Recht und Steuern

A 4a Nr. 130

§§ 1041 Abs. 1 Nr. 1, 1044 Abs. 2 Nr. 1 ZPO a. F., § 1061 Abs. 1 ZPO n. F., Art. VII Abs. 1 UNÜ - Ausländischer Schiedsspruch. Unwirksame Schiedsabrede. Unterlassene Rüge im Ursprungsstaat. Nach neuem deutschen Schiedsverfahrensrecht: Keine Präklusion. Meistbegünstigungsgrundsatz. Treu und Glauben im internationalen Schiedsverfahrensrecht.
1. Nach Inkrafttreten des Schiedsverfahrens-Neuregelungsgesetzes vom 22.12.1997 (BGBl. I S. 3224) steht dem Einwand, die Schiedsabrede sei unwirksam und das ausländische Schiedsgericht deshalb unzuständig, nicht entgegen, dass der Schiedsbeklagte unterlassen hat, gegen den ausländischen Schiedsspruch fristgerecht das vorgesehene Rechtsmittel einzulegen.
2. Nach dem früheren deutschen Schiedsverfahrensrecht (§ 1044 Abs. 2 Nr. 1 ZPO a.F.) war dieser Einwand präkludiert. Diese Bestimmung wurde aufgehoben. Das neue Recht (§ 1061Abs. 1 S. 1 ZPO n.F.) verweist auf das UNÜ, insbesondere Art. V Abs. 1a, II. Dieses enthält keinen Vorbehalt der Geltendmachung ausländischer Rechtsbehelfe gegen den Schiedsspruch.
3. Zwar lässt der Meistbegünstigungsgrundsatz (Art. VII Abs. 1 UNÜ) jeder Partei das Recht, sich auf einen Schiedsspruch nach Maßgabe des Rechts des Landes, in dem er geltend gemacht wird, zu berufen. Demnach könnten darin enthaltene Präklusionsbestimmungen die Verteidigungsmöglichkeiten eines Antragsgegners im inländischen Vollstreckbarerklärungsverfahren beschränken. Der Grundsatz erlaubt aber nach seinem Sinn und Zweck nur die Anwendung anerkennungsfreundlicherer Vorschriften des nationalen Rechts.
4. Zudem ist das fristabhängige Rechtsbehelfsverfahren gem. § 1060 Abs. 2 S. 3 ZPO n. F. auf ausländische Schiedssprüche nicht anwendbar. Die Fristbestimmung fällt nicht in die Zuständigkeit des deutschen Gesetzgebers.
5. Die Rüge der Unzuständigkeit des Schiedsgerichts im innerstaatlichen Vollstreckbarerklärungsverfahren, nachdem die Antragsgegnerin im Ursprungsland gegen den Schiedsspruchs kein Rechtsmittel eingelegt hatte, verstößt nicht gegen Treu und Glauben.
BGH Beschl.v. 16.12.2010 – III ZB 100/09 Betriebs-Berater 2011, 336 = MDR 2011, 191 = ZIP 2011, 302 = WM Wertpapier-Mitteilungen/Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht 2011, 523 = RKS A 4 a Nr. 130
Aus den Gründen:
1. Dem von der Antragsgegnerin unter Hinweis auf das Fehlen einer Schiedsvereinbarung erhobenen Einwand der Unzuständigkeit des Pariser Schiedsgerichts steht nicht entgegen, dass die Antragsgegnerin den Schiedsspruch nicht in Frankreich mit einem befristeten Rechtsbehelf angegriffen hat. Insoweit hat sich die Rechtslage nach dem Inkrafttreten des Schiedsverfahrens-Neuregelungsgesetzes vom 22.12.1997 geändert, durch das u.a. § 1044 Abs. 2 Nr. 1 ZPO a.F. aufgehoben wurde. Danach war der Antrag auf Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs abzulehnen, wenn der Schiedsspruch unwirksam war, wobei für die Frage der Wirksamkeit – vorbehaltlich einer anderen Bestimmung durch Staatsverträge – das für das Schiedsverfahren geltende Recht maßgeblich sein sollte. Im Gegensatz dazu bestimmte § 1041 Abs. 1 Nr. 1 ZPO a.F., dass die Aufhebung eines inländischen Schiedsspruchs dann beantragt werden konnte, wenn diesem ein gültiger Schiedsvertrag nicht zugrunde lag. Gestützt darauf, dass § 1044 Abs. 2 Nr. 1 ZPO a.F. nicht auf einen gültigen Schiedsvertrag, sondern auf die Rechtswirksamkeit des Schiedsspruchs abstellte, hat der BGH vormals in ständiger Rechtsprechung (vgl. nur Urteile vom 26.6.1969 – VII ZR 32/67 BGHZ 52, 184, 188f.= HSG A 4 a Nr. 8; vom 7.1.1971 – VII ZR 160/69 BGHZ 55, 162, 168ff.; 21.10.1971 – VII ZR 45/70 BGHZ 57, 153, 156f. = HSG A 4 a Nr. 11; BGH 10.5.1984 – III ZR 206/82 NJW 1984, 2763, 2764 = RKS A 4 b Nr. 15; 23.5.1991 II ZR 90/90 BGHR ZPO § 1044 Abs. 2 Nr. 1 Einwendungen 1) darauf verwiesen, dass zu dem die Rechtswirksamkeit des ausländischen Schiedsspruchs bestimmenden ausländischen Recht auch das Verfahrensrecht gehört und deshalb der Einwand einer fehlenden oder nicht wirksamen Schiedsvereinbarung, soweit er im Ausland mit einem fristgebundenen Rechtsbehelf hätte geltend gemacht werden können, aber nicht geltend gemacht wurde, im inländischen Verfahren der Vollstreckbarerklärung nicht mehr vorgebracht werden kann. Denn in diesem Fall ist nach dem ausländischen Recht, auch wenn die Schiedsvereinbarung möglicherweise unwirksam sein mag, der Schiedsspruch grundsätzlich rechtswirksam.
2. Durch das Schiedsverfahrens-Neuregelungsgesetz ist § 1044 ZPO a.F. aufgehoben worden. Nunmehr bestimmt § 1061 Abs. 1 ZPO, dass sich die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche nach dem UN-Übereinkommen vom 10.6.1958 (UNÜ) richtet.
Ob sich hierdurch die Rechtslage geändert hat, ist in Rechtsprechung und Schrifttum streitig (verneinend u.a. OLG Stuttgart Beschl.v. 14.10.2003 – 1 Sch 16/02 1 Sch 6/03 juris Rd-Nr. 60ff; OLG Karlsruhe SchiedsVz 2006, 281, 282f; = RKS A 4 a Nr. 86; 2006, 335, 336; 2008, 47, 48 = RKS A4 a Nr. 101; OLG Frankfurt Beschl.v. 18.10.2007 – 26 Sch 1/07 juris Rd-Nr. 36; MünchKomm ZPO/Münch 3. Aufl. § 1061 Rd-Nr. 12; MünchKomm ZPO Adolphsen § 1061 Anh. 1 UNÜ Art. V Rd-Nr. 11f.; Musielak/Voit ZPO 7. Aufl. §1061 Rd-Nr. 20; bejahend u.a. OLG Schleswig RIW 2000, 706, 708; BayObLG NJW-RR 2001, 431, 432; Lachmann Handbuch f. d. Schiedsgerichtsbarkeit 2. Aufl. Nr. 1323; Mallmann SchiedsVz. 2004, 142, 157; Prütting/Gehrmann/Raeschke-Kessler ZPO 2. Auf. §1061, Rd-Nr. 29ff.; Schwab/Walter Schiedsgerichtsbarkeit 7. Aufl. Kap. 30 Rd-Nr. 19; Stein/Jonas/Schlosser ZPO 22. Aufl. Anhang § 1061 Rd-Nr. 76; unklar Zöller/Geimer 28. Aufl. § 1061 Rd-Nr. 22 einerseits, Rd-Nr. 29 andererseits; offen gelassen in OLG Rostock IPRax 2002, 401= RKS A 4 a Nr. 59; KG SchiedsVz 2007, 108, 112 = RKS A 4 a Nr. 92).
Bei der diesbezüglichen Diskussion wird allerdings verschiedentlich nicht beachtet, dass in der Senatsrechtsprechung – wie in der des vormals für das Schiedsverfahrens zuständigen VII. Senats – nicht der allgemeine Grundsatz aufgestellt wurde, dass Aufhebungsgründe immer präkludiert sind, wenn versäumt wurde, sie mit einem befristeten Rechtsbehelf gegen den Schiedsspruch im Ausland geltend zu machen. Vielmehr bezog sich die Rechtsprechung in erster Linie auf § 1044 Abs. 2 Nr. 1 ZPO a.F. Außerhalb von dessen Anwendungsbereich galt die Präklusionswirkung für Einwendungen gegen den Schiedsspruch nur, soweit sie lediglich nach dem Recht des Schiedsverfahrenslandes einen Fehler darstellten, nicht aber auch, soweit sie unter die weiteren in § 1044 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 ZPO a.F. aufgeführten Fälle, in denen vormals ein Antrag auf Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs abgelehnt werden konnte, zu subsumieren waren (vgl. Senat Beschl.v. 26.4.1990 – III ZR 56/89 BGHR ZPO § 1044 Abs. 2 Nr. 4 qualifizierte Mehrheit 1; und 23.5.1991 aaO.; Urt.v. 14.5.1992 –III ZR 169/90 BB1993, Beilage 17 zu Heft 27, 21 = NJW 1992, 2299 = RKS A 4 a Nr. 33; siehe auch BGH Urt. v.7.1.1971 aaO. S. 173), wobei der Senat allerdings bei der Prüfung der Frage, ob die Anerkennung eines Schiedsspruch einen Verstoß gegen den deutschen ordre public (§ 1044 Abs. 2 Nr. 2 a.F.) darstellt, die ausländischen Rechtsschutzmöglichkeiten im Einzelfall mitberücksichtigt hat (Beschl.v. 12.7.1990 – III ZR 218/89 BGHR ZPO § 1044 Abs. 2 Nr. 2 Befangenheit 1; Urt.v. 1.2.2001 – III ZR 332/99 BB 2001 Beilage 6 zu Heft 31, 14 = IPRax 2001, 580, 581f. = RKS A 4 a Nr. 56; siehe aber auch Beschluss v. 30.11.1995 – III ZR 165/94 BGHR ZPO § 1044 Abs. 2 Nr. 2 Geltendmachung 1).
Der Senat hat die Frage, ob nach der Neuordnung des Schiedsverfahrensrechts die sog. Präklusionsrechtsprechung fortgesetzt werden kann, bisher offen gelassen (Beschlüsse v. 17.4.2008 –III ZB 97/06 NJW-RR 2008, 1083 Rd-Nr. 20 = RKS A 4 a Nr. 105 und 15.1.2009 – III ZB 83/07 SchiedsVZ 2009, 126 Rd-Nr. 6 = RKS A 4 b Nr. 47). Diese nunmehr entscheidungserhebliche Frage ist, soweit es um die Rüge der Unzuständigkeit des Schiedsgerichts mangels (wirksamer) Schiedsvereinbarung geht (§ 1044 Abs. 2 Nr. 1 ZPO a.F.) zu verneinen.
Nach § 1061 Abs. 1 S. 1 ZPO, Art. V Abs. 1a UNÜ (i.V.m. Art. II UNÜ) kann sich ein Antragsgegner im Verfahren auf Anerkennung und Vollstreckung eines ausländischen Schiedsspruchs darauf berufen, dass dem Schiedsspruch keine (gültige) Schiedsvereinbarung zugrunde liegt. Einen Vorbehalt der Geltendmachung ausländischer Rechtsbehelfe gegen den Schiedsspruch enthalten weder § 1061 ZPO noch Art. V UNÜ. Im Rahmen des durch das nationale Recht in Bezug genommenen UN-Übereinkommens kann deshalb dieser Einwand nicht unter Hinweis auf eine unterlassene Geltendmachung befristeter Rechtsbehelfe im Ausland zurückgewiesen werden.
3. Allerdings bestimmt § 1061 Abs. 1 S. 1 BGB, Art. VII Abs. 1 UNÜ, dass die Bestimmungen des Übereinkommens keiner beteiligten Partei das Recht nehmen, sich auf einen Schiedsspruch nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts oder der Verträge des Landes, in dem er geltend gemacht wird, zu berufen (sog. Meistbegünstigungsklausel). Dort enthaltene Präklusionsbestimmungen können deshalb die Verteidigungsmöglichkeiten eines Antragsgegners im inländischen Anerkennungs- und Vollstreckungsverfahren beschränken.
Art. V Abs. 1 S 1 des Europäischen Übereinkommens über die Internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit (EuÜ) vom 21.4.1961 (BGBl. 1964 II S. 425) sieht insoweit vor, dass eine Partei, will sie die Einrede der Unzuständigkeit des Schiedsgerichts mit der Begründung erheben, eine Schiedsvereinbarung bestehe nicht oder sei unwirksam, dies spätestens gleichzeitig mit ihrer Einlassung zur Hauptsache im schiedsrichterlichen Verfahren geltend zu machen hat. Anderenfalls ist sie mit dieser Rüge nach Maßgabe des Art. V Abs. 2 EuÜ auch in späteren Verfahren vor einem staatlichen Gericht ausgeschlossen. Eine weitergehende Präklusion wegen der Versäumung eines befristeten Rechtsmittels gegen den Schiedsspruch kennt das EuÜ nicht. Da die Antragsgegnerin sich im hiesigen Schiedsverfahren von Anfang an auf eine fehlende Schiedsvereinbarung berufen hat, ist nach dem EuÜ die Zuständigkeitsrüge zulässig.
Der Erhebung der Zuständigkeitsrüge stehen auch nicht die für innerstaatliche Schiedssprüche geltenden nationalen Bestimmungen des § 1059 Abs. 2 Nr. 1a, Abs. 3, § 1060 Abs. 2 S.3 ZPO entgegen.
Nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1a ZPO kann ein inländischer Schiedsspruch unter anderem deshalb aufgehoben werden, weil es an einer gültigen Schiedsvereinbarung fehlt. Der entsprechende Aufhebungsantrag muss nach § 1059 Abs. 3 S.1 und 2 ZPO grundsätzlich innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Zugang des Schiedsspruchs eingereicht werden. An diese Frist knüpft § 1060 Abs. 2 S. 3 ZPO dergestalt an, dass im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung des inländischen Schiedsspruchs die Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 – anders als die Aufhebungsgründe des § 1059 Abs. 2 Nr. 2 ZPO – nicht zu berücksichtigen sind, wenn die in § 1059 Abs. 3 ZPO bestimmte Frist abgelaufen ist, ohne dass der Antragsgegner einen Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs gestellt hat.
Diese Regelungen finden jedoch keine entsprechende Anwendung auf ausländische Schiedssprüche. Dies folgt allerdings nicht bereits daraus, dass § 1061 Abs. 1 S. 1 ZPO allein auf das UN-Übereinkommen Bezug nimmt und deshalb der Verweis in Art. VII Abs. 1 UNÜ bezüglich des innerstaatlichen Rechts ins Leere geht. Vielmehr ist der Meistbegünstigungsgrundsatz in Art. VII Abs. 1 UNÜ dahin zu verstehen, dass er – unter Durchbrechung der Rückverweisung des nationalen Rechts auf das UN-Übereinkommen – grundsätzlich auch die Anwendung von im Vergleich zum UNÜ anerkennungsfreundlicheren Vorschriften des nationalen Rechts, auch soweit diese an sich für innerstaatliche Schiedssprüche gelten, auf ausländische Schiedssprüche erlaubt (vgl. zur Formvorschrift des § 1031 ZPO Senat Beschl.v. 30.9.2010 – III ZB 69/09 BB 2010, 2642 = WM 2010, 2234 = MDR 2010, 1415 = ZIP 2010, 2468 = Hamburger Zeitschrift für Schifffahrtsrecht 2011, 10 = RKS A 4 a Nr. 127).
4. Jedoch kann das von § 1060 Abs. 2 S 3 ZPO in Bezug genommene Rechtsbehelfsverfahren (§1059) ZPO auf ausländische Schiedssprüche nicht angewendet werden, wobei dahinstehen kann, ob es sich insoweit überhaupt um eine „anerkennungsfreundlichere“ Regelung handelt. Denn die Entscheidung, ob und unter welchen Voraussetzungen ein im Ausland ergangener Schiedsspruch aufgehoben und ob ein entsprechendes Rechtsmittel unbefristet oder nur innerhalb einer bestimmten Frist bei Gericht eingereicht werden kann, fällt nicht in die Zuständigkeit des deutschen Gesetzgebers. Gilt § 1059 ZPO aber auch im Rahmen des Art. VII Abs. 1 UNÜ nicht für ausländische Schiedssprüche, entfällt auch die Möglichkeit der Anknüpfung an die Präklusionsregelung in § 1060 Abs. 2 S 3 ZPO.
5. Der Umstand, dass die AGg. in Frankreich kein Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Schiedsgerichts eingelegt hat, führt auch nicht dazu, dass die Rüge der Unzuständigkeit des Schiedsgerichts als gegen Treu und Glauben verstoßendes Verhalten im innerstaatlichen Vollstreckbarerklärungsverfahren unbeachtlich ist. Zwar ist dem von § 1061 Abs.1 S. 1 ZPO berufenen internationalen Schiedsverfahrensrecht der Grundsatz von Treu und Glauben zu eigen, auch in Gestalt des Einwands der unzulässigen Rechtsausübung wegen widersprüchlichen Verhaltens (venire contra factum proprium). Allerdings kann nicht in jedem widersprüchlichen Verhalten ein Verstoß gegen Treu und Glauben gesehen werden. Nach deutschem Recht ist ein solches Verhalten erst dann rechtsmissbräuchlich, wenn für den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist oder wenn andere besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen. Dass im internationalen Schiedsverfahrensrecht ein Weniger genügen könnte, ist nicht ersichtlich (vgl. Senat Beschl.v. 17.4.2008 aaO. RKS A 4 a Nr. 105). Allein der Umstand, dass eine Partei sich gegen die Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs im Inland wendet, ohne diesen zuvor im Ausland mit einem möglichen Rechtsmittel angefochten zu haben, genügt für die Annahme eines widersprüchlichen Verhaltens aber nicht (Senat aaO.). Im Übrigen hat das OLG in tatrichterlicher Würdigung festgestellt, dass die Antragstellerin unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben keinen Anlass zu der Annahme gehabt hat, die Antragsgegnerin werde sich in Deutschland einer Vollstreckbarerklärung unter Berufung auf die fehlende Zuständigkeit des Schiedsgerichts nicht widersetzen. Rechtsfehler dieser Bewertung zeigt die Rechtsbeschwerde nicht auf (wird ausgeführt).