A 4a Nr. 123

§ 1063 Abs. 3 ZPO – Sicherungsvollstreckung aus einem Schiedsspruch
Das Interesse des Gläubigers an der Zulassung der Sicherungsvollstreckung ist bereits dann zu bejahen, wenn der Schuldner  soweit dem Gläubiger bekannt oder durch naheliegende, praktisch durchführbare Ermittlungen erkennbar ist - im Inland nur Bankguthaben oder sonstiges Vermögen hat, das er während des Aufhebungs- oder Vollstreckbarerklärungsverfahrens ohne Weiteres ins Ausland verlagern und damit die Befriedigung des Gläubigers aus dem Schiedsspruch gefährden kann. Weitere Nachforschungen insbesondere nach Immobilienvermögen sind dem Gläubiger nicht zumutbar.
Dem Antrag ist jedoch nur insoweit stattzugeben, als die durch den Schiedsspruch zuerkannten Ansprüche beziffert sind. Wenn der Schiedsspruch „Zinsen nach Art. 6 des schwedischen Zinsgesetzes“ zuerkennt, ist deren Höhe für das Gericht nicht feststellbar.
OLG Frankfurt am Main Beschl.v. 23.11.2009 -26 SchH 12/09; SchiedsVZ 2010, 227 = RKS A 4 a Nr. 123
Aus den Gründen:
Die vorläufige Zwangsvollstreckung ist gem. § 1063 Abs. 3 zuzulassen. Das beruht auf einer Abwägung der Interessen der Antragstellerin an einer vorläufigen Sicherung der durch den Schiedsspruch zuerkannten Ansprüche gegenüber den Interessen der Antragsgegnerin daran, dass derartige Maßnahmen bis zur Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung unterbleiben.
Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, welche Erfolgsaussichten der Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs hat. Da gem. Art V UNÜ Einwendungen gegen die Vollstreckbarerklärung nur begrenzt möglich sind, insbesondere eine inhaltliche Nachprüfung zu unterbleiben hat, ergibt sich vorliegend kein gegen die Zulassung der Sicherungsvollstreckung sprechender Umstand.
Den Interessen der AGg. wird bei der vorläufigen Zulassung der Sicherungsvollstreckung grundsätzlich dadurch ausreichend Rechnung getragen, dass ihr die Abwendung der Vollstreckung durch eigene Sicherheitsleistung zusteht (Sessler/Schreiber SchiedsVZ 2006, 119, 122).
Das Interesse des Gläubigers an der Zulassung der Sicherungsvollstreckung ist bereits dann zu bejahen, wenn der Schuldner im Inland nur solches Vermögen hat, das er während des Aufhebungs- oder Vollstreckbarerklärungsverfahrens ohne weiteres ins Ausland verlagern könnte, so dass die vollständige Befriedigung des Gläubigers aus dem Schiedsspruch ohne die Sicherung gefährdet wäre. Eine solche Konstellation liegt grundsätzlich vor, wenn der Schuldner im Inland lediglich bewegliches Vermögen wie Bankguthaben oder sonstige Forderungen hat, das er kurzfristig ins Ausland abziehen könnte (vgl. Sessler/Schreiber aaO. S. 123). Nach dem glaubhaft gemachten Vortrag der ASt. liegen die genannten Voraussetzungen im Streitfall vor. Die AGg. verfügt im Inland an Vermögen im Wesentlichen lediglich über ein Konto bei der A-Bank in Frankfurt am Main. Dies wird durch die eidesstattliche Versicherung des Geschäftsführers der ASt. bestätigt. Weitere Nachforschungen über Immobilienvermögen sind der ASt. nicht anzusinnen. Da die AGg. ihren Sitz nicht im Inland hat, müsste die ASt. in sämtlichen Grundbüchern in Deutschland recherchieren. Letztlich ist es für eine Anordnung nach § 1063 Abs. 3 ZPO ausreichend, wenn diejenigen zur Verfügung stehenden Vollstreckungsmöglichkeiten, die dem Gläubiger bekannt oder durch naheliegende, praktisch durchführbare Ermittlungen erkennbar sind, vom Schuldner ohne Weiteres während des vorliegenden Verfahrens ins Ausland verlagert werden können. Da die AGg. ihren Geschäftssitz und ihr alleiniger Verwaltungsrat seinen Wohnsitz in der Schweiz hat, besteht diese Möglichkeit (wird ausgeführt).
Dem Antrag auf Zulassung der Sicherungsvollstreckung ist jedoch nur insoweit stattzugeben, als die durch den Schiedsspruch zuerkannten Ansprüche beziffert sind. Soweit der Schiedsspruch auf Zinsen nach Art. 6 des schwedischen Zinsgesetzes verweist, ist deren Höhe für den Senat zunächst nicht feststellbar.