Recht und Steuern

A 6 Nr. 49

A 6 Nr. 49 §§ 92 Abs. 1, 1035 Abs. 4 ZPO – Aufhebung der Kosten für die gerichtliche Bestellung von Schiedsrichtern nach gescheitertem vereinbartem Bestellungsverfahren
Die Kosten für eine gerichtliche Bestellung der Beisitzer gem. § 1035 Abs. 4 ZPO sind gegeneinander aufzuheben, wenn keine Partei das Scheitern des vereinbarten Bestellungsverfahrens zu vertreten hat.

OLG München Beschl. v. 29.1.2010 – 34 SchH 11/09; SchiedsVZ 2010, 168 = RKS A 6 Nr. 49

Sachverhalt und Gründe siehe RKS A 2 Nr. 58