Recht und Steuern

A6 Nr. 34

A 6 Nr. 34
§§ 9 S. 1, 1062 Abs. 1 Nr. 2 ZPO - Streitwert im Verfahren der Feststellung der Zulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens
Im Verfahren nach § 1062 Abs. 1 Nr. 2 ZPO ist anders als im Verfahren nach § 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO (Aufhebung oder Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs) nicht die Hauptsache, sondern eine Vorfrage (Feststellung der Zulässigkeit des schiedsrichterlichen Verfahrens) Verfahrensgegenstand. Daher ist als Streitwert ein Bruchteil des Hauptsachestreitwerts hier rd. ein Drittel angemessen und festzusetzen.
OLG München Beschl.v. 5. Juni 2007 - 34 SchH 02/07; Zeitschrift für Schiedsverfahrensrecht 2007, 330 = RKS A 6 Nr. 34
Aus den Gründen:
Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens war die Zulässigkeit eines Schiedsverfahrens im Streit über die Erhöhung einer Gewerberaummiete. Zivilgerichtliche Streitigkeiten über die Anpassung gewerblichen Mietzinses werden nach § 9 S. 1 ZPO bemessen (dreieinhalbfacher Wert des einjährigen Bezugs, bei bestimmter Dauer des Bezugsrechts der Gesamtbetrag des künftigen Bezugs, falls er der geringere Betrag ist Hartmann Kostengesetze, 36. Aufl. § 41 GKG Rd-Nr. 36, § 48 Anh. I; § 3 ZPO Rd-Nr. 79 je m.w.N.).
Bei einer Vertragslaufzeit bis 30.6.2012 und einem Mieterhöhungsverlangen von jährlich
53 099 Euro beginnend ab 1.7.2007 ergibt dies einen strittigen Betrag von (rund) 185 000 Euro.
Im Verfahren nach § 1062 Abs. 1 Nr. 2 ist nicht die Hauptsacheforderung selbst Vertragsgegenstand. Vielmehr geht es nur um eine Vorfrage, so daß der Senat den Ansatz eines Bruchteils des Hauptsachestreitwerts, hier rd. eines Drittels, für angemessen erachtet (Reichold in Thomas/Putzo ZPO 28. Aufl. § 1063 Rd-Nr. 5; Senat vom 10.1.2007 34 SchH 14/06).