Recht und Steuern

A 4a Nr. 147

A 4 a Nr. 147 § 1054 Abs. 1 S. 2 ZPO - Unterschrift der Schiedsrichter: Fehlen, Vertretung, unterschiedliche Blätter
In Schiedsverfahren mit mehreren Schiedsrichtern genügt die Unterschrift der Mehrheit aller Mitglieder des Schiedsgerichts, sofern der Grund für eine fehlende Unterschrift angegeben wird.
Ein förmlicher Schiedsspruch erfordert die (persönliche, eigenhändige) Unterschrift der Schiedsrichter. Vertretung in der Unterschriftsleistung ist unzulässig.
Die urkundsabschließende, den Schiedsspruch räumlich abdeckende Unterschrift der Schiedsrichter auf unterschiedlichen Blättern  ist für die formelle Wirksamkeit des Schiedsspruchs unschädlich.
OLG München Beschl.v.25.2.2013 – 34 Sch 12/12 SchiedsVZ 2013,231 = RKS A 4 a Nr. 147
Aus den Gründen:
In schiedsrichterlichen Verfahren mit mehr als einem Schiedsrichter genügt zwar die Unterschrift der Mehrheit aller Mitglieder des Schiedsgerichts, sofern der Grund für eine fehlende Unterschrift angegeben wird (§ 1054 Abs. 1 S. 2 ZPO). Der in der Urkunde vermerkte Umstand, dazu ermächtigt zu sein, erklärt nur die zweite Unterschrift des Obmanns und ist kein Grund für die fehlende Unterschrift des Vollmachtgebers selbst. Der Umstand der Ortsabwesenheit ist als Grund für die fehlende Unterschrift nicht angeführt.
Der Schiedsspruch genügt den Formerfordernissen des § 1054 ZPO. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob es möglich ist, dass gleichlautende Ausfertigungen durch jeweils einen Schiedsrichter unterzeichnet werden (dagegen zB. MüKoMünch ZPO 3. Aufl. § 1054 Rd-Nr. 10 und Musielak/Voit § 1054 Rd-Nr. 6). Denn die Unterschriften sämtlicher Schiedsrichter decken hier den Schiedsspruch räumlich ab. Sie sind nicht in verschiedenen Ausfertigungen enthalten. Der Schiedsspruch stellt eine durch diese Unterschriften gedeckte einheitliche Urkunde dar. Dass das Unterschriftenblatt (S. 26) doppelt vorhanden ist, rechtfertigt nicht den Schluss, dass ursprünglich die Schiedsrichter ihre Unterschriften jeweils auf unterschiedlichen gleichlautenden Urkunden geleistet hätten. Denn vorgelegt sind schriftliche Fassungen des Schiedsspruchs, die jeweils zweimal die Seite 26 enthalten. In welcher Form und Abfolge die Schiedsrichter ihre Unterschriften geleistet haben, hat das staatliche Gericht nicht zu überprüfen, Dies könnte es auch nicht. Selbst Blankounterschriften würden der Formvorschrift des § 1054 Abs. 4 ZPO genügen (MüKo/Münch § 1054 Rd-Nr. 12) Es liegt in der Verantwortung des einzelnen Schiedsrichters, wie er sich von der notwendigen Übereinstimmung zwischen der Beratung und dem im schriftlichen Schiedsspruch niedergelegten Ergebnis überzeugt.
19.8.2013