Recht und Steuern

A4a Nr. 83

A 4 a Nr. 83
§ 1059 ZPO - Schlichtungsklausel, „wahlweise“ Zuständigkeit Schiedsgericht/ordentliches Gericht
1. Eine Vereinbarung der Parteien, daß sie bei Streitigkeiten betr. die lt. Hauptvertrag zu leistenden Arbeiten zunächst versuchen, diese mit Hilfe von Schlichtern zu entscheiden, und - falls das sich als unmöglich oder der Schiedsvertrag sich als unwirksam erweisen sollte - das zuständige Landgericht entscheiden soll, ist keine wirksame Schiedsabrede.
2. Die Parteien können sich nicht vorbehalten, nach dem Schiedsverfahren ein staatliches Gericht anzurufen, das den Schiedsspruch überprüfen soll, wenn diese Überprüfung über das in § 1059 Abs. 2 ZPO Geregelte hinausgeht.
3. Eine Vereinbarung, daß wahlweise entweder das ordentliche Gerichte oder das Schiedsgericht über Streitigkeiten aus dem Hauptvertrag entscheiden sollen, ist nur zulässig, wenn die Parteien eindeutig festgelegt haben, in welchen Fällen das ordentliche Gericht ausschließlich und endgültig entscheiden und in welchen Fällen die Zuständigkeit des Schiedsgerichts gelten soll.
4. Dieser übereinstimmende Parteiwille ist notfalls durch Auslegung der Parteivereinbarungen sowie des Parteivorbringens im Verfahren zu ermitteln. Falls dies nicht möglich ist, ist davon auszugehen, daß eine wirksame Schiedsabrede nicht vorliegt.
5. Schlichtung zeichnet sich im Gegensatz zur neutralen Entscheidungskompetenz der Schiedsgerichtsbarkeit dadurch aus, daß ein neutraler Dritter ohne eigene Entscheidungsgewalt sich bemüht, den freiwillig verhandelnden Parteien zu einer Einigung zu verhelfen.
OLG Naumburg Beschl.v. 20.5.2005 - 10 Sch 01/05; Zeitschrift für Schiedsverfahrensrecht 2006, 103 = RKS A 4 a Nr. 83
Aus dem Sachverhalt:
Die Parteien schlossen am 22.3.2001 einen sog. Generalübernahmevertrag über die Errichtung von Windkraftanlagen. Unter § 15 des Vertrags schlossen die Parteien folgende gesondert unterschriebene Vereinbarung:
㤠15 Schiedsklausel/Gerichtsstand
(1) Sollte es zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer Streitigkeiten bezüglich der Arbeiten oder der die Arbeiten betreffenden Vereinbarungen einschließlich des vorliegenden Vertrages geben, versuchen Auftraggeber und Auftragnehmer zunächst, diese mit Hilfe von Schlichtern zu entscheiden. Hierzu schließen Auftraggeber und Auftragnehmer einen Schiedsvertrag ab, welcher als Anlage 12 diesem Vertrag anliegt.
(2) Hat es sich erwiesen, daß sich die Streitigkeiten mit Hilfe der Schlichtung, wie im Schiedsvertrag beschrieben, nicht beilegen lassen, oder sollte sich der Schiedsvertrag als unwirksam erweisen, werden die Streitigkeiten, gleich aus welchem Rechtsgrund, in erster Instanz durch das Landgericht Magdeburg entschieden....“
Ebenfalls unter dem 22.3.2001 schlossen die Parteien einen als Schiedsvertrag zum Generalübernahmevertrag bezeichneten Vertrag. § 1 dieses Vertrages lautet:
„Zuständigkeit des Schiedsgerichts:
(1) Alle Streitigkeiten, die zwischen den Vertragsparteien auf Grund des zwischen diesen abgeschlossenen Vertrages über den Erwerb des Windparks in Q-B mit Wirksamkeit zum 22.3.2001 ergehen, werden (unter Ausschluß des ordentlichen Rechtsweges) durch ein Schiedsgericht entschieden. Dies gilt auch für Streitigkeiten über die Wirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen oder etwaiger Nachträge sowie für Meinungsverschiedenheiten über die Rechtmäßigkeit oder Angemessenheit der vorgesehenen schiedsgutachterlichen Entscheidungen.
(2) Das Schiedsgericht ist auch zuständig für Streitigkeiten über die Wirksamkeit und Auslegung dieses Schiedsvertrages.“
Mit am 24.2.2003 bei dem Landgericht Magdeburg eingegangenen Schriftsatz erhob der Antragsgegner Klage auf Zahlung eines Teilbetrages in Höhe von 25.000 Euro aus seiner entsprechend § 7 des Grundvertrags vorgesehenen 5. Teilrechnung vom 2.9.2002 über 572.316 Euro brutto. Die hiesige Antragstellerin erhob nach Klagezustellung die Einrede des Schiedsvertrages. In der mündlichen Verhandlung vom 8.5.2003 wies das Gericht darauf hin, daß es dazu neige, die Schiedsgerichtsvereinbarung für wirksam zu halten. Der Ag. nahm noch in der Verhandlung die Klage zurück.
Mit Unterschriften vom 28.10/19.12.2003 schlossen die Parteien mit Prof. Dr. D., RA S. und RA Dr. R. als Schiedsrichtern einen Schiedsrichtervertrag. Am 16.12.2004 fand vor diesem Schiedsgericht eine mündliche Verhandlung statt. Im Anschluß daran verkündete das Schiedsgericht einen Teilschiedsspruch.
Aus den Gründen:
1. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Teilschiedsspruchs ist zulässig, aber gemäß § 1060 Abs. 2 ZPO unter Aufhebung des Schiedsspruchs abzulehnen, da ein in § 1059 Abs. 2 ZPO bezeichneter Aufhebungsgrund vorliegt. Es ist nämlich davon auszugehen, daß zwischen den Parteien eine nach deutschem Recht wirksame Schiedsvereinbarung nicht besteht (§ 1059 Abs. 2 Nr. 1 lit.a ZPO). Der Antragsgegner, der sich vorliegend auf einen Aufhebungsgrund i.S.d. § 1059 beruft und dem die Darlegungs- und Beweislast für dessen Vorliegen obliegt (BGH 22.3.1979 III ZR 17/78 WM 1979, 1006, 1007 m.w.N.), hat diesen Nachweis erbracht. Im Schiedsverfahren befindet zwar zunächst das Schiedsgericht selbst über seine Zuständigkeit, und zwar durch einen seine Zuständigkeit bejahenden Zwischenentscheid (§ 1040 Abs. 3 S. 1 ZPO) sowie - ausnahmsweise - im verfahrensabschließenden Schiedsspruch oder - negativ - durch eine die Schiedsklage als unzulässig abweisenden Prozeßschiedsspruch (BGHZ 151, 79, 80 f = RKS
A 4 b Nr. 28; amtliche Begründung BT-Drucks 13/5274 S. 26 und 44). Das letzte Wort hat jedoch gem. § 1040 Abs. 3 S. 2 bzw. § 1059 ZPO das staatliche Gericht.)
2. Da das Recht auf Zugang zu den staatlichen Gerichten, das sich aus dem Rechtsstaatsprinzip ergibt, und das Recht auf den gesetzlichen Richter Verfassungsrang haben BGH 3.4.2000 II ZR 373/98 NZG 2000, 897, 898), ist Voraussetzung für eine Vollstreckbarkeitserklärung eines Schiedsspruchs durch den beschließenden Senat, daß sich der freie Wille der Parteien zur Unterwerfung unter den Spruch eines privaten Schiedsgerichts unter Verzicht auf die Entscheidung staatlicher Gerichte eindeutig feststellen läßt. Die Parteien können sich nicht etwa vorbehalten, nach dem Schiedsverfahren ein staatliches Gericht anzurufen, das den Schiedsspruch überprüfen soll, wenn diese Überprüfung über das in § 1059 Abs. 2 ZPO gesetzlich ohnehin Geregelte hinausgeht (BGH 17.5.1967 VIII ZR 58,66 BGHZ 48, 25, 28; 4.6.1981 III ZR 4/80 BB 1982, 1077; Münch in MüKomm ZPO 2. Aufl. § 1029 Rd-Nr. 41 m.w.N.).
Der Senat geht jedoch davon aus, daß es sich bei dem „Schiedsgericht“, das vorliegend tätig geworden ist, nicht um ein Schiedsgericht i.S.d. §§ 1025 ff. ZPO handelt. Dies wäre - wie ausgeführt - nur dann der Fall, wenn die Parteien dem Schiedsgericht die Entscheidung des Rechtsstreits unter Ausschluß des Rechtswegs zu den staatlichen Gerichten zugewiesen hätten.
3. Zwar hat sich in Rechtsprechung und Schrifttum die Auffassung durchgesetzt, daß eine Vereinbarung zulässig ist, nach der wahlweise entweder ordentliche Gerichte oder Schiedsgerichte über entstehende Streitigkeiten entscheiden sollen. In den behandelten Fällen war die wahlweise Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte oder der Schiedsgerichte aber ausdrücklich festgelegt und klar abgegrenzt, so daß von vornherein eindeutig erkennbar war, in welchen Fällen die ordentlichen Gerichte ausschließlich und endgültig entscheiden sollten und in welchen Fällen die Zuständigkeit der Schiedsgerichte gelten sollte (BGH NJW 1992, 575f = RKS A 4 a Nr. 32; Schlosser in Stein/Jonas ZPO 22. Aufl. § 1029 ZPO Rd-Nr. 15).
Um eine solche eindeutige Vereinbarung einer wahlweisen Zuständigkeit der Schiedsgerichte handelt es sich im vorliegenden Fall aber nicht. Vielmehr ergibt sich aus § 15 des Generalübernahmevertrages, daß zunächst lediglich versucht werden sollte, Streitigkeiten von Schlichtern entscheiden zu lassen. Sollte es sich erweisen, daß sich die Streitigkeiten nicht beilegen lassen, sollte das Landgericht Magdeburg zur Entscheidung berufen sein. Diese Bestimmung kann für sich betrachtet nur so verstanden werden, daß in allen Streitfällen aus dem Generalübernahmevertrag der Weg zum ordentlichen Gericht offen bleiben sollte.
Allerdings ist zu berücksichtigen, daß die Parteien in dem gesonderten Schiedsvertrag, der als Anlage 12 dem Generalübernahmevertrag beigefügt worden ist, eine Regelung getroffen haben, die im Widerspruch zu § 15 des Generalübernahmevertrags steht. § 1 Abs. 1 des Schiedsvertrages enthält nämlich die Bestimmung, daß das Schiedsgericht unter Ausschluß des ordentlichen Rechtsweges zu entscheiden habe, was für sich betrachtet auf eine ausschließliche Zuständigkeit des Schiedsgerichts hindeuten und eine wirksame Schiedsabrede darstellen würde.
Die Parteien haben keinerlei Vortrag zu der Frage getätigt, ob dieser Widerspruch Gegenstand der Vertragsverhandlungen war und in welcher Weise er seinerzeit erörtert worden ist. Daß die Parteien ihre Vorstellungen von ihrem Verständnis des Verhältnisses zwischen § 15 des Generalübernahmevertrages und dem gesonderten Schiedsvertrag seinerzeit erörtert haben, ist nicht ersichtlich und nicht von den Parteien dargelegt worden.
4. Aus dem Parteivorbringen kann vorliegend ein übereinstimmender Wille im Hinblick auf die Frage des Inhalts von § 15 des Generalübernahmevertrages in Verbindung mit dem gesonderten Schiedsvertrag nicht entnommen werden. Bei einer Vertragsauslegung geht ein übereinstimmender Wille der Parteien jeder anderweitigen Interpretation vor. Ergibt sich aus dem Vorbringen der Parteien im Verfahren, daß sie eine Erklärung in einem bestimmten Sinn verstanden haben, so hat der Richter dementsprechend von dem gemeinsamen Verständnis der Parteien auszugehen (Soergel/Hefermehl 12. Aufl. § 133 BGB Rd-Nrn. 17, 35; Soergel/Wolf a.a.O. § 157 BGB Rd-Nr. 16).
Wegen dieser Unklarheiten ist es erforderlich, gem. § 133, 154 BGB eine Auslegung zur Erforschung des von den Parteien Gewollten vorzunehmen. Gem. § 157 BGB sind Verträge so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern. Bei der Auslegung ist insbesondere die Berücksichtigung des Wortlauts der Erklärungen, der Begleitumstände und der Interessenlage der Parteien zu berücksichtigen (BGH NJW 2002, 1260).
Aus dem zwischen den Parteien am Tag des Abschlusses des Generalübernahmevertrages vom 22.3.2001 ebenfalls getroffenen Schiedsvertrag ergibt sich jedoch nicht der Ausschluß der in § 15 des Generalübernahmevertrages vorhandenen Regelungen. § 1 Abs. 1 des Schiedsvertrages zum Ausschluß des ordentlichen Rechtswegs kann unter Heranziehung des § 15 Generalübernahmevertrag auch so ausgelegt werden, daß derAusschluß nur während der Zeit der Anhängigkeit des Schiedsvertrages gelten sollte, also „zunächst“.
Grundsätzlich hätte es den Parteien gem. § 1029 Abs. 2 ZPO frei gestanden, eine Schiedsvereinbarung entweder in Form einer selbständigen Vereinbarung der Parteien oder in Form einer Klausel in einem Vertrag zu schließen. Vorliegend haben die Parteien letztlich von beiden Varianten Gebrauch gemacht; denn sie haben sowohl im Generalübernahmevertrag als auch gesondert eine Schiedsvereinbarung getroffen. Es kann aber entgegen der Auffassung der Antragstellerin ohne weitere Anhaltspunkte nicht angenommen werden, daß die separaten Regelungen im Verhältnis der Über-/Unterordnung oder gar in einem Asusschlußverhältnis zueinander getroffen worden sind.
Vielmehr zeigt der Hinweis auf den gesonderten Schiedsvertrag in § 15 Abs. 1 des Generalübernahmevertrages, daß dieser mit der Ursprungsregelung nicht nur zeitlich, sondern auch inhaltlich im Zusammenhang erblickt werden soll. § 15 Abs. 2 des Generalübernahmevertrags ist räumlich nach dem Hinweis auf den Schiedsvertrag angeordnet und enthält für den Fall, daß sich die Streitigkeiten mit Hilfe der Schlichtung wie im Schiedsvertrag beschrieben nicht beilegen lassen, die Zuständigkeitsbestimmung zu Gunsten des Landgerichts Magdeburg.
Ferner ist zu berücksichtigen, daß die Parteien in § 15 des Generalübernahmevertrags zum einen den Begriff des Schlichters und zum anderen den Begriff der Schlichtung verwendet haben. Ob diese Begriffe inhaltlich bewußt oder nur unbewußt benutzt worden sind, kann nicht festgestellt werden. Jedenfalls spicht die Wortwahl dafür, daß die Parteien nur einen Schlichtungsversuch, nicht jedoch eine endgültige Streitbeilegung durch ein Schiedsgericht wünschten oder schlicht keine Kenntnis von den rechtlichen Konsequenzen der benutzten Begrifflichkeiten hatten.
Der Auffassung der Antragstellerin, wonach ein Widerspruch zwischen Haupt- und Schiedsvertrag nach der Rechtsprechung des BGH derart zu lösen sei, daß der betr. Schiedsvertragsklausel der Vorrang einzuräumen sei, kann nicht gefolgt werden. In der betr. BGH-Entscheidung (26.3.1969 VIII ZR 194/86 NJW 1969, 1536 f.) war ein Fall zu entscheiden, in dem vordergründig Widersprüche zwischen Lieferbedingungen der einen Seite und Auftragsbestätigungen der anderen Partei gegeben waren. Ferner hatten die Parteien in dem in Rede stehenden Fall von einer Schiedsklausel übereinstimmend keinen Gebrauch gemacht und vor einem ausländischen staatlichen Gericht verhandelt. Vorliegend ist der beschließende Senat aber gerade deshalb zur Entscheidung gem. § 1063 Abs. 2 ZPO berufen, weil sich die Parteien im Hinblick auf die Frage der Auslegung der schiedsgerichtlichen Abreden nicht einig sind.
Auch die Rücknahme der Teilklage durch den Ag. ist kein Umstand, der zwingend eine Auslegung der Schiedsvereinbarung im Sinne des Antragstellervortrags zuläßt. Es sind viele Gründe denkbar, die den Ag. zu diesem Vorgehen veranlaßt haben könnten. Die Kammer hatte ihre vorläufige Rechtsaufassung zur Zuständigkeitsfrage geäußert, so daß der Ag. sich durchaus veranlaßt sehen konnte, zur Vermeidung weiterer Kosten und unnötiger Verzögerungen den Versuch einer außergerichtlichen Streitbeilegung zu unternehmen. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich und von der Ast. dargelegt worden, die aus damaliger Sicht den Schluß auf eine Aussichtslosigkeit dieses Versuchs zugelassen hätten.
Aus diesen Gründen spricht auch der Umstand, daß der Ag. Klage vor dem Schiedsgericht erhoben hat, nicht zwingend dafür, daß er dieses als Schiedsgericht i.S.d. §§ 1025 ff. ZPO akzeptiert hatte. Vielmehr zeigt der Abschluß des Schiedsrichtervertrages, daß jedenfalls der Ag. nicht von der unbeschränkten Zuständigkeit eines Schiedsgerichts für Streitigkeiten aus dem Vertrag ausging. Der Ag. strich nämlich in dem Schiedsrichtervertrag den Satz, der sich auf die Anerkennung der Zuständigkeit des Schiedsgerichts bezog, wie sich aus dem Schreiben des Vorsitzenden des Schiedgerichts vom 16.1.2004 ergibt. Diesem Schreiben ist auch zu entnehmen, daß der Vorsitzende des Schiedsgerichts, Prof. Dr. D., den Widerspruch zwischen § 15 des Generalübernahmevertrages und dem gesonderten Schiedsvertrag im Sinne einer Abgrenzung zwischen Schlichtungsverfahren und Schiedsverfahren erkannt hat. Dafür, daß der Ag. gegenüber dem Schiedsgericht zu irgendeiner Zeit deutlich gemacht hat, daß er von dem Abschluß einer wirksamen Schiedsabrede i.S.d. § 1029 ZPO ausgeht, sind keine Asnhaltspunkte ersichtlich und von dem Ast. dargelegt worden.
Schließlich ist auch zu berücksichtigen, daß die Ast. selbst zur Zeit der Anhängigkeit des Rechtsstreits vor dem LG Magdeburg den Ausschluß der ordentlichen Gerichtsbarkeit nicht als vereinbart angesehen hatte. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 18.3.2003 führte sie aus, daß erst nach Erfolglosigkeit eines Schlichtungsverfahrens die Zuständigkeit des ordentlichen Gerichts gegeben wäre....
5. Die Gesamtwürdigung aller für die Auslegung maßgeblichen Umstände führt nach alledem dazu, die in Rede stehenden Vereinbarungen als eine Schlichtungsabrede zu qualifizieren. Schlichtung zeichnet sich im Gegensatz zur neutralen Entscheidungskompetenz der Schiedsgerichtsbarkeit dadurch aus, daß ein neutraler Dritter ohne eigene Entscheidungsgewalt sich bemüht, den freiwillig verhandelnden Parteien zu einer Einigung zu verhelfen, wobei eine starre Definition nicht herangezogen werden kann (Münch in MüKo ZPO 2. Aufl. vor §§ 1025 ff ZPO Rd-Nr. 12). Vorliegend haben die Parteien zwar eine Entscheidungsbefugnis des Schiedsgerichts vereinbart, indes hindert dies die Parteien - wie ausgeführt - nicht, die ordentliche Gerichtsbarkeit anzurufen; denn ein fehlender Schlichtungsversuch könnte allenfalls dazu führen, eine etwaige Klage als z.Zt. unzulässig abzuweisen (BGH 23.11.1983 VIII ZR 197/82 NJW 1984, 669, 670; OLG Köln 12.3.1990 2 W 30/90 MDR 1990, 638; MüKo a.a.O.). Nur ergänzend sei bemerkt, daß dies vorliegend bereits deshalb nicht in Betracht kommen dürfte, weil in Ansehung des Streitinhalts und des bisherigen Verlaufs nicht zu erwarten ist, daß eine weitere Tätigkeit des „Schiedsgerichts“ zur Befriedung der Parteien führen könnte.
Nach alledem ist der Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Teilschiedsspruchs gem. § 1060 Abs. 2 ZPO abzulehnen und dieser aufzuheben.
Hinweis: Ablehnende Anmerkung SchiedsVZ 2006, 105 ff.