Recht und Steuern

A4a Nr. 77

A4a Nr. 77
§ 1060 Abs. 1 ZPO, § 387 BGB - Vollstreckbarerklärungsverfahren: Aufrechnung mit einer Schiedsabrede unterliegender Gegenforderung
Im Antragsverfahren auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs kann nicht mit einer Forderung aufgerechnet werden, die ihrerseits einer Schiedsabrede unterliegt. Die Schiedsvereinbarung enthält in diesem Fall einen rechtsgeschäftlichen Ausschluß, die Aufrechnung in einem anderen als dem Schiedsverfahren geltend zu machen.
OLG München Beschl.v. 27.6.2005 - 34 Sch 015/05; MDR 2005, 1244 = RKS A 4 a Nr. 77
Aus den Gründen:
Ob nach dem In-Kraft-Treten des neuen Schiedsverfahrensrechts die Aufrechnung mit bestrittenen Forderungen gegen den im Schiedssspruch titulierten Anspruch im Antragsverfahren auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs noch geltend gemacht werden kann oder die Entscheidung hierüber einer gesonderten Vollstreckungsabwehrklage vorbehalten bleibt, ist umstritten (BayObLG 12.4.2000 - 4Z Sch 2/00 MDR 2000, 969 mit zust.Anm. Weigel = BayObLGZ 2000, 124 = RKS A 4 a Nr. 54; OLG Stuttgart 4.10.2000 -
1 Sch 13/99 MDR 2001, 595 einerseits; OLG Hamm 20.6.2001 - 8 Sch 2/00 NJW-RR 2001, 1362 = RKS A 4 a Nr. 53; Zöller/Geimer ZPO 25. Aufl. § 1060 Rd-Nr. 4; Musielak/Voit ZPO 4. Aufl. § 1060 Rd.-Nr. 12; Schwab/Walter Schiedsgerichtsbarkeit 7. Aufl. Kap. 27 Rz. 12, 13 m.w.N. andererseits).
Die Frage kann aber auf sich beruhen. Denn wenn die Gegenforderung ihrerseits einer Schiedsabrede unterliegt, scheidet die Aufrechnung vor dem staatlichen Gericht aus (BGH NJW 1963, 243; BGHZ 60, 85 [89f.] = MDR 1973, 311; OLG Düsseldorf 14.4.1983 - 6 W 62/82, 6 U 286/82 NJW 1983, 2149 f. = RKS A 1 Nr. 45; Palandt/Heinrichs BGB 64. Aufl. § 387 Rd-Nr. 14; Musielak/Voit ZPO 4. Aufl. § 1029 Rd-Nr. 25, § 1060 Rd-Nr. 12). Die Schiedsvereinbarung der Parteien beinhaltet in diesem Fall einen rechtsgeschäftlichen Ausschluß, die Aufrechnung in einem anderen Verfahren als dem Schiedsverfahren geltend zu machen (Staudinger/Gursky BGB 13. Bearb. § 387 Rd-Nr. 224).