Recht und Steuern

A4a Nr.39

A4a Nr.39
§§ 1044 a, b ZPO, § 53 BRAO - Anwaltsvergleich mit Unterschrift des Anwaltsvertreters. Vollstreckbarkeit
Für einen Anwaltsvergleich gelten hinsichtlich der Vollstreckbarkeit die Vorschriften über den schiedsrichterlichen Vergleich entsprechend. Wirksamkeitsvoraussetzung für den Anwaltsvergleich ist, dass der schriftlich abgefasste Vergleich nicht nur von den Parteien, sondern auch von deren Rechtsanwälten unterschrieben ist. Dabei ist nicht erforderlich, dass der unterzeichnende Rechtsanwalt an dem Zustandekommen des Vergleichs mitgewirkt hat. Es ist unschädlich, wenn der Vergleichsinhalt von den Vertragsparteien bereits ohne Hinzuziehung eines Rechtsanwalts verbindlich ausgehandelt worden ist. Entscheidend ist, dass der für die jeweilige Vertragspartei handelnde Rechtsanwalt mit seiner Unterschrift die Verantwortung für den Abschluss und den Inhalt des Vergleichs übernimmt. Hierfür reicht auch die Unterschrift eines für den Rechtsanwalt gemäß § 53 BRAO allgemein bestellten Vertreters aus; denn diesem stehen gemäß § 53 Abs. 7 BRAO die anwaltlichen Befugnisse des Rechtsanwalts zu, den er vertritt.
Der Vollstreckbarerklärung steht nicht entgegen, dass im Rubrum des Vergleichs nicht der bestellte Vertreter, sondern der vertretene Rechtsanwalt als Bevollmächtigter des Gläubigers ausgewiesen ist.
OLG Hamm Beschluss vom 19.6.1996 – 11 W 29/96; RKS A 4 a Nr. 39 = NJW-RR 1996 S. 1275 = MDR 1996 S. 961
Hinweis: Zum Schiedsvergleich siehe jetzt § 1053 Abs. 1 ZPO in der ab 1.1.1998 geltenden Fassung:
„Vergleichen sich die Parteien während des schiedsrichterlichen Verfahrens über die Streitigkeit, so beendet das Schiedsgericht das Verfahren. Auf Antrag der Parteien hält es den Vergleich in der Form eines Schiedsspruchs mit vereinbartem Wortlaut fest...”
Der Anwaltsvergleich ist jetzt in § 796a ZPO n.F. geregelt.