberichtigungsantrag vom 2.10.2007 habe das Schiedsgericht sodann im Schiedsspruch selbst abgelehnt. Abgelehnt habe das Schiedsgericht auch den Tatbestandsberichtigungsantrag, der die unrichtigen Ausführungen im Schiedsspruch zum Anlass und zum Inhalt des Protokollberichtigungsantrags betroffen habe.
Wäre rechtliches Gehör ordnungsgemäß gewährt worden, hätten die Antragsgegner die später im Schriftsatz vom 16.10.2007 gebrachten Ausführungen und Hinweise machen können.
c) Das Schiedsgericht habe gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs auch dadurch verstoßen, dass es rechtlich und logisch verfehlt eine Einvernahme der Schiedsbeklagten zu 2 und 3 als Parteien von Amts wegen abgelehnt habe. Zu rügen sei insoweit auch die falsche Anwendung der zivilprozessualen Regelungen zur Beweislastverteilung sowie zur Verwertung von beweiserheblichen Aussagen.
d) Das Schiedsgericht sei fehlerhaft besetzt. Der von der Gegenseite benannte Schiedsrichter Prof. Dr. Sch. habe an der Eröffnung der Flughafenpraxis des Antragstellers im Juli 2006 teilgenommen, was dieser selbst dem Zeugen Rechtsanwalt K. gegenüber bekundet habe. Im Widerspruch dazu habe Prof. Dr. Sch. im Schiedsverfahren jedoch erklärt, er habe vom Schiedskläger niemals eine Einladung erhalten und auch nicht an der Eröffnung seiner Praxis teilgenommen. Er sei niemals in der Praxis des Schiedsklägers gewesen und wisse nicht einmal, wo sich diese befinde.
Nunmehr werde die Ablehnung des Schiedsrichters Prof. Dr. Sch. beantragt. Es sei nicht möglich oder zumutbar gewesen, das Ablehnungsverfahren bereits während des Schiedsverfahrens zu betreiben.
e) Sie hätten den Schiedsrichtervertrag mit Schreiben vom 8.10.2007 aus wichtigem Grund gekündigt. Maßgeblich dafür sei gewesen, dass die Schiedsrichter mehrfach gegen ihre Verpflichtung verstoßen hätten, auf eine gütliche Einigung hinzuwirken. Der Schiedsgerichtsvorsitzende habe das Protokoll vom 26.9.2007 manipuliert, indem er nachträglich den Satz: "Die Parteivertreter erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme" aufgenommen habe. Dies habe nicht den tatsächlichen Gegebenheiten des Verfahrensablaufs entsprochen.
f) Schließlich weise der Schiedsspruch den weiteren schwerwiegenden Fehler auf, dass die Kosten der Zwischenfinanzierung als unstreitig von den Schiedsrichtern behandelt worden, tatsächlich aber nicht unstreitig gewesen seien.
g) Der Antragsteller sei auch nicht mehr aktiv legitimiert, weil er etwaige Ansprüche auf Auszahlung eines Auseinandersetzungsguthabens mit Vertrag vom 23./28.7.1998 an eine Bank abgetreten und diese mit Schreiben vom 6.11.2007 die dem Antragsteller bisher eingeräumte Einziehungsermächtigung widerrufen und mitgeteilt habe, dass Zahlungen nur noch an sie selbst zu erbringen seien.
h) Letztendlich werde hilfsweise aufgerechnet mit einer Schadensersatzforderung in Höhe der im Schiedsspruch enthaltenen Urteilssumme, weil der Antragsteller seine kassenärztliche Praxis mit der dazugehörigen Zulassung freihändig verkauft habe, jedoch gesellschaftsvertraglich verpflichtet gewesen wäre, den KV-Sitz und das damit verbundene Nachbesetzungsrecht bei den verbliebenen Partnern zu belassen.
2. Gegen den Ergänzungsschiedsspruch wenden die Antragsgegner im Wesentlichen ein, dieser sei nicht nach dem gemäß der Parteivereinbarung maßgeblichen geltenden Recht ergangen. Die für die Kostenfestsetzung zugrunde gelegte Streitwertfestsetzung sei fehlerhaft; sie verstoße gegen § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG, weil Anspruch und Gegenanspruch hier denselben Streitgegenstand beträfen. Zwischen den beiderseitigen Ansprüchen habe eine Abhängigkeit im Sinne einer Entweder-oder-Entscheidung bestanden.
B) Der Antragsteller ist dem entgegengetreten. Parteirechte der Antragsgegner, insbesondere das Recht auf Gehör, seien in beiden Verhandlungsterminen des Schiedsgerichts nicht verletzt worden. Die verlautbarten Vorstellungen der Antragsgegner für einen Vergleich habe er zurückgewiesen, weil sie für ihn unannehmbar gewesen seien. Auf die Verfahrensrüge im Anschluss an die Parteianhörung vom 26.9.2007 habe das Schiedsgericht nicht sogleich entschieden, sondern den Antragsgegnern noch Gelegenheit zu schriftsätzlichem Vortrag bis 19.10.2007 eingeräumt. Die Niederschrift im Schiedsverfahren habe hinsichtlich ihres Beweiswerts nicht eine dem gerichtlichen Protokoll vergleichbare Bedeutung. Eine Parteieinvernahme von Amts wegen sei mangels ihrer gesetzlichen Voraussetzungen nicht in Frage gekommen. Eine einseitige Kündigung des Schiedsrichtervertrags, auch aus wichtigem Grund, scheide aus. Seine Ermächtigung zur Geltendmachung des Anspruchs bestehe fort; im Übrigen hätten die Antragsgegner die Möglichkeit, den zugesprochenen Betrag zu hinterlegen. Die nun zur Aufrechnung gestellte Schadensersatzforderung hätte im Schiedsverfahren geltend gemacht werden müssen; im Übrigen sei den Antragsgegnern 2 und 3 der Vertragsarztsitz angeboten worden.
Der Senat hat mit Beschluss vom 3.3.2008 die mündliche Verhandlung angeordnet und diese am 14.4.2008 durchgeführt. Wegen ihres Ergebnisses wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.
II.
1. Die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Vollstreckbarerklärung der beiden endgültigen Schiedssprüche ergibt sich aus § 1043 Abs. 1, §§ 1054, 1057, 1060 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 5 ZPO i.V.m. § 8 GZVJu vom 16.11.2004 (GVBl S. 471). Überdies ist das Oberlandesgericht München als zuständiges Gericht für Entscheidungen nach §§ 1062 ff. ZPO von den Parteien im Schiedsrichtervertrag ausdrücklich bestimmt worden.
Die formellen Voraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung hat der Antragsteller durch die Vorlage der beiden Schiedssprüche jeweils im Original erfüllt (§ 1064 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
An den formellen Voraussetzungen des § 1054 ZPO scheitert eine Vollstreckbarerklärung nicht. Aus dem die Hauptsache betreffenden Schiedsspruch vom 23.10.2007 ergibt sich im Übrigen auch der nach § 1043 Abs. 1 ZPO bestimmte Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens (vgl. § 1054 Abs. 3 ZPO). Für vollstreckbar erklärt werden können auch Teile schiedsrichterlicher Erkenntnisse, die, wie hier die Abweisung der Klage im Übrigen, die Abweisung der Schiedswiderklage und die Kostenentscheidung dem Grunde nach, keinen vollstreckungsfähigen Inhalt haben (BGH WM 2006, 1121 = RKS A 4 a Nr. 82). Auszunehmen ist nur die vom Schiedsgericht getroffenen Streitwertbemessung, die im staatlichen Verfahren ohne jegliche Bedeutung ist, insbesondere das staatliche Gericht auch nicht binden kann.
2. Der Antragsteller ist berechtigt, das Verfahren auf Vollstreckbarerklärung der Schiedssprüche zu seinen Gunsten zu betreiben. Er war Partei des Schiedsverfahrens und hat im Wesentlichen obsiegt. Damit ist er auch originär antragsberechtigt (vgl. BGH WM 2007, 1051 = RKS A 4 a Nr. 95).
a) Ursprünglich war der Antragsteller aufgrund der Sicherungszession aus dem Jahr 1998 (K 17) ermächtigt, im eigenen Namen den Abfindungsanspruch sowie sonstige Aufwendungsersatzansprüche gegen die Gesellschaft und ihre Gesellschafter geltend zu machen. Die gewillkürte Prozessstandschaft ist bei einem eigenen rechtschutzwürdigen Interesse des Prozessstandschafters, das bei Sicherungsabtretungen in der Regel zu bejahen ist, zulässig (BGH NJW-RR 1992, 61; Hüßtege in Thomas/Putzo ZPO 28. Aufl. § 51 Rn. 31 und 34). Daran ändert sich nichts, dass der Sicherungsnehmer nach Erlass des Schiedsspruchs die dem Antragsteller ursprünglich erteilte Einzugsermächtigung dergestalt eingeschränkt hat, dass Zahlungen nur noch an ihn geleistet werden dürfen. Nach Offenlegung der Sicherungsabtretung hat dies nämlich nur zur Folge, dass im Erkenntnisverfahren nunmehr auf Leistung an den Sicherungsnehmer, nicht aber, wie bis dahin, an den Sicherungsgeber, zu klagen ist (BGH NJW-RR 1992, 61). Die Zulässigkeit der Prozessstandschaft, jedenfalls für das nicht zur Zwangsvollstreckung zählende Vollstreckbarerklärungsverfahren (vgl. Schwab/Walter Schiedsgerichtsbarkeit 7. Aufl. Kap. 27 Rn. 5), bleibt hiervon unberührt. In die Tenorierung des Schiedsspruchs kann das staatliche Gericht nicht eingreifen und braucht es auch nicht, weil der Vollstreckungsschuldner durch die Möglichkeit, schuldbefreiend zu hinterlegen (§ 372 Satz 2, § 378 BGB), hinreichend geschützt ist (vgl. BGH NJW 2001, 231).
b) Im Ergebnis nichts anderes gilt, falls die Sicherungsabtretung aus dem Jahr 1998 in deren Nr. 6 einschränkend dahin zu verstehen wäre, dass sie keine Einzugsermächtigung enthält, sondern - in Verbindung mit der Bestätigung der Schuldner vom 18.9.2000 - nur das Einverständnis des Sicherungsnehmers, bis auf dessen Anforderung hin weiter an den Sicherungsgeber leisten zu dürfen. Nach dieser Sichtweise hätte schon im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Schiedsgericht keine Aktivlegitimation des Antragstellers für die im Schiedsspruch vom 23.10.2007 zugesprochenen Forderungen mehr bestanden. Dies hätte zur Folge, dass die Antragsgegner schon wegen § 767 Abs. 2 ZPO den Einwand fehlender Aktivlegitimation nicht mit Erfolg im Vollstreckbarerklärungsverfahren geltend machen könnten.
c) Schließlich bezieht sich die Zahlungsanforderung vom 6.11.2007 auf eine in den Vereinbarungen mit den Antragsgegnern vom Juli 1998 und September 2000 enthaltene Bestimmung, an den Sicherungsgeber leisten zu können. Damit verbunden war nicht ein Widerruf der dem Sicherungsgeber erteilten Einzugsermächtigung. - Auf die erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung vorgelegte Erklärung der Sicherungsnehmerin vom 25.4.2008 kommt es nicht an.
Sollte die Erklärung des Sicherungsgebers vom 15.1.2008, der Antragsteller sei trotz der bestehenden Sicherungszession ermächtigt, das Verfahren zur Vollstreckbarerklärung zu betreiben, nur die Abrede einer unzulässigen Vollstreckungsstandschaft (vgl. BGH NJW 1985, 809; NJW-RR 1992, 61) enthalten, so kommt es hierauf nicht mehr an. Ebenfalls unerheblich ist, ob die Abtretung sämtliche der in diesem Verfahren zu titulierenden Ansprüche aus beiden Schiedssprüchen erfasst.
3. Die Schiedssprüche vom 23.10.2007 und vom 7.1.2008 sind für vollstreckbar zu erklären, weil Aufhebungsgünde nach § 1059 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen (§ 1060 Abs. 2 mit Abs. 1 ZPO). Dabei berücksichtigt der Senat auch die in § 1059 Abs. 2 Nr. 1 ZPO bezeichneten Gründe, weil die Antragsgegner die in § 1059 Abs. 3 ZPO festgelegten Fristen durch ihre Anträge vom 20.12.2007 bzw. 22.2.2008 gewahrt haben (§ 1060 Abs. 2 Satz 3 ZPO).
Geltend gemacht wurden und in Betracht kommen die Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b 2. Alt. ZPO (die betreffende Schiedspartei hat aus einem anderen Grund ihre Angriffs- oder Verteidigungsmittel nicht geltend machen können), § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. d ZPO (Mängel in der Bildung des Schiedsgerichts oder im schiedsrichterlichen Verfahren mit Auswirkung auf den Schiedsspruch) und nach § 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b ZPO (ordre public). Soweit es um Vorwürfe der Verletzung rechtlichen Gehörs geht, überschneidet sich der Aufhebungsgrund in § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b ZPO weitgehend mit dem des ordre public-Verstoßes (Schwab/Walter Kap. 24 Rn. 11; Reichold in Thomas/Putzo § 1059 Rn. 9).
a) Ein die Aufhebung rechtfertigender Verfahrensfehler des Schiedsgerichts liegt nicht vor. Insbesondere wurde der Anspruch der Antragsgegner auf rechtliches Gehör nicht entscheidungserheblich verletzt.
Der auf Art. 103 Abs. 1 GG beruhende Anspruch auf rechtliches Gehör ist auch ein unverzichtbarer Grundpfeiler des schiedsrichterlichen Verfahrens (vgl. § 1042 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Die Schiedsgerichte haben nach ständiger Rechtsprechung rechtliches Gehör in wesentlich gleichem Umfang wie staatliche Gerichte zu gewähren. Das rechtliche Gehör erschöpft sich nicht darin, den Parteien Gelegenheit zu geben, alles ihnen erforderlich Erscheinende vorzutragen. Das Gericht muss das jeweilige Vorbringen auch zur Kenntnis nehmen und in Erwägung ziehen. Allerdings ist das rechtliche Gehör erst verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist. Erforderlich sind hiernach besondere Umstände, die verdeutlichen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (jüngst BVerfG WM 2008, 721/722 m.w.N.). Werden diese Regeln verletzt, ist dem Schiedsspruch jedenfalls dann die Anerkennung zu versagen, wenn die Entscheidung des Schiedsgerichts auf dieser Verletzung beruht (BGH NJW 1992, 2299 =
RKS A 4 a Nr. 33).
(1) Auf die Vorverlegung des ersten schiedsgerichtlichen Termins auf den 27.6.2007 und die damit verbundene Unmöglichkeit der Antragsgegner zu 2 und 3, daran persönlich teilnehmen zu können, kann ein Aufhebungsgrund nicht gestützt werden. Der Termin fand in Gegenwart der beiden anwaltlichen Parteivertreter statt. Die verfahrensmäßige Gleichbehandlung (vgl. § 1042 Abs. 1 Satz 1 ZPO) war dadurch sichergestellt, dass mit dem Schiedsgericht vereinbart war, auch der Schiedskläger werde persönlich nicht zugegen sein. Nur in Parteianwesenheit zu verhandeln war weder im Schiedsvertrag noch im Schiedsrichtervertrag festgelegt. Dass ein Gericht nach Aktenlage und insbesondere nach dem Studium der hier grundlegend maßgeblichen gesellschaftsvertraglichen Regelung bereits zu diesem Zeitpunkt eine vorläufige Rechtsmeinung äußert (in der Niederschrift ist davon die Rede, dass das Schiedsgericht "nach bisherigem Verfahrensstand dazu neigt"), ist alles andere als ungewöhnlich. Hinweise im Sinn von § 139 ZPO sind "so früh wie möglich" zu erteilen (vgl. § 139 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Es bildet auch regelmäßig keinen Befangenheitsgrund, frühzeitig eine rechtliche Einschätzung der Prozesslage abzugeben (vgl. Zöller/ Greger ZPO 26. Aufl. § 139 Rn. 3; Zöller/Vollkommer § 42 Rn. 26 m.w.N.). Dass das aus praxiserfahrenen Juristen besetzte Schiedsgericht sich zu diesem Zeitpunkt bereits unverrückbar festgelegt hatte, ist nicht ersichtlich. Dagegen spricht schon die weitere Behandlung der Schiedssache in einem zeitintensiven Folgetermin in Anwesenheit der Parteien. Demgemäß enthält der Schiedsspruch selbst (namentlich zu 2.2, S. 9) auch eine ausdrückliche Auseinandersetzung mit späterem Vorbringen, die es aus der Sicht des Senats ausschließt, dass das Schiedsgericht sich schon am 27.6.2007 abschließend festgelegt hätte und weiterem Vorbringen der Antragsgegnerseite nicht mehr zugänglich gewesen wäre.
Nichts anderes gilt, soweit die Antragsgegner bemängeln, ihnen sei ein Schriftsatz der Gegenseite vom 26.6.2007 erst nach Erörterung des Sach- und Streitstands im Verlauf der Sitzung am 27.6.2007 übergeben worden. Durch die Verfahrensbehandlung des Schiedsgerichts, nämlich Vertagung der Verhandlung auf den 26.9.2007, hatten die Antragsgegner hinreichend Gelegenheit zur Äußerung und diese auch mit Schriftsatz vom 18.9.2007 wahrgenommen. Der Schiedsspruch kann demnach nicht auf einem in diesem Abschnitt unterlaufenen möglichen Verfahrensverstoß beruhen.
(2) Auch das weitere Verfahren des Schiedsgerichts rechtfertigt es nicht, die Vollstreckbarerklärung zu versagen.
Dies gilt zunächst für die umstrittene Frage, ob der anwaltliche Vertreter der Antragsgegner unmittelbar im Anschluss an die umfangreiche beiderseitige Parteianhörung noch vor Bekanntgabe der schiedsrichterlichen Verfahrenseinschätzung Gelegenheit zur Stellungnahme hatte, wie dies in der vorgelegten Niederschrift (S. 6) festgehalten ist. Bei einem derartigen Protokoll handelt es sich im Gegensatz zu richterlichen Sitzungsprotokollen (§§ 159 ff. ZPO) um eine Privaturkunde, der nicht die Beweiskraft des § 165 ZPO zukommt (Schwab/Walter Kap. 15 Rn. 17; Kap. 16 Rn. 40). Unabhängig davon, ob der Vermerk erst nach der Verhandlung in das Protokoll eingefügt wurde und ob das Schiedsgericht dazu befugt gewesen wäre, kommt es im Rahmen von § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b ZPO nur darauf an, ob die betroffene Partei tatsächlich Gelegenheit zur Stellungnahme hatte. Dabei spielt es für den Senat aus den folgenden Überlegungen keine entscheidende Rolle, ob den Antragsgegnern gerade an dieser Stelle des Verfahrens Gelegenheit gegeben wurde, Stellung zu nehmen:
aa) Nach staatlichem Verfahrensrecht haben im Anschluss an eine Beweisaufnahme die Parteien über deren Ergebnis zu verhandeln (§ 285 Abs. 1 ZPO); ohne entsprechende Gelegenheit darf die Beweisaufnahme nicht im Urteil verwertet werden (Reichold in Thomas/Putzo § 285 Rn. 1). Dieser Umstand gehört zu den wesentlichen Vorgängen der Verhandlung und ist ins richterliche Protokoll (siehe § 160 Abs. 2 ZPO) aufzunehmen (BGH NJW 1990, 121). Im gegenständlichen Schiedsverfahren fand eine förmliche Beweisaufnahme, an die § 285 ZPO anknüpft, nicht statt. Vielmehr begnügte sich das Schiedsgericht mit einer Parteianhörung, die als Mittel der Erkenntnisgewinnung nach Voraussetzungen und Folgen nicht mit einer zur Beweisaufnahme rechnenden Parteivernehmung im Sinne von § 448 ZPO gleichzusetzen ist (Zöller/Greger § 141 Rn. 1). Schon deshalb kann die vom Bundesgerichtshof entwickelte Rechtsprechung zur Verletzung rechtlichen Gehörs durch unterbliebene Verhandlung unmittelbar im Anschluss an die Beweisaufnahme nicht unbesehen auf die hiesige Prozesslage übertragen werden.
bb) Das Schiedsgericht ist im Anschluss an die dazu erhobene Verfahrensrüge mit Einverständnis der Verfahrensbeteiligten in das schriftliche Verfahren gewechselt. Das hat zur Folge, dass dem Schluss der mündlichen Verhandlung der vom (Schieds-) Gericht bestimmte Zeitpunkt entspricht, bis zu dem eingehende Schriftsätze berücksichtigt werden (vgl. § 128 Abs. 2 ZPO; Reichold in Thomas/Putzo § 128 Rn. 33 und 34). Entscheidungsgrundlage bilden dann die mündliche Verhandlung, eine etwaige Beweisaufnahme und der gesamte bis zu dem festgesetzten Zeitpunkt vorliegende Akteninhalt. Ist dem aber so, kann auf eine etwaige Nichtgewährung rechtlichen Gehörs unmittelbar im Anschluss an die Parteianhörung ein relevanter Verfahrensverstoß nicht gestützt werden.
Soweit die Parteien im Schiedsvertrag (§ 3 Satz 3) vereinbart hatten, dass der Schiedsspruch aufgrund mündlicher Verhandlung ergeht, sofern sie auf eine mündliche Anhörung nicht schriftlich verzichten, ist ein etwaiger Verstoß hiergegen jedenfalls nach § 1027 ZPO präkludiert.
cc) Die Möglichkeit, Verteidigungsmittel geltend zu machen, wurde nicht dadurch abgeschnitten, dass das Schiedsgericht nach einer Sitzungsunterbrechung im Anschluss an die Parteibefragung sogleich eine unveränderliche Sachentscheidung getroffen hätte. Einer derartigen Bewertung der mit "vorläufiger Einschätzung der Erfolgsaussichten" eingeleiteten Bekanntgabe des Schiedsgerichts widerspricht der unmittelbar folgende weitere Verfahrensablauf, in dem beispielsweise die Notwendigkeit, weiteren Beweis zu erheben, erörtert wurde. Gegen die Behauptung, das Schiedsgericht sei zu diesem Zeitpunkt schon unverrückbar festgelegt gewesen, sprechen die oben zu 3 a (1) angestellten Erwägungen. Ferner ist zu berücksichtigen, dass nach der Rechtsprechung zur Richterablehnung auch die Eindeutigkeit, mit der sich Richter zum Ausgang des Verfahrens - jedenfalls hier in einem fortgeschrittenen Verfahrensstadium - äußern, für sich allein nicht die Besorgnis der Befangenheit begründet, wobei es auf einen ausdrücklich geäußerten Vorbehalt nicht ankommt (OLG München MDR 2004, 52; OLG Karlsruhe OLGZ 1987, 248; Zöller/Vollkommer § 42 Rn. 26). Umstände, die erkennen lassen, dass die Schiedsrichter unabhängig vom weiteren Ablauf des Verfahrens von ihrem einmal eingenommenen Standpunkt nicht mehr abrücken würden, sind nicht gegeben. Im Übrigen würde sich insoweit die Frage der Präklusion (§ 1027 ZPO) stellen, weil die Antragsgegner bei ihrer Sicht der Dinge die Richter konsequenterweise wegen Besorgnis der Befangenheit zu diesem Zeitpunkt hätten ablehnen müssen.
dd) Die unterbliebene Einvernahme der (beklagten) Partei steht der Vollstreckbarerklärung nicht entgegen. Selbst wenn man davon ausgeht, dass die Schiedsrichter § 448 ZPO anzuwenden hatten und nach Maßgabe des von den Beklagten herangezogenen Beschlusses des Bundesarbeitsgerichts vom 22.5.2007 (NJW 2007, 2427; kritisch Noethen NJW 2008, 334) die Einvernahme der Schiedsbeklagten zu 2 und 3 veranlasst gewesen wäre, könnte ein solcher Verstoß allenfalls einen einfachrechtlichen Verfahrensfehler begründen (vgl. BGH NJW 1992, 2299/2300; Musielak/Voit ZPO 5. Aufl. § 1059 Rn. 13), was zu überprüfen der Senat nicht berufen ist. Das Schiedsgericht hat sich jedenfalls im Schiedsspruch (unter 2.2) hinreichend mit der Frage einer förmlichen Parteieinvernahme – nicht nur vorgeschoben – befasst und diese verneint. Ein Anspruch, die Streitfrage im Sinne der Beklagten zu entscheiden, bestand nicht. Entsprechende Überlegungen gelten, soweit die Beklagten eine fehlerhafte Beweislastverteilung bzw. Verwertung von beweiserheblichen Aussagen rügen.
ee) Der Senat geht nicht davon aus, dass der rechtzeitig eingegangene Schriftsatz der Schiedsbeklagten vom 16.10.2007 bei der Entscheidung unberücksichtigt geblieben ist. Vielmehr lassen dessen ausdrückliche Erwähnung im Schiedsspruch (S. 7, 3. und 5. Abs. und schon zuvor S. 6 im vorletzten Absatz zum Schadensersatzanspruch wegen Praxisverkaufs), auch die dortige Abhandlung der in diesem Schriftsatz (teils wiederholend) angesprochenen Gesichtspunkte wie z.B. Kündigung des Schiedsvertrags, Versuch einer gütlichen Einigung, Vertragsauslegung und Parteieinvernahme, zur Überzeugung des Senats den gegenteiligen Schluss zu. Die nunmehr vorgelegte Erklärung des Schiedsrichters Prof. Dr. Sch. vom 26.3.2008 zum Befangenheitsantrag im neuerlichen Schiedsverfahren enthält zwar die Aussage, zum Ergebnis der Hauptverhandlung vom 26.9.2007 habe der Beklagtenvertreter keine Stellungnahme abgegeben, sondern vielmehr mit Schriftsatz vom 8.10.2007 den Schiedsrichtervertrag einseitig gekündigt. Dass dem nicht so ist und der Schiedsrichter - immerhin bereits ca. fünf Monate nach der vorangegangenen Entscheidung - sich in diesem Punkt irrt, folgt zwingend aus dem Schiedsspruch.
b) Das Schiedsgericht war nicht fehlerhaft besetzt (vgl. § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. d ZPO).
(1) Mit der nun erklärten Ablehnung des Schiedsrichters Prof. Dr. Sch. sind die Antragsgegner jedenfalls präkludiert.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH NJW 1999, 2370/2371 m.w.N. = RKS A 4 b Nr. 19) kann ein Schiedsrichters wegen Besorgnis der Befangenheit nach Erlass des Schiedsspruchs grundsätzlich nicht mehr abgelehnt werden. Nur in ganz besonderen Ausnahmefällen schließt dieser Grundsatz die Möglichkeit nicht aus, noch im Vollstreckbarerklärungsverfahren über das Ablehnungsgesuch zu entscheiden, so bei einem besonders schwerwiegenden und eindeutigen Fall von Befangenheit, der es rechtfertigt, das schiedsgerichtliche Verfahren als unzulässig anzusehen.
Ob der von den Antragsgegnern bezeichnete - bestrittene - Grund, Schiedsrichter Prof. Dr. Sch. habe an der Eröffnung der Flughafenpraxis im Juli 2006 entgegen seinen Erklärungen teilgenommen, hierzu zählt, kann offen bleiben. Denn die Antragsgegner hätten diesen Grund bereits im schiedsrichterlichen Verfahren geltend machen können und müssen. Die Frage, ob der Schiedsrichter an der Praxiseröffnung teilgenommen hatte, war Thema zu Beginn der mündlichen Verhandlung am 26.9.2007. Der Schiedsrichter Prof. Dr. Sch. verneinte, an der Praxiseröffnung teilgenommen zu haben; er sei niemals in den Räumlichkeiten gewesen und wisse nicht einmal, wo sich diese befänden. Der Vertreter der Antragsgegner gab sich mit dieser Erklärung zufrieden, obwohl er aus seiner Sicht die Erklärung leicht durch die Befragung des anwesenden Mitschiedsrichters K. hätte widerlegen können. Es ist nicht erklärlich, weshalb der anwaltliche Vertreter der Antragsgegner bei dieser Sachlage erst am 1.10.2007 weitere Nachforschungen anstellte und selbst zu diesem Zeitpunkt keine Ablehnung anbrachte, sondern einen entsprechenden Antrag erst im Vollstreckbarerklärungsverfahren am 22.2.2008 stellte.
(2) Ungeachtet der von den Antragsgegnern unter dem 8.10.2007 erklärten Kündigung des Schiedsrichtervertrags aus wichtigem Grund blieben die Schiedsrichter zum Erlass der gegenständlichen Schiedssprüche berufen. Mit der herrschenden Meinung (Musielak/Voit § 1035 Rn. 30; Schwab/Walter Kap. 13 Rn. 8; Schütze Schiedsgericht und Schiedsverfahren 4. Aufl. Rn. 74; Lachmann Handbuch für die Schiedsgerichtspraxis 3. Aufl. Rn. 4368) ist davon auszugehen, dass der Schiedsrichtervertrag zwar jederzeit und unabhängig vom Vorliegen eines wichtigen Grundes, jedoch in der Regel nur gemeinsam von den Schiedsparteien gekündigt werden kann. Die denkbare Ausnahme, nämlich das erfolgreiche Ablehnungsgesuch einer Partei (vgl. Musielak/Voit und Schwab/Walter je a.a.O.), liegt nicht vor. Auf die für die außerordentliche Kündigung vorgebrachten Gründe kommt es nicht an.
c) Auch im Übrigen liegen keine Gründe vor, dem Schiedsspruch vom 23.10.2007 die Anerkennung zu versagen. Insbesondere verstößt die Entscheidung des Schiedsgerichts nicht gegen den materiellen ordre public, das heißt, dessen Anerkennung greift weder die tragenden Grundlagen des deutschen staatlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Lebens an noch steht das Ergebnis zu den Grundgedanken der deutschen Rechtsordnung und der in ihr liegenden Gerechtigkeitsvorstellungen in so starkem Widerspruch, dass man es für untragbar hielte (BGH NJW 2002, 960; ZIP 1999, 483). Die eng am Wortlaut der vertraglichen Klausel (§ 14 Nr. 4) orientierte Auslegung ist denkbar und auch im Hinblick auf das Ergebnis der schiedsrichterlichen Parteianhörung jedenfalls vertretbar. Ob die Behandlung der Finanzierungskosten als "nicht bestritten" bzw. "nicht substantiiert bestritten" (siehe Beschluss des Schiedsgerichts vom 5.12.2007 zum Tatbestandsberichtigungsantrag) zutrifft, hat der Senat nicht zu überprüfen. Auch ein etwaiger verfahrensrechtlicher Fehler des Schiedsgerichts würde insoweit die Vollstreckbarerklärung nicht hindern. Zum Schriftsatz der Antragstellerseite vom 26.6.2007 hatten die Antragsgegner jedenfalls nachträglich Gelegenheit zur Stellungnahme. Soweit nun beanstandet wird, die dort als K 33 vorgelegte Bankbestätigung sei ihnen nicht ausgehändigt worden (vgl. § 1047 Abs. 3 ZPO), sind sie mit diesem Einwand im gegenständlichen Verfahren präkludiert (§ 1027 ZPO).
d) Die Antragsgegner können nicht erfolgreich mit einem Schadensersatzanspruch wegen Verstoßes des Antragstellers gegen die Bestimmungen in § 14 Nrn. 8 und 9 des Gesellschaftsvertrags (Verpflichtung des ausscheidenden Gesellschafters, den Vertragsarztsitz den die Praxis fortführenden Gesellschaftern anzudienen) aufrechnen (§§ 387 ff. BGB). Dem steht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH SchiedsVZ 2008, 40/43; a.A. BayObLGZ 2000, 124) zwar nicht grundsätzlich das gegenständliche Beschlussverfahren entgegen, wohl aber hier der Umstand, dass die Einwendung schon vor Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Schiedsgericht bzw. dem entsprechend § 128 Abs. 2 ZPO festgelegten Zeitpunkt entstanden war (vgl. § 767 Abs. 2 ZPO). Der Antragsteller hat im Rahmen seiner Anhörung vom 26.9.2007 erklärt, er habe "seine kassenärztliche Zulassung verkauft". Der Verkauf der kassenärztlichen Praxis mit der dazu gehörigen Zulassung wird im Schriftsatz der Antragsgegner vom 16.10.2007 unter Punkt 8 (S. 12/13) auch nicht in Frage gestellt. Darauf, wann die Aufrechnung erklärt wurde, kommt es nicht an. Maßgeblich ist vielmehr, wann die Tatsachen, auf denen die Einwendungen beruhen, entstanden sind (BGH NJW 2005, 2926; Hüßtege in Thomas/Putzo § 767 Rn. 22 und 22a). Auslösend für den behaupteten Schadensersatzanspruch ist der Praxisverkauf. Den daraus für die Gesellschaft entstandenen Schaden berechnen die Antragsgegner mit dem in München erzielbaren Erlös für kassenärztliche Praxen mit gynäkologischem KV-Sitz. Damit hätte ersichtlich schon im Schiedsverfahren aufgerechnet und der (bestrittene) vertragliche Anspruch so in das dortige Verfahren einbezogen werden können, zumal für diesen ausdrücklich die Schiedsvereinbarung gilt (vgl. § 14 des Gesellschaftsvertrags mit § 1 Satz 21 des Schiedsvertrags: "Das Schiedsgericht entscheidet auch über Forderungen, mit denen aufgerechnet worden ist").
e) Der Senat hat hinsichtlich der Verzugsschadensposition (Ziffer 2) ein offensichtliches Schreibversehen im Schiedsspruch berichtigt. Weil die Notarkosten für die Besicherung der Zwischenfinanzierung 271,32 Euro betragen, beläuft sich der Gesamtbetrag auf 3.366,32 (statt 3.366,82) Euro.
f) Auch der Kostenschiedsspruch (vgl. § 1057 ZPO) ist antragsgemäß für vollstreckbar zu erklären.
(1) Mit dem Einwand fehlerhafter Streitwertberechnung durch das Schiedsgericht kann der Erfolg des Antrags nicht in Frage gestellt werden. Insbesondere liegt kein Fall des § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. d ZPO vor, wonach ein Schiedsspruch aufzuheben ist, wenn das schiedsrichterliche Verfahren einer zulässigen Vereinbarung der Parteien nicht entsprochen hat. Soweit das Schiedsgericht nach materiellem geltendem Recht zu entscheiden hat (§ 3 Satz 1 des Schiedsvertrags), erfordert dies für die Vollstreckbarerklärung nicht eine materiell richtige schiedsrichterliche Entscheidung. Verlangt ist vielmehr die Anwendung des (deutschen) materiellen Rechts, mögen auch bei der Rechtsfindung selbst Fehler unterlaufen. Der Senat braucht sich demnach nicht mit der Frage zu befassen, ob das Schiedsgericht zu Recht einen Fall des § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG verneint hat. Soweit der Ergänzungsschiedsspruch Beträge enthält, die die Kosten des Schiedsgerichts umfassen (vgl. §§ 8, 9 des Schiedsrichtervertrags), ist dies in der gegebenen Konstellation - das Honorar hängt nicht von der bestrittenen Streitwerthöhe ab - unbedenklich (vgl. Senat vom 8.3.2007, 34 Sch 028/06 = SchiedsVZ 2007, 164; vom 23.2.2007, 34 Sch 031/06 = OLG-Report 2007, 684; Zöller/Geimer § 1057 Rn. 4 und 5).
(2) Sonstige Versagungs- oder Aufhebungsgründe sind weder begründet vorgebracht noch sonst ersichtlich.
4. Die Kostenentscheidung für das Vollstreckbarerklärungsverfahren beruht auf §§ 91, 100 Abs. 1 und 4 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 1064 Abs. 2 ZPO. Den Streitwert hat der Senat nach § 48 Abs. 1, § 63 Abs. 2 GKG festgesetzt und der Höhe nach gemäß §§ 3, 5 und 6 ZPO bestimmt.