Recht und Steuern

A 6 Nr. 61

A 6 Nr. 61 §§ 91a, 1035 Abs. 3 S. 3 ZPO – Zu kurz befristete Aufforderung zur Bestellung eines Schiedsrichters, rechtzeitige Nachholung der Bestellung, Erledigung, Kostenentscheidung
Die Aufforderung zur Bestellung eines Schiedsrichters gem. § 1035 Abs. 3 S. 3 ZPO ist nicht deshalb unwirksam, weil die auffordernde Schiedspartei der anderen Schiedspartei eine kürzere Frist als einen Monat gesetzt hat. Vielmehr setzt die Aufforderung die gesetzliche Monatsfrist gem. § 1035 Abs. 3 S. 3 ZPO in Lauf.
Die andere Schiedspartei kann ihren Schiedsrichter bis zur rechtskräftigen Bestellung eines Schiedsrichters durch das Gericht bestellen. Die nachträgliche Bestellung führt zur Erledigung des gerichtlichen Bestellungsverfahrens mit einer Kostenentscheidung  analog § 91a ZPO.
KG Beschl. v. 13.5.2013 – 20 SchH 14/12 – MDR 2013, 931 = RKS A 6 Nr. 61  
Gründe siehe RKS A 2 Nr. 66
22.8.2013