Recht und Steuern

A6 Nr.21

A6 Nr.21
Nr. 1921i.V.m. Abschnitt VI 3 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz (KV -Anlage 1 zu § 11 Abs. 1 GKG) - Gebühr für Rechtsbeschwerde im Verfahren überdie Aufhebung eines Schiedsspruchs: Keine Ermäßigung nach Rücknahme
Die Gebühr für die Rechtsbeschwerde im Verfahren über die Aufhebung einesSchiedsspruchs ist auch dann in voller Höhe zu erheben, wenn dieRechtsbeschwerde zurückgenommen wurde. Der Gesetzgeber hat die Kostennach Art und Bedeutung des jeweiligen Beschwerdeverfahrens differenziert.Ermäßigungsvorschriften für Rechtsbeschwerden in anderen Verfahren sind dahernicht analog anwendbar.
BGH Beschlußv. 23.10.2003 - III ZB 29/03; Zeitschrift für Schiedsverfahrensrecht(SchiedsVZ) 2004, 43 = RKS A 6 Nr. 21
Aus denGründen:
DerAntragsteller hat am 17.4.2003 Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des BayObLGeingelegt, durch den u.a. der Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs vom19.4.2002 zurückgewiesen wurde. Am 30.6.2003 hat der Ast. die Rechtsbeschwerdezurückgenommen. Die Kostenbeamtin des BGH hat hat einen Gebührensatz von 2,0 zuGrunde gelegt. Der Ast. meint in seiner Erinnerung, wegen der Rücknahmeentfalle die Gebühr oder sei auf 0,5 zu ermäßigen.
Die Erinnerungist unbegründet. Der Kostenansatz ergibt sich aus Nr. 1921 i.V.m. Abschnitt VI3 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz (KV). Dort ist fürVerfahren über die Rechtsbeschwerde in Verfahren über die Aufhebung einesSchiedsspruchs ein Satz der Gebühr von 2,0 bestimmt. Der Wegfall oder eineErmäßigung der Gebühr für den Fall der Rücknahme der Rechtsbeschwerde ist nichtvorgesehen. Nr. 1921 KV bestimmt [ ebenso wie Nr. 1630 KV für daserstinstanzliche Verfahren (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 32. Aufl. 2003 KV1630-1638 Rd-Nr. 16; Begründung der Bundesregierung zu dem Entwurf einesGesetzes zur Neuregelung des Schiedsverfahrensrechts BT-Drucks. 13/5274 S. 70zu Nr. 1905 E)] eine vom Verfahrensergebnis unabhängige Gebühr (vgl.Hartmanna.a.O. KV 1921 Rd-Nr. 1; Markl/Meyer GKG 4. Aufl. 2001 KV 1921 Rd-Nr. 70).
Darin liegtkein Redaktionsversehen, das in entsprechender Anwendung der Kostenbestimmungenzur Revision ( Nr. 1232 KV) zu beheben wäre (Senatsbeschl. v. 25.4.2002 - IIIZB 2/02; RKS A 6 Nr. 15 = SchiedsVZ 2003, 43 mit Anm. Schumacher), auchkeine Regelungslücke; einer Gesamtanalogie zu anderen Ermäßigungsvorschriftensteht die Gesetzessystematik entgegen.
DieGerichtskosten in Beschwerdeverfahren - abgesehen von den in den Abschnitten II2, V 2 und V 3 genannten Beschwerden - sind in Abschn. IX KV eigenständiggeregelt. Der Gesetzgeber hat zu den einzelnen Beschwerdeverfahren - nämlich betr. die Vollstreckbarerklärung ausländischer Schuldtitel undähnlicher Verfahren (Abschn. IX 1), das schiedsrichterliche Verfahren (IX 2),das vereinfachte Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger (IX 3), dasVerfahren des gewerblichen Rechtsschutzes (IX 4) und sonstige Beschwerden (IX5) - im Hinblick auf die Art und Höhe differenzierende Kostenbestimmungenerlassen. Teils sind streitwertabhängige (Satz der Gebühr), teils festeGebühren (Gebührenbetrag) vorgesehen. In bestimmten Beschwerdeverfahren werdendie Gebühren nur erhoben, wenn die Rechtsbeschwerde verworfen oderzurückgewiesen wird (Entscheidungsgebühren - Nr. 1953-1957 KV). In anderen Beschwerdeverfahren- wie im schiedsrichterlichen Verfahren - handelt es sich umVerfahrensgebühren, die mit der Einlegung der Beschwerde ohne Rücksicht auf denAusgang des Verfahrens, also auch im Fall der Zurücknahme der Beschwerde,entstehen (vgl. Nr. 1911-1952 KV; Hartmann a.a.O. KV 1914 Rd-Nr. 1; KV 1921Rd-Nr. 1; KV 1931 Rd-Nr. 1; KV 1932 Rd-Nr. 1; KV 1951 Rd-Nrn. 14, 17, 21; KV1952-1955 Rd-Nr. 1; Markl/Meyer a.a.O. KV 1911 - 1914 Rd-Nr. 66; KV 1921Rd-Nr. 70; KV 1931 Rd-Nr. 71; KV 1932 Rd-Nr. 72; KV 1941-1951 Rd-Nrn. 75, 77,80f, siehe auch KV 1952 - 1953 Rd-Nr. 86). Diese auf die Art und die Bedeutungdes jeweiligen Beschwerdeverfahrens abgestimmten Regelungen im IX. Abschnittdes Kostenverzeichnisses können nicht durch die analoge Anwendung von Kostenvorschriftenunterlaufen werden, die Kosten anderer Rechtsbehelfe betreffen.
VerfassungsrechtlicheBedenken sind insoweit nicht zu ergeben. Die Gebühr nach Nr. 1921 bezwecktebenso wie diejenigen nach Nr. 1630-1638 KV, daß die notwendige Einarbeitungdes staatlichen Gerichts in die verfahrensrechtlichen Besonderheiten desSchiedsverfahrens angemessen abgegolten wird[1] (Markl/Meyer a.a.O. KV 1630 - 1638 Rd-Nr. 36).Diese Entscheidung des Gesetzegebers kann bei der gebotenen Pauschalierungnicht als willkürlich (Art. 3 Abs. 1 GG) oder als Verstoß gegen dasÜbermaßverbot (Art. 2 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3 GG) beanstandet werden.
[1] Anmerkung: Lt. BGH entsteht die Gebühr auch,wenn diese Einarbeitung wegen der Rücknahme der Rechtsbeschwerde nichtstattfindet.