Recht und Steuern

A 4a Nr. 115

A 4 a Nr. 115 §§ 722 f., 328 ZPO; § 1061 ZPO i. V. m. Art. V New Yorker UN-Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10. Juni 1958 (UNÜ) = Verschiedene Verfahren und Voraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung von gerichtlichen Urteilen und von Schiedssprüchen. Doppelexequatur von Schiedssprüchen unzulässig

Aus einem Exequatur-Urteil eines ausländischen Staates, durch das ein in diesem Staat ergangener Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt und zugleich der Beklagte zur Zahlung verurteilt worden ist, kann nicht die Vollstreckung gem. § 722 ZPO für zulässig erklärt werden. Dies gilt auch, wenn sich das Gericht nach der in diesem Staat herrschenden doctrine of merger - wonach der Schiedsspruch in dem gerichtlichen    Bestätigungsurteil aufgeht - nicht auf eine Bestätigung oder Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs beschränkt, sondern eine selbständige Verurteilung des Beklagten ausgesprochen hat mit der Folge, dass nur noch das staatliche Gerichtsurteil und nicht mehr der Schiedsspruch zu vollstrecken ist.

Auch in solchem Fall ist der Kläger auf die Möglichkeit der Anerkennung des Schiedsspruchs nach § 1061 ZPO i.V.m. dem New Yorker UN-Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10.Juni 1958 (UNÜ) sowie ggf. anderen anwendbaren völkerrechtlichen Übereinkommen zu verweisen
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BGH Urteil vom 2.7.2009 – IX ZR 152/06; WM Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht 2009, 1670 = RKS A 4 a Nr. 115
Aus den Gründen:
[4] Das Kammergericht hat angenommen, die auf einem Schiedsspruch des International Arbitration Tribunal beruhende Verurteilung der Beklagten durch den Superior Court of California könne gemäß § 722 ZPO für vollstreckbar erklärt werden. Dieses Urteil habe sämtliche tatsächliche Feststellungen und rechtliche Schlussfolgerungen des Schiedsspruchs übernommen und sich zu eigen gemacht. Es stelle damit nicht nur eine bloße Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs dar, sondern eine eigenständige Verurteilung zur Leistung. Als solches könne es für vollstreckbar erklärt werden.

[5] Diesen Ausführungen kann nicht beigetreten werden. Die Doppelexequatur von Schiedssprüchen ist unzulässig. Die Klage auf Vollstreckbarerklärung des Urteils des Superior Court muss abgewiesen werden.
[6] Das Berufungsgericht hat allerdings ein Urteil des Senats vom 27.3.1984 (WM 1984, 748 = NJW 1984, 2765 = RKS A 4 a Nr. 23) zugrundegelegt, in dem die Zulässigkeit des Doppelexequatur in derartigen Fällen bejaht wurde. An dieser Rechtsprechung ist jedoch nicht festzuhalten. Die Klägerin ist vielmehr auf die Möglichkeit der Anerkennung des Schiedsspruchs nach § 1061 ZPO i.V.m. dem New Yorker UN-Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10.Juni 1958 (BGBl. 1961 II S. 122 – UNÜ) sowie ggf. anderen anwendbaren völkerrechtlichen Übereinkommen zu verweisen. Diesen Weg hätte die Kl. schon nach der bisherigen Rechtsprechung beschreiten können (BGH Urt. v. 10.5.1084 = WM 1984, 1014 = NJW 1984, 2763 = RKS A 4 b Nr. 15).
[7] 1. In dem angeführten Urteil vom 27.3.1984 (RKS A 4 a Nr. 23) hat der Senat in Abweichung von der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 5, 397; 30, 368; RG J W 1938, 468) und der h. M. in der Literatur die Auffassung vertreten, aus einem Exequatururteil des Staates New York, durch das ein New Yorker Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt und zugleich der Beklagte zur Zahlung verurteilt worden ist, könne die Vollstreckung nach § 722 ZPO für zulässig erklärt werden. Dies wurde im Anschluss an Schlosser (Das Recht der internationalen privaten Schiedsgerichtsbarkeit I 2. Aufl. Nr. 782) damit begründet, dass das New Yorker Gericht sich nicht auf eine Bestätigung oder Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs beschränkt habe, sondern eine selbständige Verurteilung der Beklagten enthalte. Nach der im amerikanischen Recht geltenden doctrine of merger gehe in einem solchen Fall der Schiedsspruch völlig in dem gerichtlichen Bestätigungsurteil auf, woraus man auch in den USA die international-prozessrechtliche Konsequenz gezogen habe, dass nur noch das Gerichtsurteil als staatliches Urteil und nicht mehr der Schiedsspruch zu vollstrecken sei.
[8] Folgerichtig würde dies bedeuten, dass der Schiedsspruch selbst in Deutschland nicht mehr für vollstreckbar erklärt werden könnte (Schlosser a. a. O. Rd-Nr. 909; Schütze ZvglRWiss 104 [2005], 427, 441; Dolinar in: Festschr. Schütze S. 187, 193). Der BGH hat diese Konsequenz jedoch nicht gezogen. Vielmehr ist er davon ausgegangen, dass der Schiedsspruch selbst in Deutschland weiterhin für vollstreckbar erklärt werden kann (BGH 10.5.1984 = WM 1984, 1014 = NJW, 2763 = RKS A 4 b Nr. 15). Die Antragstellerin konnte danach wählen, ob sie den Schiedsspruch oder das Exequatururteil für vollstreckbar erklären lassen wollte. Die Exequaturentscheidung des ausländischen staatlichen Gerichts konnte eine Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs nach § 1044 ZPO (a.F.) nicht ausschließen.
[9] 2. An der Rechtsprechung, die die Doppelexequatur in diesen Fällen für zulässig erklärt, ist nicht festzuhalten.
[10] a) Dem Urteil vom 27.3.1984 ist von Schlosser (a. a. O. Rd-Nr. 908; IPRax 1985, 141) zugestimmt worden vor allem im Hinblick auf – unter dem Gesichtspunkt des Schutzes des Beklagten nicht überzeugende – Praktikabilitätserwägungen: Man spare sich die Übersetzung der oft langen Schiedssprüche, während die Urteile in der Regel kurz seien. Dem Urteil folgt auch Münzberg (in: Stein/Jonas/Münzberg ZPO 22. Aufl. § 722 Rd-Nr. 11) unter der Voraussetzung, dass über den materiellen Anspruch neu entschieden wurde.
[11] Überwiegend wird diese Rechtsprechung abgelehnt (z.B. Zöller/Geimer ZPO 27. Aufl. § 328 Rd-Nr. 71; § 1061 Rd-Nr. 8f., ders., Internationales Zivilprozessrecht, 5. Aufl., Rd-Nr. 3107; MünchKomm/Gottwald ZPO, 3. Aufl., § 722 Rd-Nr. 22; Schwab/Walter Schiedsgerichtsbarkeit 8. Aufl., Kap. 30 Rd-Nr. 15; Schütze ZvglRWiss 104 [2005], S. 427, 441; ders., RIW 1984, 734f.; Dolinar in: Festschr. Schütze 1999, 184, 204; Kegel in: Festschr. Müller-Freienfels 1986, 377, 385, 392f.).
[12] b) Bei Urteilen gilt nach h. M. das Verbot der Doppelexequatur. Wirkungen, die einem ausländischen Urteil von der Rechtsordnung eines dritten Staates beigelegt werden, kommen für die Anerkennung im Inland nicht in Betracht (Zöller/Geimer a. a. O. § 328 Rd-Nr. 64; § 722 Rd-Nr. 21; Geimer InternZivilprozessrecht a. a. O. Rd-Nr. 3110; Hk-ZPO/Kindl 2. Aufl. § 723 Rd-Nr. 4; MünchKomm/Gottwald ZPO a. a. O. sowie § 328 Rd-Nr. 46; Stein/Jonas/Münzberg a. a. O. § 722 Rd-Nr. 11; a.A. Schütze ZZP 77 [1964] 287). Würde man der Gegenansicht folgen, könnten die deutschen Anerkennungsvoraussetzungen umgangen werden (vgl. Zöller/Geimer a. a. O.).
[13] Auch im Europäischen Recht (Brüsseler EWG-Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen – EuGVÜ – vom 27.9.1968 BGBl. 1972 II S. 774; Luganer Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen v. 16.9.1988 BGBl. 1994 II S. 2658; VO(EG) Nr. 44/2001 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen – EuGVVO – vom 22.12.2000 ABl. EG 2001 Nr. L 12 S. 1) ist anerkannt, dass auf Urteile bezogene Exequaturentscheidungen nicht für vollstreckbar erklärt werden können (Geimer in Geimer/Schütze Europäisches Zivilverfahrensrecht 2. Aufl. Art. 38 Rd-Nr. 53; Thomas/Putzo/Hüßtege ZPO 29. Aufl. Art. 32 EuGVVO Rd-Nr. 8; Rauscher/Leible Europäisches Zivilprozessrecht 2. Aufl. Art. 32 EuGVVO Rd-Nr. 14; Kropholler Europäisches Zivilprozessrecht 8. Aufl. Art. 32 Rd-Nr. 15).
[14] Ebenso kann das Urteil eines EU-Mitgliedstaates, mit dem ein Urteil eines Drittstaates für vollstreckbar erklärt wird, in Deutschland nicht seinerseits für vollstreckbar erklärt werden, auch wenn es sich formell nicht um eine Exequatur, sondern – wie in manchen Ländern üblich (vgl. doctrine of merger) – um eine Sachentscheidung handelt (Kropholler a. a. O.; Rauscher/Leible a. a. O.). Grund hierfür ist auch hier, dass dann die Voraussetzungen der Vollstreckbarerklärung nicht mehr überprüft werden könnten.
[15] c) Deshalb müssten bei Schiedssprüchen besondere Gründe vorliegen, um bei diesen eine Doppelexequatur für zulässig zu erachten. Solche Gründe sind nicht ersichtlich.
[16] aa) Die Vorschriften des Europäischen Rechts über die Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen nehmen aus ihrem Anwendungsbereich die Schiedsgerichtsbarkeit aus, vgl. Art. 1 Abs. 2 Nr. 4 EuGVÜ; Art. 1 Abs. 2 Nr. 4 Luganer Übereinkommen, Art. 1 Abs. 2 d EuGVVO.
[17] Diese Ausnahmeregelung ist jeweils weit auszulegen. Die Vorschriften beziehen sich nicht auf Verfahren und Entscheidungen über Anträge auf Aufhebung, Änderung, Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen. Dies gilt auch für Gerichtsentscheidungen, die Schiedssprüche in sich (wie nach der doctrine of merger) inkorporieren (vgl. Schlosser Bericht Nr. 64 und 65; abgedruckt ABl. EG 1979 Nr. C 59, S. 71, 92f; hierauf Bezug nehmend EuGH Urt. v. 17.11.1998 Rs C 391/95; EuZW 413, 415 Rd-Nr. 32; BGH Beschl. v. 5.2.2009 = WM 2009, 768 = ZIP 2009, 735, 736 Rd-Nr. 10 = RKS A 4 b Nr. 46).
[18] Es erscheint zweckmäßig, in Anerkennungsverfahren im Verhältnis zu Drittstaaten entsprechend zu verfahren. Denn es besteht kein Grund, Schiedssprüche aus Drittstaaten leichter anzuerkennen als solche aus EU-Mitgliedstaaten.
[19] bb) Der rechtsstaatliche Schutz des Titelschuldners gebietet es, ihn in ein und demselben Land nicht mit mehr als einem Vollstreckbarerklärungsverfahren zu konfrontieren. Dies wäre aber der Fall, wenn neben- oder nacheinander (falls in dem ersten Verfahren kein Erfolg zu erzielen war) Vollstreckbarkeitserklärungsverfahren bezüglich des ausländischen Schiedsspruchs und des Exequatururteils durchgeführt werden könnten.
[20] Der Gläubiger könnte sich das für ihn bequemste und einfachste Verfahren aussuchen oder hintereinander mehrere Verfahren anstrengen, bis er durchdringt. Der Streitgegenstand wäre jedes Mal ein anderer, so dass die Rechtskraft nicht entgegenstände.
[21] Man könnte zwar erwägen, eine zwingende Reihenfolge festzulegen, etwa im Hinblick auf das Rechtsschutzbedürfnis. Für das erste durchzuführende Verfahren käme aber nur die Vollstreckbarerklärung der Ausgangsentscheidung, nämlich die des Schiedsspruchs, in Betracht. Dann kann aber dieses Verfahren als einzig verbindliches vorgesehen werden.
[22] cc) Der Schutz des Schiedsspruch-Schuldners würde es gebieten, dass das Exequatururteil bezüglich des Schiedsspruchs in Deutschland nicht unter einfacheren Voraussetzungen für vollstreckbar erklärt werden kann, als der Schiedsspruch selbst. Anderenfalls könnte der Gläubiger den Schutz des deutschen Rechts dadurch umgehen, dass er nicht den Schiedsspruch selbst für vollstreckbar erklären lässt, sondern zunächst ein Exequatururteil in seinem Heimatstaat erwirkt.
[23] Die Voraussetzungen der Vollstreckbarerklärung für ein Urteil nach §§ 722, 723, 328 ZPO weichen von denjenigen des § 1061 ZPO i.V.m. Art. V UNÜ ab. Ob eine entsprechende Prüfung schon von dem ausländischen staatlichen Gericht vorgenommen wurde, das die (erste) Exequatur erteilt hat, ist – so im vorliegenden Fall – nicht erkennbar, jedenfalls nicht nachprüfbar. Deshalb kann auf die Prüfung für die Vollstreckbarerklärung in Deutschland nicht verzichtet werden, wenn derselbe Rechtsschutz gewährleistet werden soll. Beide Parteien vertreten deshalb im vorliegenden Revisionsverfahren übereinstimmend die Auffassung, eine solche Prüfung müsse im Rahmen des ordre-public-Vorbehalts des § 328 Abs. 1 Nr. 4 ZPO vorgenommen werden. Dann bietet aber die Doppelexequatur keinen Vorteil. Es ist dann zweckmäßiger, insgesamt nur die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs selbst zuzulassen.
[24] dd) Beließe man es bei der Zulässigkeit der Doppelexequatur in diesen Fällen, ergäben sich auch Folgeprobleme, nämlich ob unter dem Gesichtspunkt des § 328 Abs. 1 Nr. 1 ZPO eine eigenständige Anerkennungszuständigkeit des ausländischen Gerichts für den Rechtsfolgenausspruch nach dem Spiegelbildprinzip verlangt werden kann und ob sich der Gegenseitigkeitsvorbehalt des § 328 Abs. 1 Nr. 5 ZPO gerade auf die hier in Rede stehenden Exequatururteile beziehen muss. Das würde für die Gerichte zusätzlichen Prüfungsaufwand bedeuten.
[25] ee) Nach der Schiedsrechtsreform von 1998 (SchiedsVfG vom 22.12.1997 BGBl. 1997 I S. 3224 ff.) sollten die Fragen der Vollstreckbarerklärung von Schiedssprüchen gem. § 1062 ZPO bei den Oberlandesgerichten konzentriert werden. Deshalb wurde ihre derogationsfeste Eingangszuständigkeit festgelegt. Lediglich bestimmte Unterstützungshandlungen sind gem. § 1062 Abs. 4 ZPO den Amtsgerichten zugewiesen (vgl. Zöller/Geimer a. a. O. § 1062 Rd-Nr. 1).
[26] Zweck dieser Regelung ist es, die Anerkennung von Schiedssprüchen bei wenigen fachlich spezialisierten und den Instanzenzug beschränkenden Oberlandesgerichten zu konzentrieren (vgl. BT-Drucks. 13/5274 S. 63 f.).
[27] Könnte die Anerkennung auf dem Umweg der Vollstreckbarerklärung der ausländischen Exequaturentscheidung erfolgen, wären hierfür gem. § 722 Abs. 2 ZPO je nach Streitwert die Amts- oder Landgerichte zuständig. Das wäre umso unverständlicher, wenn – wie oben dargelegt – der Maßstab für die Anerkennung des Exequatururteils jedenfalls auch die Voraussetzungen für die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs umfassen muss, Amts- und Landgericht also einen weitergehenden Prüfungsauftrag wahrzunehmen hätten als die Oberlandesgerichte.
[28] ff) Auch wenn das ausländische Exequatururteil der doctrine of merger folgt, hat es doch lediglich den Zweck, die Vollstreckung des Schiedsspruchs auf dem Territorium des Exequaturstaates zu ermöglichen. Ob in Deutschland vollstreckt werden darf, ist dagegen schon aus völkerrechtlichen Gründen allein von deutschen Gerichten zu entscheiden. Dabei geht es im Kern ebenfalls um die Vollstreckung des Schiedsspruchs.
[29] Man könnte dies allenfalls dann anders sehen, wenn dem ausländischen Urteil eine völlig eigenständige Prüfung der Sach- und Rechtslage zugrunde läge. Dann wäre das Urteil vom Schiedsspruch unabhängig. Das ist aber in den fraglichen Fällen nicht so (vgl. dazu instruktiv: Dolimar in Festschrift Schütze S. 187, 190, 203). Auch vorliegend hat das kalifornische Gericht keine nachvollziehbare eigene Sach- und Rechtsprüfung durchgeführt. Es hat vielmehr schlicht die Feststellungen und die rechtlichen Würdigungen des Schiedsgerichts übernommen und eine dementsprechende Verurteilung ausgesprochen.
[30] Letztendlich handelt es sich um die Umformung des Schiedsspruchs in eine prozessual selbständige Entscheidung, nicht jedoch um ein Urteil auf Grund eigenständiger, nachprüfbarer Beurteilung der Sach- und Rechtslage.
[31] gg) Die Anerkennung der Doppelexequatur bei Schiedssprüchen würde den Anwendungsbereich des UNÜ aushöhlen. Zwar gilt gem. Art. VII Abs. 1 UNÜ das Meistbegünstigungsprinzip, d. h. der Kläger kann das Schiedsurteil ggf. auch nach geringeren nationalen Anforderungen des Vollstreckungsstaates für vollstreckbar erklären lassen. Das ändert aber nichts daran, dass sich die Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen grundsätzlich nach den UNÜ-Regelungen richten soll (Art. 1 Abs. 1 UNÜ). In demselben Maße, in dem sie die Doppelexequatur anerkennen, würden sich jedoch die Beitrittsstaaten dessen Anwendung entziehen, sofern man nicht im Rahmen des ordre public des Anerkennungsstaates den Prüfungsmaßstab auf die Anerkennungsvoraussetzungen des Art. V UNÜ erweiterte. Hierauf hätte allerdings der Urteilsstaat keinerlei Einfluss, weil hierfür allein der ordre public des Anerkennungsstaates maßgeblich wäre.
[32] In den Staaten, die der doctrine of merger folgen, ist diese deshalb nur für den dortigen innerstaatlichen Bereich maßgebend; außerhalb desselben geht es, wie die Regelung des UNÜ zeigt, darum, den Schiedsspruch als solchen für vollstreckbar zu erklären. Nach Art. I UNÜ sind auch bei solchen Staaten, die der doctrine of merger folgen, die Schiedssprüche selbst im Vollstreckungsstaat für vollstreckbar zu erklären, nicht das Exequatururteil des Staates des Schiedsspruchs.
[33] Letztendlich will die Exequaturentscheidung des Erststaates, auch wenn sie der doctrine of merger folgt, wie jede andere Exequaturentscheidung nur eine territorial begrenzte Wirkung entfalten, nämlich für das Gebiet des Staates, für den sie den Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt oder in einem eigenen Titel umsetzt. Diese Entscheidung ist aber schon ihrem Inhalt nach nicht geeignet, in einem anderen Staat für vollstreckbar erklärt zu werden (MünchKomm/Gottwald ZPO a. a. O. § 722 Rd-Nr. 23; Dolinar in Festschrift Schütze a. a. O. S. 187, 193 ff., 203).
[34] d) Eine Vorlage an den Großen Senat für Zivilsachen ist nicht erforderlich. Zwar hat der III. Zivilsenat in seinem Urteil vom 10.5.1984 die Entscheidung des erkennenden Senats vom 27.3.1984 zur Zulässigkeit der Doppelexequatur von Schiedssprüchen zugrundegelegt. Auf Anfrage hat er jedoch mitgeteilt, dass aus seiner Sicht gegen die Änderung dieser Rechtsprechung keine Bedenken bestehen.