Recht und Steuern

A 6 Nr. 50

 A 6 Nr. 50  RA-Kosten für das Verfahren der Vollstreckbarkeitserklärung von Schiedssprüchen

Das Verfahren über die Vollstreckbarkeit von Schiedssprüchen ist eine besondere Angelegenheit, für die der Prozessbevollmächtigte des schiedsrichterlichen Verfahrens die Gebühren der VV Nr. 3100 ff. RVG gesondert erhält. Die Tätigkeit in diesem Verfahren hat mit der im Verfahren vor dem Schiedsgericht gebührenrechtlich nichts zu tun. Es findet keine Anrechnung der Gebühren statt.
 
OLG Koblenz Beschl.v. 12.3.2010 – 2 Sch 9/09; MDR 2010, 778 = RKS A 6 Nr. 50
Aus den Gründen:
In der Sache wendet sich der Antragsgegner ohne Erfolg gegen den Ansatz einer 1,3 Verfahrensgebühr. Das Verfahren über die Vollstreckbarkeitserklärung von Schiedssprüchen ist eine besondere Angelegenheit, für die der Prozessbevollmächtigte des schiedsrichterlichen Verfahrens die Gebühren der VV Nr. 3100 ff. gesondert erhält (OLG München NJOZ 2008, 3363 m.w.N. = BeckRS 2008, 15426 = RKS A 6 Nr. 43; vgl. Schneider/Wolf/Mock Anwaltskommentar 3. Aufl. 2006, VV 3327, S. 1590; Schwab/Walter Schiedsgerichtsbarkeit 6. Aufl. 2000 Kap. 35 Rd-Nr. 12; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe RVG 18. Aufl. 2008 VV 3100 Rd-Nr. 4; VV 3327 Rd-Nr. 1 und 2; Riedle/Sußbauer-Keller RVG 9. Aufl. 2005, VV Teil 3 Abschnitt 3 Rd-Nr. 146; Hartung/Römermann Praxiskommentar zum RVG 2006 § 36 Rd-Nr. 17 – 21). Dies ergibt sich insbesondere aus der Aufzählung in § 16 Nr. 9 bis Nr. 11 RVG, in denen das Vollstreckbarerklärungsverfahren nicht als „dieselbe Angelegenheit“ i.S.v. § 15 Abs. 2 S 1 RVG aufgeführt wird.  Die Tätigkeit in diesem Verfahren hat mit der im Verfahren vor dem Schiedsgericht gebührenrechtlich nichts zu tun. Es findet keine Anrechnung der Gebühren statt. Die Vergütungstatbestände der Nr. 3327 RVG-VV finden demgegenüber keine Anwendung (OLG München ebd. m.w.N.). Nr. 3327 RVG-VV sieht eine reduzierte Verfahrensgebühr von 0,75 Gebühren nur vor, wenn sich die Tätigkeit auf die Bestellung eines Schiedsrichters oder Ersatzschiedsrichters bzw. die Ablehnung eines Schiedsrichters oder die Unterstützung bei einer Beweisaufnahme oder auf die Vornahme einer sonstigen richterlichen Handlung beschränkt. Nicht hierzu zählen Anträge auf Vollstreckbarkeitserklärung von Schiedssprüchen (Hartung/Römermann RVG § 36, 18/21).