Recht und Steuern

A6 Nr.22

A6 Nr.22
§ 1057 ZPO -Kostenentscheidung - in eigener Sache?
Das Schiedsgericht darf auch über die Verteilung und Höhe der eigenenKosten entscheiden, wenn die Parteien es dazu ermächtigt haben. Eine solcheErmächtigung liegt regelmäßig vor, wenn die Parteien dem Schiedsgericht zugleichen Teilen einen Vorschuss gewähren. Damit unterwerfen sie sich implizitder Entscheidung über die Verwendung des Vorschusses.
OLG DresdenBeschl.v. 28.10.2003 - 11 Sch 09/03; Zeitschrift für Schiedsverfahrensrecht(SchiedsVZ) 2004 S. 44 = RKS A 6 Nr. 22
Aus den Gründen:
Es gibt keineBedenken gegen den Kostenschiedsspruch, obwohl das Schiedsgericht auch über dieTragung - und damit auch über die Höhe - der eigenen Kosten entschieden hat, Ineigener Sache vollstreckbare Titel zu erstellen, verstößt grundsätzlich gegenden ordre public. Etwas anderes gilt aber dann, wenn das Schiedsgericht von denParteien dazu ermächtigt worden ist. Eine solche Ermächtigung liegt regelmäßigvor, wenn die Parteien dem Schiedsgericht zu gleichen Teilen einen Vorschussgewähren. Damit unterwerfen sie sich implizit der Entscheidung desSchiedsgerichts über die Verwendung des Vorschusses.
DieVollstreckbarkeit des vorliegenden Beschlusses beruht auf § 1064 Abs. 2 ZPO.