Recht und Steuern

A6 Nr.16

A 6 Nr. 16
§ 91a ZPO - Erledigung der Hauptsache im Verfahren zur Aufhebung eines Schiedsspruchs wegen eines von mehreren Verfahrensfehlern
Wird die Aufhebung eines Schiedsspruchs wegen eines Verfahrensfehlers und wegen nachträglich bekannt gewordener Ablehnungsgründe gegen den Obmann beantragt und erklären die Parteien den Rechtsstreit wegen der Ablehnungsgründe nach dem Tode des Obmanns für erledigt, so liegt eine Erledigungserklärung i.S.v. § 91a ZPO nicht vor; es bedarf insoweit keiner Kostenentscheidung, weil der Schiedsspruch schon wegen des Verfahrensfehlers aufzuheben war.
Saarländisches OLG Beschl. v. 29.10.2002 - 4 Sch 2/02; Zeitschrift für Schiedsverfahrensrecht 2003 S. 93 = RKS A 6 Nr. 16
Entscheidungsgründe siehe A 4 a Nr. 61