Recht und Steuern

A 6 Nr. 66

A 6 Nr. 66 - §§ 574, 1062 Abs. 1 Nr. 4, 1065 Abs. 1 S. 1 ZPO Überprüfbarkeit der unmittelbaren Vergütungsfestsetzung durch das Schiedsgericht.
Die unmittelbare Festsetzung der Vergütung des Schiedsgerichts durch dieses selbst ist zulässig, wenn die Schiedsrichter eine vorher vereinbarte streitwertabhängige Vergütung erhalten und wenn Einvernehmen über den Streitwert besteht und der dafür benötigte Betrag bereits vorschussweise einbezahlt worden ist.
BGH. Beschl. v. 25.2.2016 - I ZB 111/14 = RKS A 6 Nr. 66
Aus den Gründen:
Soweit des OLG den Antrag auf Aufhebung des Kostenschiedsspruchs zurückgewiesen hat, kann die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde dahinstehen; das OLG hat den Antrag jedenfalls im Ergebnis zu Recht abgewiesen. [...]
Es kann dahinstehen, ob die gegen die Abweisung des Antrags auf Aufhebung des Kostenschiedsspruchs gerichtete Beschwerde zulässig ist. Sie ist jedenfalls unbegründet.
Die Rechtsbeschwerde ist nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zulässig, weil das Schiedsgericht selbst die Vergütung der Schiedsrichter als Teil der Verfahrenskosten ziffernmäßig festgesetzt hat. Dies ist zwar nach der Rechtsprechung des BGH nur zulässig, wenn die Höhe der Vergütung - etwa weil sich das Honorar nach dem Streitwert richtet und eine bezifferte Schiedsklage erhoben worden ist oder weil die Parteien mit den Schiedsrichtern ein festes Honorar vereinbart haben oder weil Einvernehmen über den Streitwert besteht - feststeht und der dafür benötigte Betrag bereits vorschussweise einbezahlt worden ist (BGHZ 193, 38 = NJW 2012, 1811 Rn. 8 m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind im Streitfall aber erfüllt.
Die Schiedsrichter erhielten eine vorher vereinbarte, streitwertabhängige Vergütung. Die Parteien hatten im Konstitionsprotokoll für das Schiedsverfahren folgende Regelung getroffen: Die von den Parteien ernannten Schiedsrichter erhalten die Gebühren und Auslagen, die einem Rechtsanwalt für die Vertretung einer Partei in der ersten Instanz vor dem ordentlichen Gericht zustehen würden. Dem Obmann stehen diese Gebühren wir für die Vertretung einer Partei in der zweiten Instanz zu. Im Übrigen gilt das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) entsprechend.
Die Parteien hatten sich zudem über den Streitwert geeinigt und jeweils einen Vorschuss von 60.000,- Euro gezahlt.
Der Einwand der Antragstellerin, es sei gleichwohl die Geltung der am 30.6.2004 außer Kraft getretenen Bundesgebührenordnung der Rechtsanwälte vereinbart, betrifft die Auslegung der Parteivereinbarung. Sie ändert jedoch nichts daran, dass das Schiedsgericht ordnungsgemäß von den Parteien zur Festsetzung der Vergütung der Schiedsrichter ermächtigt war. Zudem ist die auf den eindeutigen Wortlaut des Konstitutionsprotokolls gestützte Auffassung des Schiedsgerichts nicht zu beanstanden, für die Berechnung der Vergütung sei das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz maßgeblich. [...]
30.06.2016