Recht und Steuern

A 6 Nr. 47

§§ 93, 269 Abs. 3 S. 3 ZPO - Rücknahme des Antrags auf Vollstreckbarerklärung nach Erfüllung der titulierten Forderung und vor Zustellung des Antrags
Wird der Antrag auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs nach Erfüllung der titulierten Forderung und vor Zustellung des Antrags zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen. Diesem entspricht es regelmäßig, die Kosten der Partei aufzuerlegen, die ohne die Erfüllung der Forderung voraussichtlich unterlegen wäre, d.h. dem Antragsgegner, wenn der Antrag zulässig und begründet war.
§ 93 ZPO ist im Vollstreckbarkeitserklärungsverfahren nicht anwendbar. Der Gläubiger hat Anspruch auf einen vollstreckbaren Titel als wirksames Druckmittel. Er muss nur dann abwarten, ob der Schiedsspruch freiwillig erfüllt wird, wenn ein befristeter Aufschub des Antrags vereinbart war.
OLG Hamm, Beschl.v. 15.7.2009 – I-8 Sch 1/09 Zeitschrift für Schiedsverfahrensrecht 2010 S. 56 = RKS A 6 Nr. 47
Aus den Gründen:
Nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgenommen hat, war über die Kosten entsprechend § 269 Abs. 3 ZPO zu entscheiden. In Anwendung des § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO hat der Antragsgegner die Kosten zu tragen.
Vor Zustellung des Antrags an den AGg. hat dieser die im Schiedsspruch festgelegten Forderungen erfüllt, worauf der ASt. den Antrag zurückgenommen hat. In dem Fall bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen. Billigem Ermessen entspricht es regelmäßig, derjenigen Partei die Kosten aufzuerlegen, die ohne Erfüllung der Forderung voraussichtlich unterlegen wäre. Da der Antrag auf Vollstreckbarerklärung zulässig und begründet war, hätten die Kosten dem AGg. auferlegt werden müssen.
Dem kann auch nicht entgegengehalten werden, dass der AGg. keinen Anlass zur Einleitung des Verfahrens gegeben habe, so dass entsprechend § 93 ZPO der ASt. die Kosten zu tragen habe. § 93 kommt nämlich im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs grundsätzlich nicht zur Anwendung. Der Gläubiger hat einen Anspruch auf einen vollstreckungsfähigen Titel als wirksames Druckmittel und kann nicht darauf verwiesen werden, erst abzuwarten, ob der Schiedsspruch freiwillig erfüllt wird (OLG München SchiedsVZ 2008, 151 = RKS A 4 a Nr. 108; Zöller/Geimer 27. Aufl. § 1060 Rd-Nr. 4). Etwas anderes gilt nur, wenn vereinbarungsgemäß von einem Antrag auf Vollstreckbarerklärung für einen bestimmten Zeitraum abgesehen werden soll. Da letzteres nicht dargelegt ist, war der ASt. nicht gehalten, nach Zugang des Schiedsspruchs vom 26.5.2009 länger als bis zum 8.6.2009 zu warten, bevor er das Verfahren auf Vollstreckbarerklärung einleitete.
Der ergänzende Schiedsspruch vom 2.6.2009 ist unbeachtlich, da er nur eine Berichtigung enthält, auf die sich der Antrag vom 8.6. gar nicht erstreckt hatte. - Bei der Bemessung des Gegenstandswerts hat sich der Senat am Hauptsachewert orientiert.