Recht und Steuern
Die Kosten-Grund- und Quotenentscheidung gemäß §§ 91 ff. ZPO ist eine nicht überall geltende positiv-gesetzliche deutsche, und im deutschen Schiedsverfahrensrecht nicht zwingende Regelung; eine Abweichung in einem ausländischen Schiedsspruch verstößt nicht gegen den internationalen ordre public.
A 6 Nr. 56
A 6 Nr. 56 §§ 91 ff. ZPO: Geltung für ausländische Schiedssprüche
Die Kosten-Grund- und Quotenentscheidung gemäß §§ 91 ff. ZPO ist eine nicht überall geltende positiv-gesetzliche deutsche, und im deutschen Schiedsverfahrensrecht nicht zwingende Regelung; eine Abweichung in einem ausländischen Schiedsspruch verstößt nicht gegen den internationalen ordre public.
OLG Karlsruhe Beschl.v. 4.1.2012 – 9 Sch 02/09; SchiedsVZ 2012, 101 = RKS A 6 Nr. 56
Gründe siehe RKS A 4 a Nr. 137