Recht und Steuern

a646

A 6 Nr. 46

§ 48 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO – Streitwert bei Streit über den Umfang einer Handlungsvollmacht
In einem Streit darüber, ob eine Handlungsvollmacht den Abschluss von Schiedsverträgen einschließt, erscheint das Klägerinteresse mit einem Drittel des Hauptsachestreitwerts angemessen bewertet.
OLG München Beschl.v. 19.8.2008 – 34 SchH 007/07; RKS A 6 Nr. 46
Aus den Gründen:
Der Streitwert ist über § 48 Abs. 1 GKG gemäß § 3 ZPO nach freiem Ermessen des Gerichts zu bestimmen, wobei das jeweilige Klägerinteresse am Streitgegenstand zugrunde zu legen ist (vgl. Senat vom 10.1.2007, 34 SchH 008/06 = OLG-Report 2007, 189 = RKS A 6 Nr. 36 m.w.N.). Da im Regelfall der wirtschaftliche Wert eines Nebenverfahrens für den Rechtssuchenden nicht identisch mit dem des Hauptverfahrens ist, erscheint ein Bruchteil des Hauptsachestreitwertes angemessen. Der Senat bewertet das Interesse hier mit rund einem Drittel der Hauptsache.

Sachverhalt und Entscheidungsgründe im Übrigen siehe RKS A 1 Nr. 180