Recht und Steuern

A4a Nr. 81

A 4 a Nr. 81
ZPO § 1026, § 1040 Abs. 3, § 1054 Abs. 1 - „Beirat“ einer GmbH als Schiedsgericht. Begriff „Schiedsspruch“, Form und Inhalt.
1. Voraussetzung für eine gerichtliche Entscheidung gemäß § 1040 Abs. 3 Satz 2 ZPO ist eine ausdrückliche Zwischenentscheidung des Schiedsgerichts über seine Zuständigkeit. Allein das Weiterverhandeln des Schiedsgerichts, ohne über die Zuständigkeitsrüge einer Partei zu entscheiden, führt nicht zur Zulässigkeit des Antrags an das staatliche Gericht.
2. Voraussetzung für eine gerichtliche Aufhebung gemäß § 1059 ZPO ist das Vorliegen eines ordnungsgemäßen Schiedsspruchs im Verfahren nach §§ 1025 ff., 1054 ZPO.
a) Die wesentlichen Erfordernisse des § 1054 ZPO sind schriftliche Abfassung, Datierung und Unterzeichnung regelmäßig durch sämtliche Schiedsrichter und Übersendung an die Parteien. Die Parteien können davon nicht durch Vereinbarung abweichen. Ein nur vom Vorsitzenden eines aus drei Mitgliedern bestehenden Schiedsgerichts unterschriebenes Sitzungsprotokoll, das den angeblichen Schiedsspruch enthält, genügt diesen Anforderungen nicht.
b) Auch muß der Schiedsspruch Gründe enthalten und zu den wesentlichen Argumenten
der Parteien Stellung nehmen.
c) Ein Schiedsspruch muß eine Entscheidung über den Streitgegenstand treffen; ein „Vorschlag“ für eine Einigung genügt nicht.
3. Voraussetzung für eine Entscheidung des staatlichen Gerichts gem. § 1040 Abs. 3 ist insbesondere, daß ein Schiedsgericht durch Zwischenbescheid über seine Zuständigkeit entschieden hat
4. Ein Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit des schiedsgerichtlichen Verfahrens gem. § 1032 Abs. 2 ZPO ist nur bis zur Bildung des Schiedsgerichts möglich. Bei einem „Beirat“ als dauerhafter Einrichtung kann nicht auf die „Bildung“ abgestellt werden, sondern darauf, ob er sich in seiner Funktion als Schiedsgericht mit der Angelegenheit bereits befaßt hat.
OLG München Beschluss vom 28.6.2006 - 34 SchH 011/05; RKS A 4 a Nr. 81
Aus dem Sachverhalt:
Die Beteiligten gründeten am 13.10.2000 die „L. & W. GmbH“ mit Sitz in S. (Bayern). Im Gesellschaftsvertrag sind in § 16 die Einrichtung eines Beirats, dessen Zusammensetzung, Aufgaben und Rechte vereinbart, insbesondere lautet Ziffer 1a:
  1. Bei fehlender Mehrheit zu Gesellschafterbeschlüssen und allen Streitigkeiten zwischen der Gesellschaft und den Gesellschaftern und diesen untereinander oder auf Verlangen eines Gesellschafters tritt der Beirat entscheidend in Funktion und entscheidet endgültig (…) unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges als Schiedsgericht. Auf das schiedsrichterliche Verfahren sind die §§ 1025 ff. ZPO anwendbar.
Mit Vertrag vom 1./11.10. 2004 veräußerte die Antragstellerin der Antragsgegnerin ihre Anteile an der „L. & W. GmbH“. Im Vertrag vom 1./11.10.2004 ist unter Punkt III. Nr. 1 u.a. geregelt:
„Der vereinbarte Kaufpreis beträgt …. zuzüglich eines Geldbetrages, der dem Schuldenstand der zum 30.9.2004 bestehenden Gesellschafterdarlehen, die der Veräußerer der Gesellschaft gewährt hat, entspricht, abzüglich eines Geldbetrages, der dem Schuldsaldo auf dem Gesellschafterverrechnungskonto des Veräußerers zum 30.9.2004 entspricht. Die genaue Höhe des Schuldenstandes des Gesellschafterdarlehens und des genauen Schuldsaldos auf dem Gesellschafterverrechnungskonto wird verbindlich durch den Beirat der Gesellschaft festgestellt und den Vertragsteilen mitgeteilt.“
In der Sitzung vom 12.11.2004 fasste der Beirat u.a. folgende Beschlüsse:
„Zu II. Nr. 1:
Die in II b (Anm.: des Kaufvertrages vom 1./11.10.2004) vereinbarte Höchstbetragsbürgschaft soll die im gesamten Umfang noch nicht endgültig feststehende Kaufpreissumme in Höhe von 350.000 Euro sichern. Da aber unstreitig ein Betrag in Höhe von 150.000 Euro durch die W. GmbH & Co. KG auf diesen in seiner Höhe noch unbestimmten Kaufpreis bereits bezahlt ist, ist eine Bürgschaft zu einem Höchstbetrag in Höhe von 200.000 Euro den vertraglichen Absprachen gemäß als ordnungsgemäße Erfüllung dieser vertraglichen Verpflichtung (II b) anzusehen.
Zu II. Nr. 2:
Zu der in II d vereinbarten Mietkautionsbürgschaft unterbreitet der Beirat folgenden Kompromissvorschlag:
Diese Bürgschaft sollte durch den Erwerber W. GmbH & Co. KG insoweit nachgebessert werden, als die bereits vorgelegte Bürgschaft insgesamt nur sechsmal abgestuft wird, so dass für die gesamte Mietvertragsdauer eine Bürgschaft in Höhe von drei Monatsmieten als Sicherheit bestehen bleiben soll.“
Mit Schriftsatz vom 18.11.2005, eingegangen am selben Tag, hat die Antragstellerin beantragt:
Zu Ziffer II, 1 und II, 2 in der Beschlussfassung vom 12.11. 2004 wird festgestellt, dass der Beirat der L. & W. GmbH in S. diese Beschlüsse nicht im Rahmen seiner Zuständigkeit als Beirat und als Schiedsgericht entscheiden, beschließen und empfehlen konnte.
Die Antragsgegnerin hat beantragt, den Antrag als unzulässig, jedenfalls aber unbegründet zurückzuweisen.
Aus den Gründen:
Die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts München für die Überprüfung etwaiger Entscheidungen eines Schiedsgerichts gemäß § 1040 Abs. 3 Satz 2 ZPO ergibt sich aus § 1025 Abs. 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 5 ZPO und für die Überprüfung von Schiedssprüchen gemäß § 1059 ZPO aus § 1062 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 5 ZPO, jeweils i.V.m. § 8 der Gerichtlichen Zuständigkeitsverordnung Justiz (GZVJu vom 6.11.2004, GVBl. S. 471).
1. Der Antrag ist unzulässig. Er zielt seiner Begründung zufolge auf die Aufhebung des Beschlusses wegen Unzuständigkeit des Schiedsgerichts. Die Antragstellerin hat dazu nämlich erklärt, eine gerichtliche Entscheidung gemäß § 1040 Abs. 3 Satz 2 ZPO anzustreben. Voraussetzung dafür ist aber, dass sich die Anträge gegen einen Zwischenentscheid des Schiedsgerichts über seine Zuständigkeit richten. Dies ist bei dem Beschluss vom 12.11.2004 nicht der Fall. Eine Entscheidung des Senats gemäß § 1040 Abs. 3 Satz 2 ZPO ist daher nicht möglich.
2. Der Antrag kann sinnvollerweise auch nicht als Antrag auf Aufhebung eines Schiedsspruchs gemäß § 1059 ZPO ausgelegt werden. Zwar ist grundsätzlich im Rahmen der (eingeschränkten) staatlichen Überprüfung eines Schiedsurteils im Rahmen des § 1059 ZPO auch die von der Antragstellerin bestrittene Zuständigkeit des Schiedsgerichts für die von ihm erlassene Entscheidung zu überprüfen. Für einen solchen Antrag fehlen jedoch die Zulässigkeitsvoraussetzungen, insbesondere liegt kein angreifbarer Schiedsspruch vor:
Zulässigkeitsvoraussetzung eines Aufhebungsantrags nach § 1059 ZPO ist das Vorliegen eines Schiedsspruchs im Verfahren nach §§ 1025 ff. ZPO (vgl. Reichold in Thomas/Putzo ZPO 27. Aufl. § 1059 Rd-Nr. 2). Ein Aufhebungsantrag ist daher unter anderem erst dann statthaft, wenn die unverzichtbaren Förmlichkeiten des § 1054 ZPO erfüllt sind. Das mit dem Aufhebungsantrag befasste Gericht hat daher von Amts wegen zu prüfen, ob überhaupt ein Schiedsspruch vorliegt und ob die Voraussetzungen des § 1054 ZPO erfüllt sind (BGH NJW 2004, 2226 = RKS A 2 Nr. 31; Zöller/Geimer ZPO 25. Aufl. § 1054 Rd-Nr. 1).
  1. Die wesentlichen Erfordernisse des § 1054 ZPO für einen ordnungsgemäßen Schiedsspruch sind schriftliche Abfassung, Datierung und Unterzeichnung regelmäßig durch sämtliche Schiedsrichter und Übersendung an die Parteien (vgl. Zöller/Geimer § 1054 Rd-Nr. 4). Vor Erfüllung der unverzichtbaren Förmlichkeiten des §1054 Abs. 1 ZPO liegt kein wirksamer Schiedsspruch vor (vgl. Zöller/Geimer § 1054 Rd-Nr. 1). Jedenfalls an den Unterschriften der beisitzenden Schiedsrichter fehlt es vorliegend bei der Protokollabschrift über die Beiratssitzungen. Das zur Entscheidung berufene Gremium besteht aus drei Mitgliedern, nicht nur aus dem Vorsitzenden. Dies ergibt sich aus der Vereinbarung der Parteien, wonach der Beirat, bestehend aus drei Mitgliedern (§ 16 Nr. 1 a Gesellschaftsvertrag), als Schiedsgericht entscheiden soll (§ 16 Nr. 2 a Gesellschaftsvertrag). Die Unterschriften der weiteren Mitglieder sind nicht gemäß § 1054 Abs. 1 Satz 2 ZPO entbehrlich. Schon mangels Einhaltung dieser zwingenden, nicht abdingbaren (Zöller/Geimer § 1054 Rd-Nr. 1, 4) Förmlichkeit liegt damit ein Schiedsspruch nicht vor. Ein Antrag auf Vollstreckbarerklärung oder Aufhebung wäre damit abzuweisen (vgl. Zöller/Geimer § 1054 Rd-Nr. 2).
  2. Auch muss der Schiedsspruch, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, Gründe enthalten und zu den wesentlichen Verteidigungsmitteln der Parteien Stellung nehmen (Zöller/Geimer § 1054 Rd-Nr. 8).
Im Übrigen erscheint auch zweifelhaft, ob hinsichtlich der in der Sitzung vom 12.11.2004 gefassten Beschlüsse, wenn denn diese formell einen Schiedsspruch beinhalten sollten, die Anfechtungsfrist des § 1059 Abs. 3 Satz 1 ZPO (drei Monate) gewahrt wäre. Eine Umdeutung des gestellten Antrags in einen Antrag gemäß § 1059 ZPO, der dann ebenfalls unzulässig wäre, scheidet deshalb aus.
  1. Soweit der Antrag zu Nr. 1 die Aufhebung der Entscheidung zu Punkt II Nr. 2 des Protokolls vom 12.11.2004 begehrt, ist er ebenfalls unzulässig. In dem angegriffenen Punkt macht der Beirat einen Kompromissvorschlag. Es erscheint bereits zweifelhaft, ob der Beirat dabei als Schiedsgericht tätig wurde. Jedenfalls aber fehlt es bei einem „Vorschlag“ an einer endgültigen Entscheidung über den Streitgegenstand, die mit den Rechtsmitteln des § 1040 Abs. 3 ZPO oder § 1059 ZPO angegriffen werden könnte.
Die Aufzählung der Tätigkeiten staatlicher Gerichte in Schiedssachen in §§ 1050, 1062 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 4 ZPO ist abschließend (§ 1026 ZPO; vgl. Reichold in Thomas/Putzo § 1026
Rd-Nr. 1). Darüber hinausgehende Entscheidungen staatlicher Gerichte in Schiedssachen, insbesondere Eingriffe in laufende schiedsrichterliche Verfahren, sind gesetzlich nicht vorgesehen und unzulässig.
Der Antrag zu Nr. 2 ist darauf gerichtet, die Zuständigkeit des Beirats als Schiedsgericht im Rahmen der Kaufpreisfestlegung zu klären. Seine Zulässigkeit beurteilt sich daher gemäß § 1040 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Ebenso ist der Antrag zu Nr. 4 darauf gerichtet, die Unzuständigkeit des Beirats festzustellen, soweit nicht die Saldenfeststellung der beiden angesprochenen Konten für den Kaufpreis behandelt wird.
Der Antrag der Antragstellerin ist nicht verfristet. Gemäß § 1040 Abs. 3 Satz 2 ZPO ist ein Antrag auf die Entscheidung des staatlichen Gerichts innerhalb eines Monats nach schriftlicher Mitteilung des Entscheids des Schiedsgerichts zu beantragen. Es kann daher dahinstehen, ob und gegebenenfalls wann der Vorsitzende des Beirats telefonisch Mitteilung von den wesentlichen Ergebnissen der Beiratssitzung vom 30.9.2005 gemacht hat. Als schriftliche Mitteilung der Entscheidung kommt hier nur das Protokoll der Beiratssitzung in Betracht. Dieses wurde mit Anschreiben des Vorsitzenden des Beirats vom 17.10.2005 auf dem Postweg versandt und kann damit nicht vor dem 18.10.2005 zugegangen sein. Tatsächlich ging die Niederschrift dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin laut eigenem Bekunden an diesem Tag zu. Die mit Schriftsatz vom 18.11.2005 eingereichte Antragsschrift ist daher fristgerecht.
3. Weitere Voraussetzung für eine Entscheidung des staatlichen Gerichts ist, dass ein Schiedsgericht durch Zwischenbescheid über seine Zuständigkeit entschieden hat,
§ 1040 Abs. 3 ZPO. Tatsächlich hat der Beirat seine Zuständigkeit zur Feststellung des Restkaufpreises in der Sitzung vom 30.9.2005 bejaht (Tagesordnungspunkt 1 c). Dies wird jedoch von der Antragstellerin auch nicht angegriffen, weswegen die Frage, ob es sich hier formell um einen wirksamen Zwischenbescheid handelt, dahinstehen kann. Die Antragstellerin begehrt mit ihren beiden zu Nr. 2 und Nr. 4 gestellten Anträgen keine Abänderung der Entscheidung des Beirats, sondern eine für diesen verbindliche Auslegung über den Umfang der zur Ermittlung des Restkaufpreises relevanten Faktoren. Hierüber hat der Beirat aber keine, auch keine Zwischenentscheidung getroffen. Schon deswegen kann auch eine Entscheidung des Senats gemäß § 1040 Abs. 3 Satz 2 ZPO nicht ergehen. Soweit der Antrag der Antragstellerin vom 17.11.2004 weitergehend gewesen sein sollte, findet sich in dem Zuständigkeitsbeschluss des Beirats weder eine Bezugnahme auf diesen Antrag, noch lässt der Beschluss erkennen, dass über den genannten Antrag entschieden wurde. Eine Auslegung des Beschlusses unter Zugrundelegung dieses Antrags kommt damit nicht in Betracht.
Die Entscheidung des Beirats, seine Tätigkeit nicht mit dem Ende der von den Beteiligten gemeinsam geführten GmbH als beendet anzusehen, ist keine Entscheidung über die grundsätzliche weitere Zuständigkeit als Schiedsgericht zwischen den Beteiligten. Bei dieser Entscheidung des Beirats ist die Tätigkeit als Schiedsgericht nicht angesprochen. Der weitere vom Beirat bei seiner Entscheidung zugrunde gelegte Aufgabenkreis ist nicht angegeben. Die GmbH, für die der Beirat eingesetzt wurde, besteht weiter. Unter diesen Umständen kann die Entscheidung des Beirats, seine Tätigkeit fortzusetzen, nicht als Zuständigkeitsentscheidung hinsichtlich einer etwaigen schiedsgerichtlichen Tätigkeit für die Beteiligten ausgelegt werden.
Soweit pauschal die Aufhebung der der Zuständigkeit entgegenstehenden Entscheidungen und Beschlüsse beantragt wird, sind diese Anträge bereits mangels hinreichender Bestimmtheit unzulässig. Eine Aufklärung durch den Senat ist nicht veranlasst, da, wie oben dargestellt, formell wirksame und damit gemäß § 1040 Abs. 3 ZPO oder 1059 ZPO angreifbare Schiedssprüche insgesamt nicht vorliegen.
Die Zulässigkeit des Antrags auf Feststellung der Unzuständigkeit des Schiedsgerichts für bestimmte Aufgaben bestimmt sich nach §1040 Abs. 3 ZPO. Voraussetzung ist auch hier eine isolierte Entscheidung (Zwischenentscheid) des Schiedsgerichts, das seine Zuständigkeit für die von der Antragstellerin aufgeführten Fälle bejaht. Daran fehlt es. Zwar beschäftigt sich nach Ansicht der Antragstellerin der Beirat als Schiedsgericht mit Vorgängen, für die er nicht zuständig ist. Er hat darüber aber keine isolierte Entscheidung hinsichtlich seiner Zuständigkeit getroffen. Eine konkludente Bejahung der Zuständigkeit scheidet bei dem förmlich ausgestalteten Verfahren des § 1040 Abs. 3 ZPO aus. Damit kommt eine Entscheidung des Senats gemäß § 1040 Abs. 3 Satz 2 ZPO jedenfalls derzeit nicht in Betracht.
4. Die Unzulässigkeit des schiedsgerichtlichen Verfahrens kann auch nicht gemäß
§ 1032 ZPO festgestellt werden. Ein solcher Antrag ist nur bis zur Bildung des
Schiedsgerichts möglich, § 1032 Abs. 2 ZPO. Bei dem Beirat handelt es sich zwar um eine dauerhafte Einrichtung, weshalb hier nicht auf die Bildung des Schiedsgerichts abgestellt werden kann. Es ist daher für die Frage, ob das Schiedsgericht schon besteht, darauf abzustellen, ob sich der Beirat möglicherweise in der Funktion als Schiedsgericht mit der Angelegenheit bereits befasst hat. In den von der Antragstellerin im Rahmen der gestellten Anträge genannten Bereichen ist dies der Fall, sonst gäbe es keine Verlautbarungen dazu, deren Beseitigung die Antragstellerin begehren könnte. Bei einem bereits bestehenden Schiedsgericht ist das Verfahren gemäß § 1040 ZPO (vgl. Zöller/Geimer ZPO 25. Aufl. §1032 Rd-Nr. 24) bzw., wenn das Schiedsgericht die positive Entscheidung über die Zuständigkeit mit dem Schiedsspruch verbindet, gemäß § 1059 Abs. 2 Nr. 1 a, c ZPO (vgl. Zöller/Geimer § 1040
Rd-Nr. 8) vorgesehen.