Recht und Steuern

A4a Nr.58

A4a Nr.58
§§ 80, 1025 Abs. 4, 1061 bis 1065 ZPO - Verfahren der Vollstreckbarerklärung ausländischen Schiedsspruchs, Nachweis von Vollmacht und Untervollmacht
Das Verfahren auf Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche folgt - soweit nicht gemäß §§ 1061 Abs. 1, 1064 Abs. 3 Staatsverträge vorrangig gelten - dem für inländische Schiedssprüche geltenden Verfahren. Ergänzend gelten die allgemeinen Vorschriften der ZPO einschließlich derer über die Prozeßvollmacht.
Ein Unterbevollmächtigter muß seine Untervollmacht sowie die Vollmacht dessen nachweisen, der ihm die Untervollmacht erteilt hat, so daß seine Vertretungsmacht bis auf die Partei zurückgeführt werden kann.
BGH 27. 3.2002 - III ZB 43/00; Recht der Internationalen Wirtschaft 2002, 476 ; WM 2002, 1147; NJW-RR 2002,933; Internationales Handelsrecht 2003,43 = RKS A 4 a Nr. 58
Aus den Gründen:
Zwar handelte es sich bei dem vorliegenden Schiedsspruch des ICC-Schiedsrichters F.W. vom 21.6.1999 um einen ausländischen Schiedsspruch. Der insoweit maßgebliche Schiedsort (§ 1025 Abs. 1 ZPO) lag in Kopenhagen/Dänemark. Das Verfahren auf Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche folgt aber - soweit nicht gemäß §§ 1061 Abs. 1, 1064 Abs. 3 ZPO vorrangige Staatsverträge besondere Verfahrensregeln treffen - demjenigen für die Anerkennung und Vollstreckung inländischer Schiedssprüche. Denn § 1025 Abs. 4 ZPO verweist insgesamt auf §1061 und §§ 1062 - 1065 ZPO (Münch in MünchKomm 2. Aufl. 2001 § 1061 ZPO Rd-Nr. 10; Schwab/Walter Schiedsgerichtsbarkeit 6. Aufl. 2000 Kap. 30 Rd-Nr. 25). Ergänzend gelten - soweit mit dem Charakter des Vollstreckbarerklärungsverfahrens als eines Erkenntnisverfahrens eigener Art vereinbar - die allgemeinen Vorschriften der ZPO (Schwab/Walter Kap. 26 Rd-Nr. 3, Kap. 27 Rd-Nrn. 1 und 6; Stein/Jonas/Schlosser 21. Aufl. 1994 § 1042 ZPO Rd-Nrn. 7, 12; Musielak/Voit 2. Aufl. 2000 § 1060 ZPO Rd-Nr. 6; Albers in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann 59. Aufl. 2001 § 1060 ZPO Rd-Nr. 8; Zöller/Geimer 23. Aufl. 2002 § 1063 ZPO Rd-Nr. 3). Mangels anderweitiger staatsvertraglicher oder in den §§ 1061 ff. ZPO getroffener Bestimmung sind hier die Vorschriften zur Prozeßvollmacht (§§ 80 ff. ZPO) anwendbar (siehe auch §1064 Abs. 1 S. 2 ZPO).
Der Mangel der Vollmacht kann von dem Gegner in jeder Lage des Verfahrens gerügt werden (§ 88 Abs. 1 ZPO). Der Bevollmächtigte hat auf diese Rüge die Bevollmächtigung - abgesehen von hier nicht gegebenen Sonderfällen (Stein/Jonas/Bork 21. Aufl. 1992 § 80 ZPO Rd-Nr. 23) - durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen und diese zu den Gerichtsakten abzugeben (§ 80 Abs. 1 ZPO). Der Nachweis der schriftlichen Vollmacht kann nur durch Einreichung der Originalurkunde - ggf. in beglaubigter Form (§ 80 Abs. 2 ZPO) - geführt werden, ein urkundlicher Nachweis irgendwelcherArt genügt nicht (BGHZ 126. 266, 267 ff.; Senatsurteil vom 5.6.1997 - III ZR 190/96, ZIP 1997, 1474, 1475; Stein/Jonas/Bork § 80 Rd-Nr. 26). An einer solchen zweifelsfreien Feststellung der Bevollmächtigung besteht ein öffentliches Interesse und ein Interesse des Prozeßgegners (v.Mettenheim in MünchKomm 2. Aufl. 2000
§ 80 ZPO Rd-Nr. 1 unter Hinweis auf §§ 551 Nr. 5 und 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO a.F.). Durch schriftliche Vollmacht nachzuweisen sind Haupt- und Untervollmacht (Senatsurteil v. 5.6.1997 ZIP 1997, 1474; Stein/Jonas/Bork § 80 Rd-Nr. 23 und § 88 Rd-Nr. 1; v.Mettenheim in MünchKomm § 80 Rd-Nr. 5 und § 88 Rd-Nr. 2) Der Unterbevollmächtigte hat den Vollmachtsnachweis also in der Weise zu führen, daß seine Vertretungsmacht bis auf die Partei zurückgeführt werden kann; er muß nicht nur die Untervollmacht nachweisen, sondern auch die Vertretungsmacht der Person, von der er die Untervollmacht ableitet (BGH Urt. v. 27.5.1986 - IX ZR 152/85, NJW-RR 1986, 1252, 1253; Musielak/Weth 2. Aufl. 2000 § 80 ZPO Rd-Nr. 13; Zöller/Vollkommer 23. Aufl. 2002, § 80 Rd.-Nr. 7 ZPO; OLG München OLGZ 1993, 223, 224). Die zu den Akten gereichte Vollmacht ist nicht von der Antragstellerin, der TE-GmbH in D., sondern von einer anderen GmbH, der TK-GmbH in B., erteilt worden. Es ist nicht ersichtlich, daß die TK-GmbH Hauptvollmacht der TE-GmbH oder der T-AG, auf die die TE-GmbH verschmolzen ist, gehabt hätte ....(wird ausgeführt).