Recht und Steuern

A 4a Nr. 136

 A 4 a Nr. 136 Art. V Abs. 2 b UNÜ - Fremdsprachliche Schriftstücke im Verfahren vor ausländischem Schiedsgericht. Teilzahlungen, liquide Einwendungen im Vollstreckbarerklärungsverfahren
1.Ist nach der Verfahrensordnung eines chinesischen Schiedsgerichts, soweit die Parteien keine Vereinbarung über die Sprache des Schiedsverfahrens getroffen haben, Chinesisch die offizielle Verfahrenssprache, und hat sich der Antragsgegner darauf eingelassen, so verstößt es nicht gegen den ordre public, wenn ihm im Verfahren  Schriftstücke nur in chinesischer Sprache zugeleitet werden.
2.Im Rahmen der Vollstreckbarerklärung sind unstreitig erfolgte Teilzahlungen zu berücksichtigen. Für eine Vollstreckbarerklärung hinsichtlich der gesamten ausgeurteilten Summe fehlt das Rechtsschutzbedürfnis.
Eine Zahlung, die eine Vollstreckungsgegenklage begründen könnte, ist im Vollstreckbarerklärungsverfahren zu berücksichtigen.
OLG München Beschl.v. 15.7.2010 – 34 Sch 014/10; RKS A 4 a Nr. 136
Aus dem Sachverhalt:
Die Parteien schlossen am 1.4.2008 zwei Kaufverträge, in denen in englischer Sprache vereinbart ist:
„8. Arbitration: All disputes arising from the execution of, or in connection with this contract, shall be settled amicably through friendly negotiation. In case no settlement can be reached through negotiation, the case shall then be submitted to the Foreign Trade Arbitration Commission of the China Council.”
Dieses Schiedsgericht heißt nunmehr China International Economic and Trade Arbitration Commission (CIETAC – siehe Art. 2 Arbitration Rules [AR] der CIETAC). Lt. Art. 67 Abs. 1 Satz 2 AR ist, soweit die Parteien keine Vereinbarung über die Sprache des Schiedsverfahrens getroffen haben, Chinesisch die offizielle Verfahrenssprache.
Der Schiedsspruch ist auch in chinesischer Sprache abgefasst. Nach seinem Erlass hat die Antragsgegnerin einen Betrag von 15.000 USD bezahlt, der in Höhe von 14.968 USD der Antragstellerin gutgeschrieben wurde.
Die Antragsgegnerin wendet sich gegen den Antrag auf Vollstreckbarerklärung mit der Begründung, ein Betrag von 15.000 USD sei bereits bezahlt. Es sei außerdem arglistig, wenn Schriftstücke in chinesischer Schrift, die deshalb für sie nicht lesbar seien, zugeleitet würden; in internationalen Angelegenheiten sei die allgemeine Sprache englisch und nicht  chinesisch. Es handle sich nicht um eine ordnungsmäßige verständliche Zustellung.
Aus den Gründen:
Für den Antrag, den im Ausland ergangenen Schiedsspruch für vollstreckbar zu erklären, ist das Oberlandesgericht München zuständig. (§ 1025 Abs. 4, § 1062 Abs. 2 und 5 ZPO i.V.m. § 8 GZVJu vom 16.11.2004 GVBl. S. 471), weil die Antragsgegnerin ihren Sitz in Bayern hat. Maßgeblich für die Anerkennung des in China ergangenen Schiedsspruchs ist in erster Linie  das UNÜ, das in der Volksrepublik China mit Wirkung für und gegen die Bundesrepublik Deutschland am 22.4.1987 wirksam geworden ist (Musielak/Voit ZPO 7. Aufl. Rn. 7 bei  FN 31). Der Antrag ist zulässig (§§ 1025 Abs. 4, 1061 Abs. 1, 1064 Abs. 1 S. 1 und Abs. 3 ZPO). Die Voraussetzungen des Art. II, IV Abs. 1 und 2 UNÜ sind erfüllt (wird ausgeführt). Nach dem Günstigkeitsprinzip (Art. VII Abs. 1 UNÜ) genügt in Deutschland regelmäßig die Vorlage des Schiedsspruchs im Original oder in beglaubigter Abschrift (siehe § 1064 Abs. 1 ZPO BGH NJW-RR 2004, 1504 = RKS A 4 a Nr. 65).
Der endgültige und rechtskräftige Schiedsspruch ist gem. § 1061 Abs. 1 ZPO für vollstreckbar zu erklären, weil Versagungsgründe nach Art. V UNÜ weder dargetan noch erwiesen und solche nach Art. V Abs. 2 UNÜ nicht ersichtlich sind.
1.Insbesondere steht der Vollstreckbarerklärung nicht entgegen,  dass der Schiedsspruch in chinesischer Sprache abgefaßt ist und Mitteilungen im Schiedsverfahren in chinesischer Sprache erfolgt sind. Dies entspricht den ebenfalls mit dem maßgeblichen institutionellen Schiedsgericht vereinbarten, als solchen nicht bestrittenen  Verfahrensregeln (Arbitration Rules). Ein ordre-public-Verstoß (Art. V Abs. 2 b UNÜ) ist darin nicht zu sehen. Die Antragsgegnerin hat sich darauf eingelassen. Nach Art. 67 Abs. 1 AR haben es die Parteien selbst in der Hand, in welcher Sprache verhandelt und korrespondiert wird. Die Antragsgegnerin hat zudem nicht belegt, durch die Verfahrenssprache in ihrer Verteidigung relevant behindert worden zu sein, geschweige denn, dass sich dies auf den Schiedsspruch ausgewirkt hätte (vgl. Senat vom 25.5.2009 – 34 Sch 026/08 = SchiedsVZ 2010, 169).  
2.Im Rahmen der Vollstreckbarerklärung ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats die unstreitig erfolgte Teilzahlung zu berücksichtigen. Diese lässt die Antragstellerin sich zwar ausdrücklich entgegenhalten, besteht aber trotzdem auf einer Vollstreckbarerklärung hinsichtlich der gesamten ausgeurteilten Summe. Hierfür fehlt jedoch das Rechtsschutz-bedürfnis. Die Zahlung, die eine Vollstreckungsgegenklage begründen könnte, ist im Vollstreckbarerklärungsverfahren zu berücksichtigen  (BGH NJW-RR 2008, 659, 661 = RKS A 4 a Nr. 102, siehe schon BGH NJW 1990, 3210 = RKS A 4 a Nr. 30). Berücksichtigung finden nach der Rechtsprechung des Senats jedenfalls liquide Einwendungen. Anderenfalls müsste der Antragsgegner nicht nur die Vollstreckbarerklärung des gesamten Schiedsspruchs hinnehmen, sondern auch die vollen Kosten tragen, obwohl er zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens bereits teilweise erfüllt hat (vgl. Zöller/Geimer ZPO 28. Aufl. § 1060 Rn. 9).