Recht und Steuern

A4a Nr. 105

A 4 a Nr. 105
§ 1061 Abs. 1 S. 1 ZPO, Art. V Abs. 1 e Alt. 2 UNÜ - Einwendungen gegen Vollstreckbarerklärung im Inland nach bewusstem Verzicht auf Aufhebungsverfahren im Erlassstaat des Schiedsspruchs (hier: Dänemark): venire contra factum proprium?, Meistbegünstigung, Präklusion
1. Eine Schiedspartei handelt nicht ohne weiteres treuwidrig, wenn sie bewusst unterlässt, im Erlassstaat das zulässige Aufhebungsverfahren zu betreiben, und sich dadurch die Möglichkeit nimmt, im Vollstreckungsstaat den Anerkennungsversagungsgrund des Art. V Abs. 1 e Alt. 2 UNÜ geltend zu machen.
2. Das Aufhebungsverfahren entscheidet über die Anerkennung oder Nichtanerkennung des Schiedsspruchs im Erlassstaat; diese Entscheidung kommt allein den Gerichten des Erlassstaats zu. Im Vollstreckbarerklärungsverfahren geht es um das Exequatur im Vollstreckungsstaat. Wegen des verschiedenen Streitgegenstandes ist schon zweifelhaft, ob überhaupt ein treuwidriges, widersprüchliches Verhalten vorliegt.
3. Widersprüchliches Verhalten einer Partei ist nach deutschem Recht erst dann rechtsmissbräuchlich, wenn es für die andere einen Vertrauenstatbestand begründet.
Die Partei kann legitime Gründe haben, das kostspielige Aufhebungsverfahren im Erlassstaat zu vermeiden, z.B. weil sie dort kein Vermögen hat; sie begründet dann nicht o.w. das Vertrauen der Gegenpartei, sie werde der Vollstreckbarerklärung im Vollstreckungsstaat nicht entgegentreten. Außerdem hindert die Aufhebung im Erlassstaat nicht zwingend die Vollstreckbarerklärung in einem Staat, in dem anerkennungsfreundlicheres Recht gilt und nach dem Meistbegünstigungsgrundsatz des Art. VII Abs. 1 UNÜ unberührt bleibt.
4. Nach bisheriger BGH-Rechtsprechung waren bestimmte insbesondere das Bestehen einer wirksamen Schiedsvereinbarung betreffende Einwendungen gegen einen ausländischen Schiedsspruch, die im Erlassstaat fristgebunden geltend zu machen waren, aber nicht geltend gemacht worden sind, für das inländische Vollstreckbarerklärungsverfahren verloren (sog. Präklusionsrechtsprechung). Solche Einwendungen sind nicht im Spiel, wenn das insoweit maßgebliche Recht des Erlassstaates hier: das (frühere) dänische Recht unstreitig keine fristgebundenen Anfechtungsmöglichkeiten kennt.
5. Im Vollstreckbarerklärungsverfahren bleibt dann zu prüfen, ob Einwendungen der Antragsgegnerin gem. Art. V Abs 1. a - d UNÜ sie sei nicht Partei der Schiedsvereinbarung; diese decke nicht den ausgeurteilten Anspruch; dieser sei nicht schiedsfähig; das Gebot rechtlichen Gehörs oder der ordre public sei verletzt begründet sind.
BGH Beschl.v. 17.4.2008 - III ZB 97/06; RIW 2008, 474 = MDR 2008, 757 = RKS A 4 a Nr. 105
Aus dem Sachverhalt:
Die Antragstellerin (ASt.) und die Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin (AGg.) zu 2 gründeten 1993 durch einen Joint Venture Contract (JVC) das Gemeinschaftsunternehmen „G.N.”. Vertragsgegenstand war die Erschließung und Ausbeutung von Ölfeldern auf dem Staatsgebiet der Antragsgegnerin zu 1., der Republik Litauen. Gemäß Art. 35 JVC verzichteten „die Regierung” und die AGg. zu 2 unwiderruflich auf alle Rechte aus der Staatenimmunität. Für die Beilegung von Streitigkeiten war die Entscheidung durch ein ICC-Schiedsgericht in Kopenhagen/Dänemark vorgesehen (Art. 9.2 JVC). Dem von der ASt. und der AGg. zu 2 unterzeichneten JVC fügte die AGg. zu 1 ihre Unterschrift und den Zusatz hinzu, sie billige diese Vereinbarung und anerkenne, selbst gesetzlich und vertraglich gebunden zu sein, als ob sie Unterzeichner der Vereinbarung wäre.
Die AGg. zu 2 beutete aufgrund ihr von der AGg. zu 1 erteilter Lizenzen die Ölfelder K. und N. allein ohne Beteiligung des Gemeinschaftsunternehmens aus. Die ASt. hielt das für vertragswidrig und verklagte die AGg. zu 1 + 2 vor dem Kopenhagener ICC-Schiedsgericht auf Schadensersatz. Dieses verurteilte die beiden AGg. durch Schiedsspruch vom 30.10.2003, 12.579.000 US$ nebst Zinsen und Verfahrenskosten an die ASt. zu zahlen.
Die ASt. hat um die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs nachgesucht. Das OLG hat dem Antrag, soweit die AGg. zu 1 verurteilt wurde, stattgegeben. Das gegen die AGg. zu 2 gerichtete Vollstreckbarerklärungsersuchen hat das OLG als unzulässig verworfen. Mit der Rechtsbeschwerde begehrt die AGg. zu 1, den gegen sie gerichteten Antrag auf Vollstreckbarerklärung abzulehnen und festzustellen, dass der Schiedsspruch in der BRD nicht anzuerkennen sei.
Aus den Gründen:
Die gem. § 574 Abs. 1 i.V.m. § 1065 Abs. 1 S. 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 4 Fall 2 ZPO von Gesetzes wegen statthafte Rechtsbeschwerde ist auch im übrigen zulässig; denn die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Alt. 2 ZPO).
Die Rechtsbeschwerde ist begründet; sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückweisung der Sache an das OLG ......
Das OLG hat die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs in Bezug auf die AGg. zu 1 wie folgt begründet:
Dem Antrag, den Schiedsspruch mit Geltung für die BRD für vollstreckbar zu erklärten, fehle nicht das Rechtsschutzinteresse. Zwar sei es wohl nicht zulässig, in das in der BRD gelegene Vermögen der AGg. zu 1 zu vollstrecken. Denn es diene gegenwärtig hoheitlichen Zwecken, so dass sich die AGg. zu 1 auf die einem ausländischen Staat zukommende Vollstreckungsimmunität berufen könne. Indes sei nicht auszuschließen, dass die AGg. zu 1 künftig nicht der Vollstreckungsimmunität unterliegendes Vermögen erwerben oder durch (erneute) Umwidmung schaffen werde.
Die von der AGg. zu 1 gegen eine Vollstreckbarerklärung erhobenen Einwendungen bedürften nicht der Prüfung. Denn die AGg. zu 1 habe es bewusst unterlassen, die Aufhebung des Schiedsspruchs im Erlassstaat (Dänemark) zu betreiben. Dieses Verhalten habe wegen des in allen Rechtsordnungen geltenden Verbots des widersprüchlichen Verhaltens und des Rechtsmissbrauchs zur Folge, dass die AGg. mit ihren Einwendungen in diesem, vor den deutschen Gerichten anhängigen Vollstreckbarerklärungsverfahren ausgeschlossen sei.
Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte ist was von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens, also auch im Rechtsbeschwerdeverfahren zu prüfen ist (Senat BGHZ 153, 82, 84ff.) gegeben. Sie folgt hier aus § 1025 Abs. 4 ZPO.
Die Rechtsbeschwerde rügt mit Recht eine zulassungsbegründend (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 Alt. 2) rechtsfehlerhafte Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben durch das OLG.
1. Die Vollstreckbarerklärung des vorliegenden Schiedsspruchs mit Schiedsort in Dänemark richtet sich gem. § 1025 Abs. 4 i.V.m. § 1061 Abs. 1 S. 1 ZPO nach dem UNÜ. Mit dem OLG mag davon auszugehen sein die Rechtsbeschwerde zieht das nicht in Zweifel , dass dem von § 1061 Abs. 1 S. 1 ZPO berufenen internationalen Schiedsverfahrensrecht der Grundsatz von Treu und Glauben zu Eigen ist, und zwar auch in der hier allein in Betracht kommenden Gestalt des Einwands der unzulässigen Rechtsausübung wegen widersprüchlichen Verhaltens (venire contra factum proprium). Allerdings kann nicht in jedem widersprüchlichen Verhalten ein Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben gesehen werden. Widersprüchliches Verhalten ist nach deutschem Recht erst dann rechtsmissbräuchlich, wenn für den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist oder wenn andere besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen (BGH Urt.v.5.6.1997 X ZR 73/95 Weichvorrichtung II NJW 1997, 3377, 3379 f. m.w.N.). Dass im internationalen Schiedsverfahrensrecht ein Weniger genügen könnte, ist nicht ersichtlich.
Das OLG sieht das treuwidrige Verhalten darin, dass die AGg. zu 1 sich gegen die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs wendet, obwohl sie den Schiedsspruch im Erlassstaat Dänemark bewusst nicht angefochten hat. Damit stellt das OLG zu geringe Anforderungen an die Annahme eines Verstoßes gegen Treu und Glauben.
2. Es ist schon zweifelhaft ob überhaupt ein widersprüchliches Verhalten vorliegt. Das Aufhebungsverfahren, das die AGg. zu 1 vor den dänischen Gerichten zu betreiben unterlassen hat, hätte einen anderen Streitgegenstand gehabt als dieses Vollstreckungsabwehrverfahren vor den deutschen Gerichten. Vor den dänischen Gerichten wäre es um die Anerkennung oder Nichtanerkennung des Schiedsspruchs in Dänemark gegangen, während hier das Exequatur für Deutschland zur Entscheidung steht (Stein/Jonas/Schlosser ZPO 22. Aufl. 2002 Anhang § 1061 Rd-Nr. 75).
Allein vor den dänischen Gerichten hätte die AGg. zu 1 allerdings die Aufhebung des in Kopenhagen ergangenen Schiedsspruchs erreichen können. Denn die Zuständigkeit, einen Schiedsspruch aufzuheben (oder zu suspendieren), kommt allein den Gerichten des Erlassstaats zu (vgl. Art. V Abs. 1 lit. e Alt. 2 UNÜ; Stein/Jonas/Schlosser aaO. Rd-Nr. 131a). Wäre der Schiedsspruch in Dänemark aufgehoben worden, hätte ein allgemein, also auch in Deutschland beachtlicher Anerkennungsversagungsgrund nach dem UNÜ vorgelegen; gem. Art. V Abs. 1 lit. e Alt. 2 Unterfall 1 UNÜ darf nämlich die Anerkennung und Vollstreckung des Schiedsspruchs versagt werden, wenn dieser von einer zuständigen Behörde des Landes, in dem oder nach dessen Recht er ergangen ist, aufgehoben worden ist. Indes kann einer Schiedspartei der Vorwurf widersprüchlichen treuwidrigen Verhaltens nicht schon dann gemacht werden, wenn sie es unterlässt, den Schiedsspruch mit dem (nur) im Erlassstaat zulässigen Aufhebungsverfahren zu bekämpfen, und sich dadurch der Möglichkeit begibt, sich in den Vollstreckungsstaaten auf den Anerkennungsversagungsgrund des Art V Abs. 1 lit. e Alt. 2 UNÜ zu berufen. Aus einem solchen (bewussten) Unterlassen kann ohne besondere Umstände die hier fehlen nicht geschlossen werden, sie verzichte damit zugleich darauf, im Vollstreckungsstaat die sonstigen Anerkennungsversagungsgründe (vgl. Art. V Abs. 1 lit. a bis d und Abs. 2, insbesondere lit. b: ordre public, UNÜ) geltend zu machen. Eine Partei, die anders verfährt, setzt sich auch nicht in unüberbrückbaren Widerspruch zu vorangegangenem Verhalten.
3. Denn die unterlegene Schiedspartei kann, wie die Rechtsbeschwerde zutreffend bemerkt, legitime Gründe für ein solches Verfahren haben. Muss eine Partei keine Nachteile aus dem Schiedsspruch im Erlassstaat befürchten, etwa weil sie dort kein Vermögen hat, ist nicht ersichtlich, warum sie um dem Verdikt der Treuwidrigkeit zu entgehen gehalten sein sollte, dort ein kostenverursachendes Aufhebungsverfahrens anzustrengen.
Das gilt umso mehr, als die Partei nicht sicher sein kann, durch die Aufhebung (oder Suspendierung) des Schiedsspruchs im Erlassstaat die Vollstreckbarerklärung in anderen Staaten zu hindern. Zwar würde durch die Aufhebung des Schiedsspruchs ein nach dem UNÜ (Art. V Abs. 1 lit. e Alt. 2 UNÜ) beachtlicher Anerkennungsversagungsgrund geschaffen. Anerkennungsfreundlicheres (autonom-) nationales oder sich aus zwei- oder mehrseitigen Verträgen ergebendes Recht bliebe aber nach dem Meistbegünstigungsgrundsatz des Art. VII Abs. 1 UNÜ unberührt (Stein/Jonas/Schlosser aaO.; Schwab/Walter Schiedsgerichtsbarkeit 7. Aufl. 2005 Kap. 57 Rd-Nr. 23).
Es wurde auch nicht dadurch, dass die AGg. zu 1 davon absah, in Dänemark einen Aufhebungsantrag zu stellen, für die ASt. ein Vertrauen begründet, die AGg. zu 1 werde sich einem Antrag, den Schiedsspruch vollstreckbar zu erklären, generell nicht entgegenstellen. Nach den Feststellungen des OLG war der „Resolution” der AGg. zu 1 (der Republik Litauen) vom 11.2.2004 zu entnehmen, dass sie die Vollstreckbarkeit „zumindest in Dänemark” unwidersprochen hinnehmen will. Für eine weitergehende Bereitschaft, einem in einem anderen Staat gestellten Vollstreckbarerklärungsersuchen nicht entgegenzutreten, fehlt aber jeder Anhalt; die Rechtsbeschwerdeerwiderung macht insoweit nichts geltend. Die AGg. zu 1 hat sich denn auch dem in Deutschland und dem in England gestellten Gesuch um Vollstreckbarerklärung widersetzt.
Der Schiedsspruch kann mithin nicht mit der Begründung für vollstreckbar erklärt werden, die von der AGg. zu 1 dagegen vorgebrachten Einwendungen seien da treuwidrig erhoben unbeachtlich.
4. Die Vollstreckbarerklärung stellt sich nicht aus anderen Gründen als richtig dar (vgl. § 577 Abs. 3ZPO); die Sache ist auch sonst nicht zur Endentscheidung reif (vgl. § 577 Abs. 5 ZPO).
Das OLG hat, ohne abschließend zu entscheiden, erwogen, ob die AGg. zu 1 mit ihren Einwendungen auf der Grundlage der noch zu dem alten Schiedsverfahrensrecht ergangenen sog.Präklusionsrechtsprechung ausgeschlossen sein könnte. Ob dieser Gedanke aufzugreifen und die sog.Präklusionsrechtsprechung nach dem Inkrafttreten des Schiedsverfahrens-Neuregelungsgesetzes fortgeführt werden kann (vgl. zum Meinungsstand z.B. Kröll IPrax 2007, 430; siehe auch Schwab/Walter aaO.Kap. 30 Rd-Nr. 19 einerseits, Musielak/Voit aaO. § 1061 Rd-Nr. 20 andererseits), kann indes offen bleiben; denn ihre Voraussetzungen sind nach den Feststellungen des OLG nicht gegeben.
Die bisherige Rechtsprechung des Senats ging dahin, dass bestimmte, insbesondere das Bestehen einer wirksamen Schiedsvereinbarung (vgl. § 1044 Abs. 2 Nr. 1 ZPO a.F.) betreffende Einwendungen gegen einen ausländischen Schiedsspruch, die im Erlassstaat mit einem fristgebundenen Rechtsbehelf geltend zu machen gewesen wären, aber nicht geltend gemacht wurden (und deshalb im Erlassstaat präkludiert sind), auch für das inländische Vollstreckbarerklärungsverfahren verloren sind (vgl Senatsbeschluss v. 26.4.1990 - III ZR 56/89 - BGHR ZPO § 1044 Abs. 2 Nr. 4 –qualifizierte Mehrheit 1–; Senatsurteil vom 14.5.1992 - III ZR 169/90 - NJW 1992, 2299 = RKS A 4 a Nr. 33 und vom 1.2.2001 - III ZR 332/99 NJW-RR 2001, 1059, 1060 f <zum Ablehnungsrecht> = RKS A 4 a Nr. 56; Kröll aaO. S. 432f.). Solche Einwendungen sind hier indes schon deshalb nicht im Spiel, weil das insoweit maßgebliche (frühere) dänische Recht unstreitig keine fristgebundenen Anfechtungsmöglichkeiten kennt. Ausnahmsweise kommt zwar Verwirkung in Betracht. Darauf bezog sich die (bisherige) Rechtsprechung des Senats indes nicht; dass (und bezüglich welcher Einwendungen) hier nach dänischem Recht Verwirkung eingetreten wäre, ist im Übrigen weder festgestellt noch von der Rechtsbeschwerdeerwiderung geltend gemacht worden.
5. Das OLG wird mithin den von der AGg. zu 1 in Bezug auf Art. V Abs. 1 lit. a, b und c UNÜ vorgebrachten Einwendungen die AGg. zu 1 sei nicht Partei der Schiedsvereinbarung; die Schiedsvereinbarung decke nicht den ausgeurteilten Schadensersatzanspruch; der Streitgegenstand sei nicht schiedsfähig; das Schiedsgericht habe nicht hinreichend rechtliches Gehör gegeben nachzugehen haben. Der Senat ist gehindert, selbst zu entscheiden, weil das OLG dazu von seinem Standpunkt aus folgerichtig Feststellungen nicht getroffen hat.