Recht und Steuern

A 6 Nr. 43

A 6 Nr. 43
§ 4 ZPO, § 43 Abs. 1 GKG - Streitwert im Vollstreckbarerklärungsverfahren: ausländischer Schiedsspruch, Zinsen und Kosten
Das Vollstreckbarerklärungsverfahren ist ein besonderes Erkenntnisverfahren und kein Teil der Zwangsvollstreckung. Maßgeblich für den Streitwert ist daher nur die Hauptforderung. Zinsen und Kosten sind nicht hinzuzurechnen, jedenfalls wenn der Antrag unbeschränkt gestellt wird. Dies gilt auch, wenn Gegenstand des Verfahrens ein ausländischer Schiedsspruch ist, der bezifferte Kosten zuerkennt.
OLG München Beschl.v. 22.7.2008 - 34 Sch 10/08; Zeitschrift für Schiedsverfahrensrecht 2009, 68 = RKS A 6 Nr. 43
Aus den Gründen:
Die Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren (siehe KV 1627 mit 1620) findet auf der Grundlage von § 63 Abs. 2 S. 1 GKG statt. Die Streitwertbemessung ausschließlich nach dem Hauptsachebetrag beruht auf § 48 Abs. 1, § 43 Abs. 1 GKG, §§ 4, 6, § 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO.
Der unbeschränkte, nunmehr zurückgenommene Antrag auf Vollstreckbarerklärung betraf einen in Peking/VR China ergangenen ICC-Schiedsspruch vom 15.6.2007, der dem obsiegenden Kläger neben der Hauptsache und hierauf prozentual zuerkannten Zinsen auch betragsmäßig bezifferte Kosten zusprach.
Das Vollstreckbarerklärungsverfahren stellt ein besonderes Erkenntnisverfahren dar und ist nicht bereits Teil der Zwangsvollstreckung (Schwab/Walter Schiedsgerichtsbarkeit 7.Aufl. Kap. 34 Rd-Nr. 8). Maßgeblich ist demnach nur die Hauptforderung, Zinsen und Kosten sind nicht hinzuzurechnen. Das folgt aus § 4 ZPO, § 43 Abs. 1 GKG jedenfalls in solchen Fällen, in denen der Antrag unbeschränkt gestellt wird (Schneider/Herget Streitwertkommentar 12. Aufl. Rd-Nr. 4838; Enders JurBüro 1998, 281,282). Daran ändert auch nichts, dass Gegenstand des Verfahrens ein ausländischer Schiedsspruch ist, in dem die Kosten ziffernmäßig, hier mit 64 267 Euro und 76 615 US$, benannt sind und damit im Falle der Vollstreckbarerklärung beigetrieben werden können (Zöller/Herget ZPO 26.Aufl. § 3 Rd-Nr. 16 Stichwort „Schiedsrichterliches Verfahren”; Lappe Rpfleger 1957, 15 a.A. BGH Rpfleger 1957, 15; wohl auch OLG Zweibrücken JurBüro 1986, 1404, 1405). Denn in welcher Form Kosten zuerkannt werden, kann letztlich keine Rolle spielen. Ebensowenig überzeugt es, zwischen in- und ausländischen Schiedssprüchen zu unterscheiden. Kosten sind nur dann Hauptsache, wenn sie wie bei gesonderten Kostenschiedssprüchen (§ 1057 Abs. 2 ZPO) den alleinigen Gegenstand des Vollstreckbarerklärungsverfahrens bilden. Im Übrigen werden, wenn es um die Aufhebung von Schiedssprüchen geht, auch nach der Rechtsprechung des BGH Nebenforderungen i.S.v. § 4 ZPO nicht berücksichtigt (BGH NJW 1957, 103; Hartmann Kostengesetze GKG Anh. 1 § 48 § 4 ZPORd-Nr. 21).
Soweit der Senat in der Vergangenheit verschiedentlich die in inländischen wie ausländischen Schiedssprüchen betragsmäßig zuerkannten Kosten in die Streitwertbemessung einbezogen hat (vgl. z.B. Beschlüsse v. 25.10.2006 34 Sch 022/06; 23.2.2007 34 Sch 031/06 = OLG-Report 2007, 684 - dazu kritisch Lachmann Handbuch für die Schiedsgerichtspraxis 3. Aufl. Rd-Nr. 2775; Beschl.v. 29.8.2007 34 Sch 012/07), wird hieran nicht mehr festgehalten.