A6 Nr.17
A 6 Nr. 17
§ 598 ZPO - Klage auf Vorschuss für die Kosten des Schiedsverfahrens. Urkundenprozess, Schiedseinrede
Der vom Schiedsgericht gegen eine Partei festgesetzte Vorschuss kann von der anderen vor dem ordentlichen Gericht eingeklagt werden. Wenn alle anspruchsbegründenden Voraussetzungen durch Urkunden nachgewiesen werden, kann dies im Urkundenprozess geschehen.
Die Schiedseinrede steht diesem Anspruch nicht entgegen. Der Einwand mutwilliger Prozessführung kann nur vor dem Schiedsgericht erhoben werden.
Der Schiedsrichter ist nicht befugt, den Vorschuss einzuklagen.
Amtsgericht Düsseldorf Urt.v. 17.6.2003 - 36 C 19607/02; Zeitschrift für Schiedsverfahrensrecht 2003 S. 240 = RKS A 6 Nr. 17
Aus den Gründen:
Die Klage ist zulässig. Sämtliche zur Begründung des Anspruchs notwendigen Urkunden liegen vor. Die Klage ist auch begründet. Schiedsgerichtsverträge sind geprägt von einklagbaren Mitwirkungs- und Förderungspflichten der Parteien. Dazu gehört auch die vom Einzelschiedsrichter, der nach § 1039 ZPO eingesetzt ist, festgesetzte Vorschusspflicht beider Parteien (vgl. Thomas/Putzo § 1025 ZPO, 25. Aufl.2003 Rd-Nrn. 1 und 11). Nicht der Schiedsrichter ist befugt, derartige Vorschussanteile einzuklagen, sondern die Partei, die zu Recht die andere Partei zur Mitwirkung auffordert. Ohne Belang ist in diesem Zusammenhang die Frage, ob eine der Parteien das angestrebte Schiedsverfahren als mutwillig erachtet; diese Bewertung ist einzig dem Schiedsrichter vorbehalten. Auch die Schiedseinrede steht nicht entgegen, da sonst der Schiedsvertrag als solcher ad absurdum geführt werden könnte.
Die Kostenentscheidung ergeht nach §§ 91 ZPO, 708 Nr. 4, 711 ZPO. Gemäß § 599 ZPO ist der Bekl. die Ausführung ihrer Rechte in einem Nachverfahren vorbehalten.