Recht und Steuern

A 4a Nr. 133

 A 4 a Nr. 133 - § 1059 Abs. 2 ZPO: Begrenzter Umfang der Prüfung des Schiedsspruchs durch das ordentliche Gericht

Die Auslegung einer Klausel eines Gesellschaftsvertrages durch das Schiedsgericht ist kein Aspekt, der zu einer Aufhebung des Schiedsspruchs durch das ordentliche Gericht führen kann. Dieses ist hinsichtlich des Prüfungsumfangs auf die in § 1059 Abs. 2 ZPO ausdrücklich genannten Punkte beschränkt.

OLG Koblenz Beschl.v. 17.3.2011 – 2 Sch 11/10; Versicherungsrecht 2011, 1328 = RKS A 4 a Nr. 133