Recht und Steuern

A6 Nr. 42

A 6 Nr. 42
§§ 93, 307, 1060, 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO - Sofortiges „Anerkenntnis” gegenüber dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs: Kostenentscheidung
1. Auch wenn im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs im Hinblick auf die Berücksichtigung von Aufhebungsgründen von Amts wegen ein bindendes prozessuales Anerkenntnis (§ 307 ZPO) nicht in Betracht kommt, sind entsprechend § 93 ZPO dem Antragsteller die Kosten aufzuerlegen, wenn der Antragsgegner zur Einleitung des Verfahrens keine Veranlassung gegeben hatte, und wenn für den Antragsteller klar ersichtlich war, dass keine Notwendigkeit für die Durchführung von Vollstreckungshandlungen bestand.
2. Da aber der Schiedsspruch erst durch die formale Vollstreckbarerklärung zum Vollstreckungstitel wird, besteht regelmäßig ein berechtigtes Interesse des Gläubigers an der Vollstreckbarerklärung, jedenfalls wenn der Titel Unterlassungsansprüche zum Gegenstand hat und damit nicht durch eine einmalige Handlung erfüllt werden kann, und selbst dann, wenn er eine Vertragsstrafe vorsieht.
OLG Stuttgart Beschl.v. 13.10.2008 - 1 Sch 02/08; SchiedsVZ 2009, 67 = RKS A 6 Nr. 42
Aus dem Sachverhalt:
Die Antragstellerin beantragte mit Schriftsatz vom 24.6.2008, eingegangen am selben Tag, den am 11.1.2008 erlassenen Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut vollstreckbar zu erklären. Der Antragsgegner beantragte Verlängerung der Stellungnahmefrist, erklärte nach der Verlängerung bis 7.8. „das sofortige Anerkenntnis” und beantragte, die Kosten des Verfahrens gemäß § 93 ZPO der Antragstellerin aufzuerlegen, weil ein Verstoß gegen den Vergleich, d.h. den Schiedsspruch, nicht vorliege.
Aus den Gründen:
Der Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut vom 11.1.2008 ist auf Antrag der ASt. gem. §§ 1060, 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO für vollstreckbar zu erklären. Die örtliche Zuständigkeit des OLG Stuttgart gem. § 1062 Abs. 1 ZPO ergibt sich daraus, dass der Schiedsspruch im hiesigen Bezirk, auf dem Flughafen S., verhandelt und erlassen wurde. Aufhebungsgründe, die der Vollstreckbarerklärung entgegenstehen könnten (§§ 1060 Abs. 2, 1059 Abs. 2 ZPO), werden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Daher kann der Senat auch ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 1063 Abs. 2 ZPO).
1. Der AGg., der in der Sache unterlegen ist, hat die Kosten des Verfahrens der Vollstreckbarerklärung gem. § 91 ZPO zu tragen. Die Voraussetzungen des § 93 ZPO liegen nicht vor.
Die Anwendung des Rechtsgedankens des § 93 ZPO hängt nicht davon ab, ob was streitig ist im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung von Schiedssprüchen ein bindendes Anerkenntnis im prozessualen Sinn (§ 307 ZPO) in Betracht kommt (so Schwab/Walter Schiedsgerichtsbarkeit 7.Aufl. Kap. 27 Rd-Nr. 29; Münch in MünchKomm ZPO 2. Aufl. Rd-Nr. 3 zu § 1064 ZPO; a.A. Wieczorek/Schütze ZPO 3.Aufl. Rd-Nr. 7 zu § 1042 ZPO).
Auch wenn im Hinblick auf die Berücksichtigung von Aufhebungsgründen von Amts wegen ein bindendes prozessuales Anerkenntnis nicht zuzulassen sein sollte, wäre gleichwohl im Rahmen der Kostenentscheidung der Rechtsgedanke des § 93 ZPO heranzuziehen, so dass dem Antragsteller die Kosten aufzuerlegen wären, wenn der Antragsgegner zur Einleitung des Verfahrens keine Veranlassung gegeben hätte.
2. Davon kann im vorliegenden Fall aber nicht ausgegangen werden, so dass die Anwendung des § 93 ZPO zu Gunsten des Antragsgegners nicht in Betracht kommt.
Eine entsprechende Anwendung des § 93 ZPO kommt nur in Frage, wenn die Einleitung des Verfahrens auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs erkennbar unnötig war, weil für den Antragsteller klar ersichtlich war, dass keine Notwendigkeit für die Durchführung von Vollstreckungshandlungen bestand. Da der Schiedsspruch erst durch die formale Vollstreckbarerklärung überhaupt zum Vollstreckungstitel wird (§ 974 Zi. 4a ZPO), besteht regelmäßig ein berechtigtes Interesse des Gläubigers an der Vollstreckbarerklärung. Jedenfalls bei Titeln, die Ansprüche auf Unterlassung (wie hier: der Führung der Bezeichnung „T”) zum Gegenstand haben und damit nicht durch eine einmalige Handlung erfüllt werden können, steht die Befolgung des (noch) nicht vollstreckbaren Schiedsspruchs dem berechtigten Interesse des Gläubigers an der Schaffung eines Vollstreckungstitels grundsätzlich nicht entgegen (vgl. auch KG NJW-RR 1987, 507 für die Androhung von Ordnungsmitteln bei einem gerichtlichen Vergleich).
Ob an das Interesse des Antragstellers im Einzelfall strengere Anforderungen zu stellen sind, wenn der Schiedsspruch - wie hier (§ 2) - eine Vertragsstrafe enthält, so dass auch ohne staatliche Vollstreckungsmaßnahmen ein effektives Druckmittel gegeben ist, kann für den vorliegenden Fall dahinstehen. Der Antragsgegner hat nämlich durch sein Verhalten konkreten Anlass gegeben, die Vollstreckbarerklärung zu beantragen.
Der ASt. hat vorgetragen, der AGg. habe auch nach dem 15.6.2008 mehrfach gegen den Schiedsspruch verstoßen und unter der Bezeichnung „T” bzw. „T Süd” auf sich aufmerksam gemacht. So sei der Internetauftritt nicht korrigiert worden, in M. seien bis Anfang Juli 2008 entsprechende Hinweisschilder platziert gewesen, die Bezeichnung sei weiterhin im Hoovers-Informationsdienst präsent gewesen, und im Telefax-Verkehr sei weiterhin die Absenderkennung „T” verwendet worden.
Der AGg. hat diesen Vortrag in der Sache nicht bestritten, sondern nur vorgetragen, er „verwahre sich gegen die vermeintlichen Verstöße gegen gegen den Vergleich nach Ablauf des 15.6.2008”. Das stellt kein hinreichendes Bestreiten der vorgetragenen Tatsachen dar, so dass diese als unstreitig anzusehen sind. Zumindest hat der AGg., der insoweit die Beweislast trägt, (OLG Frankfurt NJW-RR 1996, 62; Zöller/Herget ZPO 26. Aufl. Rd-Nr. 6 zu § 93 ZPO „Beweislast”), seinerseits nicht dargelegt und bewiesen, dass die behaupteten Verstöße nicht stattgefunden haben.
Ist somit der Vortrag der ASt. zu Grunde zu legen, so bestand aus ihrer Sicht Grund zu der Annahme, dass weitere Verstöße drohten und eine Durchsetzung der Ansprüche ohne Zwangsvollstreckung nicht gesichert war. Dies aber steht der Anwendung des § 93 ZPO entgegen, so dass die Verfahrenskosten gem. § 91 ZPO dem AGg. aufzuerlegen sind.