Recht und Steuern

A6 Nr. 36

A 6 Nr. 36
§ 1062 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, § 48 Abs. 1 GKG - Streitwert von Nebenverfahren in Schiedsgerichtssachen
Im Regelfall erscheint bei Bestellung und Ablehnung von Schiedsrichtern sowie bei der Entscheidung über die Beendigung des Schiedsrichteramts ein Bruchteil des Hauptsachestreitwerts, nämlich ein Drittel, angemessen.
OLG München Beschl.v. 10.1.2007 - 34 SchH 08/06; Zeitschrift für Schiedsverfahrensrecht 2007, 280 = RKS A 6 Nr. 36
Aus dem Sachverhalt:
Der Senat hat im Beschl.v. 23.10.2006 (RKS A 4 b Nr. 38, A 6 Nr. 28) den Antrag, das Amt eines Schiedsrichters für beendet zu erklären (§ 1038 Abs. 1 S. 2, § 1062 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 ZPO i.V.m. § 8 GZVJu vom 16.11.2004 GVBl. S. 471), abgelehnt und dabei entsprechend seiner früheren Rechtsprechung in Nebenverfahren (Beschl.v. 4.9.2006, 34 SchH 6/06 RKS A 1 Nr. 144/A6 Nr. 26; 7.8.2006, 34 SchH 9/05 RKS A 5 Nr. 44/A 6 Nr. 29; 5.7.2006 34 SchH 5/06, 28.6.2006 34 SchH 2/06 RKS A 2 Nr. 37/A6 Nr. 25 und vom 26.4.2006 34 SchH 4/06 RKS A 2 Nr. 40 den vollen Streitwert der Hauptsache zu Grunde gelegt. Mit seiner im Kostenfestsetzungsverfahren erhobenen Gegenvorstellung begehrt der Antragsteller eine niedrigere, ins Ermessen des Senats gestellte Bewertung.
Aus den Gründen:
Der Senat hält an seiner generellen Beurteilung, Nebenverfahren gem. § 1062 Abs. 1 Nr. 1 ZPO nicht anders als Verfahren auf Aufhebung oder Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs (§ 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO) mit dem vollen Wert der Hauptsache anzusetzen, nicht mehr fest. Tragend für seine bisherige Rechtsprechung war die Überlegung, dass bereits die Gebührensätze des Kostenverzeichnisses (KV 1624) bzw. des Vergütungsverzeichnisses (VV 3327) dem Umstand, dass der Verfahrensaufwand für das Gericht wie für die Parteien im Allgemeinen geringer ist, Rechnung tragen. Diese Überlegung ist für die Bewertung nicht zwingend. Der Wert ist über § 48 Abs. 1 GKG gem. § 3 ZPO nach freiem Ermessen des Gerichts zu bestimmen, wobei das jeweilige Klägerinteresse am Streitgegenstand zu Grunde zu legen ist (Hüßtege in Thomas/Putzo ZPO 27. Aufl. § 3 Rd-Nr. 2, § 2 Rd-Nr. 13 und 18; Musielak/Heinrich ZPO 2. Aufl. § 3 Rd-Nr. 6: Angreiferinteresse). Im Regelfall ist der Wert eines Nebenverfahrens für den Rechtssuchenden nicht identisch mit dem des Hauptverfahrens, sondern niedriger. Denn das Nebenverfahren verschafft keinen Titel, sondern bildet nur eine Zwischenstufe auf dem Weg zum eigentlichen Rechtsschutzziel. Das gilt auch dann, wenn von dem Nebenverfahren der Rechtsstreit insgesamt berührt ist, etwa weil bei einer erfolgreichen Richterablehnung ein ergangener Schiedsspruch selbst aufzuheben wäre. Das Interesse des Antragstellers ist unabhängig davon zu bestimmen, in welcher Höhe für die jeweilige Sache Gerichtskosten und Anwaltsvergütung anfallen. Denn zunächst ist unabhängig von den Gebühren- und Vergütungssätzen der Streitwert zu bestimmen, aus dem sich sodann erst Gebühren und Vergütung ergeben.
Entsprechend der wohl überwiegenden Rechtsprechung und Literaturmeinung (Nachweise bei Kröll SchiedsVZ 2006, 203/207, 2005, 139/142; ferner OLG Frankfurt SchiedsVZ 2004, 168; Reichold in Thomas/Putzo § 1062 Rd-Nr. 6; Musielak/Heinrich § 3 Rd-Nr. 23 Stichwort: Ablehnung; s.auch Schneider MDR 2002, 130/132) erscheint im Regelfall bei Bestellung und Ablehnung von Schiedsrichtern ebenso wie bei der vergleichbaren Entscheidung über die Beendigung des Schiedsrichteramtes ein Bruchteil des Hauptsachestreitwerts, nämlich ein Drittel, angemessen. Demgemäß veranschlagt der Senat auch hier das Antragstellerinteresse an der Entscheidung über die Beendigung des Schiedsrichteramtes mit rund einem Drittel dieses Werts.