Recht und Steuern

A 6 Nr. 44

A 6 Nr. 44
§ 1035 Abs. 3 S. 3 ZPO - Streitwert für die gerichtliche Ersatzbenennung eines Schiedsrichters
Der Streitwert für die Bestellung eines Schiedsrichters folgt dem Streitwert, den das schiedsrichterliche Verfahren haben würde. Auf einen von drei Schiedsrichtern entfällt 1/3 dieses Wertes.
OLG Dresden Beschl.v. 16.7.2008 - 11 SchH 03/08; Zeitschrift für Schiedsverfahrensrecht 2009, 69 = RKS A 6 Nr. 44
Sachverhalt und Gründe siehe RKS A 2 Nr. 54