Recht und Steuern

A 4a Nr. 143

OLG München Beschl.v. 19.11.2012 – 34 Sch 7/11 SchiedsVZ 2013, 62 = RKS A 4 a Nr. 143
Aus den Gründen:
Der Senat ist überzeugt, dass sich das ausländische Schiedsverfahren (Schiedsgericht an der Landeswirtschaftskammer Warschau) gegen den Antragsgegner als Beklagten richtet. Der seiner Qualität nach abschließende und endgültige Schiedsspruch ist ergangen gegen Franz W., unter dessen bezeichneter deutscher Anschrift zwei Personen identischen Namens leben (Franz W. senior und junior). Wenn in einem Schiedsspruch die Bezeichnung einer Partei nicht eindeutig ist, kann die Eindeutigkeit unter engen Voraussetzungen im Vollstreckbar-erklärungsverfahren hergestellt werden (vgl. Senat vom 28.11.2005 34 Sch 19/05 = SchiedsVZ 2006, 111 = RKS A 4 a Nr. 79). Die Eigenschaft gerade des Antragsgegners als Partei des Schiedsverfahrens ergibt sich eindeutig aus folgenden Umständen:
Die Klage sollte sich nach den Gründen des Schiedsspruchs gegen die Person richten, die die Erklärung vom 1.7.1999 abgegeben hat. In der Begründung des Schiedsspruchs wird darauf abgestellt, dass der Klage die Erklärung des Beklagten vom 1.7.1999 beigefügt gewesen sei, in der dieser den jetzt geltend gemachten Betrag anerkannt und sich verpflichtet habe, zu bezahlen. Unterzeichner der Erklärung vom 1.7. war nach seiner eigenen glaubhaften Einlassung aber der Antragsgegner. Der Senat schließt aus, dass das Schiedsgericht eine andere Person als beklagte Partei angesehen hat. Nach der Einlassung des Antragsgegners wurde die Erklärung gegenüber dem damaligen Geschäftsführer der Firma „F“. sp. z.o.o. abgegeben. Diesem war somit bekannt, wer die Erklärung vom 1.7.1999 abgegeben hatte. Diese Sachlage war auch für den Antragsgegner erkennbar, da das Dokument vom 1.7.1999 der Klage beigefügt war. Soweit sich der Antragsgegner darauf beruft, dass die Schiedsklägerin im Schiedsverfahren selbst ausgeführt habe, dass derjenige Franz W. verklagt sei, der auf den Rechnungen als Käufer der Pferde aufgeführt sei und gleichfalls die Erklärung vom 1.7.1999 unterzeichnet habe, während „sein Sohn“ nur den Empfang der Pferde quittiert habe, ergibt sich zwar ein Widerspruch. Denn Franz W. junior wäre demnach nicht – was aber nun feststeht – mit dem Unterzeichner der Erklärung identisch. Aber auch dieses Schreiben geht davon aus, dass Schiedsbeklagter der Unterzeichner der Erklärung ist.
Wenn das Schiedsgericht Widersprüche nicht aufgeklärt hat, etwa zu Unrecht davon ausgegangen sein sollte, dass der Antragsgegner auch der Rechnungsadressat war, betrifft dies die Passivlegitimation im Schiedsverfahren und kann vom staatlichen Gericht wegen des Verbots der révision au fond (Zöller/Geimer ZPO 29. Aufl. § 1059 Rd-Nr. 74) nicht aufgeklärt werden. An der formellen Stellung des Antragsgegners als Schiedsbeklagten ändert sich dadurch nichts.
5.4.2013