Recht und Steuern

A 4a Nr. 138

A 4  a Nr. 138 Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs auf Zahlung einer Abstandssumme

Ein Schiedsspruch auf Zahlung einer Abstandssumme kann vollstreckbar erklärt werden, wenn der Tenor ausreichend bestimmt ist und mit Sicherheit feststeht, dass der Antragssteller mindestens den bestimmten Betrag verlangen kann.
Unter dieser Voraussetzung kann ein Gesellschafter auch Einzelansprüche, die gemäß   § 738 BGB grundsätzlich unselbständige Rechnungsposten der Auseinandersetzungs-bilanz werden, gesondert gegen seine Mitgesellschafter verfolgen.
OLG München Beschl.v. 23.1.2012 – 34 Sch 33/11(2); SchiedsVZ 2012, 107 = RKS A 4 a Nr. 138
Aus den Gründen:
Ob eine unbestimmte – nicht vollstreckungsfähige – Entscheidungsformel einer Vollstreckbarerklärung entgegensteht (verneinend BGH WM 2006, 1121 = RKS A 4 a Nr. 82), kann dahin stehen, da der Tenor des Schiedsspruchs [„Zahlung einer Abstandssumme in Höhe von mindestens 2.500.000 € zuzüglich 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz aus dem Abschlagsbetrag seit 20.7.2006“] jedenfalls ausreichend bestimmt ist.

Es spricht nichts grundsätzlich dagegen, einen Abschlag auf einen noch nicht endgültig betragsmäßig feststehenden Anspruch zuzusprechen. Aus der gewählten Tenorierung kann schon deshalb keine Verletzung des rechtlichen Gehörs hergeleitet werden, da die Entscheidung darauf nicht beruhen kann.

Der Senat hat nicht zu entscheiden, ob der Abschlag mit Recht zugesprochen wurde. Dem steht das Verbot der révision au fond entgegen (Lachmann Handbuch für die Schiedsgerichtspraxis 3. Aufl. Rd-Nr. 2147; Zöller/Geimer ZPO 29.Aufl. § 1059 Rd-Nr. 74 je m.w.N.).

Dass ein Abschlag auf die noch nicht endgültig feststehende Abfindungssumme zugesprochen wurde, kann vom staatlichen Gericht auch nicht unter dem Gesichtspunkt des ordre public beanstandet werden. Verletzt wäre der ordre public, wenn der Schiedsspruch gegen das Anstandsgefühl aller Billig- und Gerechtdenkenden verstoßen würde (Lachmann Rd-Nr. 2320 m.w.N.). Dies ist ersichtlich nicht der Fall. Soweit die Antragsgegnerin darauf verweist, dass gem. § 738 BGB Einzelansprüche nicht gesondert gefordert werden dürfen, spielt dies schon deshalb hier keine Rolle, weil nicht ein einzelner Rechnungsposten zugesprochen wurde, sondern ein Abschlag auf das insgesamt – nach Meinung des Schiedsgerichts – noch zu zahlende Abfindungsguthaben. Das Schiedsgericht hat auch nicht verkannt, dass ein Zahlungsantrag des Schiedsklägers grundsätzlich eine Gesamtabrechnung voraussetzt. Es hat auch gesehen, dass eine Schlussabrechnung, in die alle gegenseitigen Ansprüche der Parteien abschließend Eingang gefunden hätten, nicht vorlag. Das Schiedsgericht hat sich aber auf die BGH-Rechtsprechung (z.B. NJW 1998, 376) bezogen, wonach (Einzel-)Ansprüche der Gesellschafter zwar grundsätzlich zu unselbständigen Rechnungsposten der Auseinandersetzungsbilanz würden, unter bestimmten Voraussetzungen aber doch gesondert verfolgt werden können. Es hat dies, insbesondere die Bedingung, dass mit Sicherheit feststehen müsse, dass ein Gesellschafter jedenfalls einen bestimmten Betrag verlangen könne, auf den vom Antragsteller verlangten Abschlagsbetrag angewandt. Es hat sich dabei innerhalb der Grenzen der Schiedsvereinbarung bewegt, die für die Entscheidung das geltende materielle Recht für anwendbar bestimmt. Ob das Schiedsgericht inhaltlich zutreffend entschieden hat, entzieht sich der Nachprüfung durch den Senat.