Recht und Steuern

A4a Nr.59

A4a Nr.59
Art. IV, VII Abs. 1 UNÜ, §§ 1031, 1061, 1064 Abs. 1 und 3 ZPO, Sect. 5 und 6 engl. Arbitration Act 1996 - Keine Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs ohne Schiedsvereinbarung (ordre public), keine Präklusion

Die Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs, dem keine wirksame Schiedsvereinbarung zu Grunde liegt, verstößt gegen den deutschen ordre public.
Auch nach englischem Recht ist ein Schiedsspruch nur wirksam, wenn ihm eine wirksame Schiedsvereinbarung zu Grunde liegt. Diesen Einwand kann der Antragsgegner auch noch erheben, wenn er versäumt hat, das dafür im Ursprungsstaat des Schiedsspruchs vorgesehene Rechtsmittel geltend zu machen.
OLG Rostock Beschluß v. 22.11.2001 - 1 Sch 3/2000; IPRax 2002, 401 = RKS A 4 a Nr. 59
Gründe siehe RKS A 4 b Nr. 25