Recht und Steuern

A6 Nr. 40

A 6 Nr. 40
§§ 93, 99 Abs. 2 S. 1, 567 Abs. 4 S. 1, 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 1062 Abs. 1 Zi. 4, 1065 Abs. 1 S. 2 ZPO - Vollstreckbarerklärungsbeschluss: Kostenentscheidung nicht anfechtbar
Tritt der Antragsgegner dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs nicht entgegen und erklärt das OLG den Schiedsspruch für vollstreckbar, so ist gegen die in dem Beschluss getroffene Entscheidung, die die Kosten dem Antragsteller auferlegt, die Beschwerde nicht zulässig.
BGH Beschl.v. 13.2.2008 - III ZB 33/07; MDR 2008, 592 = NJW-RR 2008, 664
= RKS A 6 Nr. 40
Aus dem Sachverhalt:
Die Antragstellerin hat die Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs beantragt. Der Antragsgegner hat nach Zugang des Antrags erklärt, er trete der Vollstreckbarerklärung nicht entgegen, verwahre sich aber gegen die Kostenlast. Das OLG hat den Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt und der ASt. entspr. § 93 ZPO die Kosten des Verfahrens auferlegt. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde, mit der die ASt. begehrt, die Kostenentscheidung des OLG aufzuheben und dem AGg. die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Die Rechtsbeschwerde wurde als unzulässig verworfen.
Aus den Gründen:
Die von Gesetzes wegen (vgl. § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 i.V.m. §§ 1065 Abs. 1 S. 1, 1062 Abs. 1 Nr. 4 Fall 2 ZPO) statthafte Rechtsbeschwerde ist im Übrigen unzulässig. Das ergibt sich, da sich das Rechtsmittel nur gegen die in dem angefochtenen Beschluss getroffene Kostenentscheidung richtet, aus § 99 Abs. 1 ZPO, der ebenso wie auf die Revision auf die revisionsähnlich ausgestaltete Rechtsbeschwerde anwendbar ist. Die Vorschrift des § 99 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 93 ZPO greift hier nicht Platz. Danach findet ausnahmsweise die sofortige Beschwerde (allein) gegen die Kostenentscheidung statt, wenn die Hauptsache durch eine auf Grund eines Anerkenntnisses ausgesprochene Verurteilung erledigt ist. Eine solche „Verurteilung” mag in der vom AGg. ausdrücklich hingenommenen Vollstreckbarerklärung zu sehen sein. Die Anfechtung der nach § 93 ZPO ergangenen Kostenentscheidung ist aber nur dann zulässig, wenn im ersten Rechtszug ein AG oder LG entschieden hat; dann ist die sofortige Beschwerde und ggf. im Anschluss daran die Rechtsbeschwerde zum BGH gegeben (vgl. BGH Beschl.v. 3.3.2004 - IV ZB 21/03 MDR 2004, 896 = NJW-RR 2004, 999). Hat indes wie im vorliegenden Fall das OLG als Gericht erster Instanz (§ 1062 Abs. 1 Nr. 4 Fall 2 ZPO) die Kostenentscheidung erlassen, steht deren Rechtsmittelfähigkeit § 567 ZPO entgegen (vgl. Musielak/Wolst ZPO 5. Aufl. 2007 § 99 Rz. 8) (...)