Recht und Steuern

A6 Nr.15

A6 Nr.15
Kostenverzeichnis zum GKG Nrn. 1630, 1921 - Keine Gebührenermäßigung nach Rücknahme einer Rechtsbeschwerde

Wenn eine Rechtsbeschwerde im Verfahren über die Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs zurückgenommen wird, wird die Gebühr nicht ermäßigt.

BGH Beschluß v. 25.4.2002 - III ZB 2/02; MDR 2002, 969 = RKS A 6 Nr. 15

Aus dem Sachverhalt:
Die Antragstellerin hat am 28.1.2002 Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des OLG Frankfurt/M. eingelegt, das ihren Antrag auf Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedspruchs teilweise zurückgewiesen hatte. Am 1.2.2002 hat sie die Rechtsbeschwerde zurückgenommen. Die Kostenbeamtin des BGH hat gem. Nr. 1921 des Kostenverzeichnisses einen Satz der Gebühr nach § 11 GKG von 2,0 zu Grunde gelegt. Die Ast. meint, wegen der Rücknahme sei die Gebühr auf 0,5 zu ermäßigen. Der BGH hat die Erinnerung als unbegründet zurückgewiesen.
Aus den Gründen:
Der Kostenansatz richtet sich nach Nr. 1921 des Kostenverzeichnisses zum GKG (KV). Nr. 1921 i.V.m. Abschnitt VI Nr. 3 KV sieht für Verfahren der Rechtsbeschwerde in schiedsrichterlichen Verfahren über die Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs einen Satz der Gebühr von 2,0 vor. Eine Ermäßigung der Gebühr ist nicht bestimmt. Darin liegt kein Redaktionsversehen, das in entsprechender Anwendung der Kostenbestimmungen zur Revision (Nr. 1232 KV) zu beheben wäre. Der Gesetzgeber wollte das Rechtsbeschwerdeverfahren kostenrechtlich wie das Verfahren vor dem OLG (Nr. 1630 KV) behandeln, das bei Antragsrücknahme gleichfalls keine Gebührenermäßigung kennt (vgl. Begründung der Bundesregierung zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Schiedsverfahrensrechts, BT-Drucks 13/5274, 18, 70 zu Nr. 1905 E). Für das besondere Verfahren der Vollstreckbarerklärung einschließlich des Rechtsbeschwerderechtszuges wurde eine eigenständige Kostenregelung getroffen; das war mit Art. 3 GG vereinbar.