Recht und Steuern

A 4a Nr. 120

§§ 1037, 1059 Abs. 2 Nr. 1 d ZPO - Berufung auf Schiedsrichter-Befangenheit im Verfahren zur Vollstreckbarerklärung, Präklusion. Fehler des Schiedsrichters im Verfahren, bei der Tatsachenfeststellung und Rechtsanwendung als Befangenheitsgrund. Darlegungslast bei Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs. Aufrechnung im Vollstreckbarerklärungsverfahren.
Unter die fehlerhafte Besetzung des Schiedsgerichts i.S.d. § 1059 Abs. 2 Nr. 1 d ZPO kann auch die Mitwirkung eines wegen Befangenheit auszuschließenden Schiedsrichters fallen. Für die Befangenheitsablehnung ist aber das Verfahren nach § 1037 ZPO einzuhalten: Die ablehnende Partei muss gem. Abs. 3 innerhalb eines Monats nach Kenntnis von der Zurückweisung ihrer Ablehnung durch das Schiedsgericht eine Entscheidung über die Ablehnung beim ordentlichen Gericht beantragen. Anderenfalls ist sie mit den Ablehnungsgründen auch im Vollstreckbarerklärungs- oder Aufhebungsverfahren ausgeschlossen.
Verfahrensfehler und Fehler in der Tatsachenfeststellung und Rechtsanwendung begründen die Besorgnis der Befangenheit nur, wenn sie in besonderer Häufung und Schwere auftreten und deutlich auf eine Voreingenommenheit des Schiedsrichters gegenüber der ablehnenden Partei oder auf Willkür hinweisen. Die Befangenheitsablehnung ist kein Mittel, das Verbot der révision au fond zu umgehen und eine Fehler- oder Verfahrenskontrolle auszuüben (BGH Z 151,79 = RKS A 4 b Nr. 28).
Ausgeschlossen ist die ablehnende Partei mit Gründen, die sie im Vollstreckbarerklärungsverfahren erstmals geltend macht (OLG München SchiedsVZ 2008, 103 = RKS A 4 a Nr. 106).
Ablehnungsgründe, die sich erst aus dem Schiedsspruch selbst ergeben, können im Vollstreckbarerklärungs- oder Aufhebungsverfahren nur geltend gemacht werden, wenn es sich um einen besonders schwerwiegenden und eindeutigen Fall von Befangenheit handelt (BGH MDR 1999, 755 = RKS A 4 b Nr. 19).
Die unberechtigte Zurückweisung eines beantragten Schriftsatznachlasses kann den verfahrenselementaren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzen und in schwerwiegenden Fällen die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen. Dass die Zurückweisung erst im Schiedsspruch oder gleichzeitig mit diesem geschieht, entspricht einer nach der ZPO zumindest nicht ausgeschlossenen Verfahrensweise.
Beruft sich die Partei auf die Verletzung des rechtlichen Gehörs, so muss sie darlegen, was sie bei Gewährung des Gehörs vorgetragen hätte. Handelt es sich um Aufrechnungsforderungen, so muss sie sie wenigstens grob spezifizieren; die pauschale Verweisung auf einen umfangreichen Schriftsatz reicht nicht aus.
Letzteres gilt auch für eine – im Vollstreckbarerklärungsverfahren grundsätzlich zulässige (BGH SchiedsVZ 2008, 40 = RKS A 4 a Nr. 102) – nachträgliche Aufrechnung. Das ordentliche Gericht kann über sie entscheiden (BGH SchiedsVZ 2008, 90 = RKS A 1 Nr. 156), auch wenn die Aufrechnungsforderung von der Schiedsvereinbarung erfasst wird und deshalb das Schiedsgericht über sie entscheiden müsste. Die Schiedsbefangenheit ist nur zu beachten, wenn die die Vollstreckbarerklärung beantragende Partei bezüglich der Aufrechnungsforderung die Schiedseinrede erhebt.
OLG Frankfurt a.M. Beschl.v. 29.10.2009 – 26 Sch 12/09; Zeitschrift für Schiedsverfahrensrecht 2010, 52 = RKS A 4 a Nr. 120