Recht und Steuern

A6 Nr.11

A6 Nr.11
§§ 1028, 1033a.F., 91 ZPO Erstattung von Kosten aus gescheitertem Schiedsverfahren
Der Anspruch auf Erstattung von Anwalts- und Schiedsgerichtskosten eineswegen Außerkrafttreten des Schiedsvertrages gescheiterten Schiedsgerichtsverfahrenskann nicht aus den Kostenvorschriften der Zivilprozess­ordnung hergeleitetwerden, weil diese nicht entsprechend zur Begründung einesmateriell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs herangezogen werden dürfen.Haben die Parteien für diesen Fall keine Kostenregelung vereinbart, ist derSchiedsvertrag diesbezüglich ergänzend auszulegen.
BGH Urteil vom30.10.1997 - VII ZR 321/95; RKS A 6 Nr. 11 = NJW-RR 1998, 234
Aus demSachverhalt:
Der Klägerhatte seinen restlichen Werklohnanspruch für ausgeführte Bauarbeiten zunächstvor dem vereinbarten Schiedsgericht geltend gemacht. Der Schiedsvertrag waraußer Kraft getreten, weil die Schiedsrichter den Parteien angezeigt hatten,dass sich unter ihnen Stimmengleichheit ergeben habe. Eine Entscheidung überdie Kosten des Schiedsverfahrens wurde nicht getroffen. LG und OLG erkanntendem Kläger dessen Anwalts- und Schiedsgerichtskosten aus positiverVertragsverletzung und wegen Schuldnerverzuges zu.
Aus denGründen:
Dies hält derrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Soweit das Berufungsgericht den Anspruchauf positive Vertragsverletzung stützt, fehlt es an Feststellungen, welchevertragliche Nebenpflicht aus dem Werkvertrag oder dem Schiedsvertrag derBeklagte verletzt haben soll. Dass es vor dem Schiedsgericht nicht zu einerEinigung oder Entscheidung gekommen ist, begründet keine derartigePflichtverletzung. Das Berufungs­gericht legt auch nicht dar, mit welcherLeistung der Beklagte in Verzug gewesen sein soll. Die Werklohnzahlung kann esnicht gewesen sein, da der Kläger nach den bisherigen Feststellungen nichtprüffähig abgerechnet hat.
Der Anspruchkann auch nicht aus den Kostenvorschriften der Zivilprozessordnung hergeleitetwerden, weil diese nicht entsprechend zur Begründung eines materiell­recht­lichenKostenerstattungsanspruchs herangezogen werden dürfen (BGH NJW 1988, 2032 m.w.Nachw. = LM § 1353 BGB Nr. 27). Ob und in welchen Höhe dem Kläger ein Anspruchauf Erstattung der Kosten des Schiedsgerichtsverfahrens zusteht, ist abhängigvon der Regelung im Schiedsvertrag (Stein/Jonas/Schlosser, ZPO, 21. Aufl.,§1042 Rand-Nr. 26; Maier in Münchener Kommentar § 1040 ZPO Rand-Nr. 11). Hierhaben die Parteien vereinbart, dass die jeweils klagende Partei dieKostenvorschüsse für das aus zwei Schiedsrichtern bestehende Schiedsgericht zuzahlen hat und diese dann nach Kostenentscheidung auszugleichen sind. Für denFall, dass der Schiedsvertrag wegen Stimmengleichheit außer Kraft tritt, habendie Parteien keine Kostenregelung vor­ge­sehen. Diese Vereinbarung bedarfinsoweit der ergänzenden Vertragsauslegung.
Anmerkung:Nach § 1028 ZPO a.F. wurde, wenn der Schiedsvertrag keine Bestimmung über dieErnennung der Schiedsrichter enthielt, von jeder Partei ein Schiedsrichterernannt. Ein aus zwei Schiedsrichtern bestehendes Schiedsgericht ist naturgemäßanfällig für eine „Patt-Situation”, wie sie hier eingetreten ist und gemäß §1033 Zi. 2 ZPO a.F. das Außerkrafttreten des Schiedsvertrages zur Folge hatte,wenn die Parteien darin diesen Fall nicht bedacht und anders geregelt hatten:Ein zeitaufwendiger und kost­spieliger Umweg zum ordentlichen Gericht, das dieParteien mit ihrem Schieds­vertrag gerade vermeiden wollten. Die ab 1.1.1998geltende Neufassung beseitigt diese Gefahr: Nach §§ 1034, 1035 ZPO n.F. istmangels anderer Parteivereinbarung die Zahl der Schiedsrichter drei. Wie bisherschon nach den meisten gebräuchlichen Schieds­ordnungen bestellt jede Parteieinen Schiedsrichter, die beiden Schiedsrichter bestellen den Vorsitzenden(Obmann); unterbleibt diese Bestellung, erfolgt sie durch das ordent­licheGericht (im einzelnen siehe § 1035 Abs. 3 ZPO n.F.).
Das Urteil desBGH vom 4.11.1987 aaO. betrifft nicht die Kosten eines vorangegangenenSchiedsverfahrens, sondern Anwaltskosten zur Verteidigung gegen eine Klage, dievor Zustellung zurückgenommen wurde, so dass das ordentliche Gericht in jenemVerfahren - auch aus § 269 Abs. 3 Zi. 3 ZPO - keine Kostenentscheidung treffenkonnte.