Recht und Steuern

A2 Nr. 41

A2 Nr. 41
§§ 1051 Abs. 3, 1059 Abs. 2 Nr. 1 d ZPO - "Übergewicht" des Ex-Partners bei der Schiedsrichterernennung im Streit mit der Sozietät-GbR. Rechtliches Gehör bei Würdigung des Parteivorbringens. Billigkeitsentscheidung ohne ausdrückliche Ermächtigung. Ordre public. Präklusion von Verfahrensrügen. Prüfung des Schiedsspruchs durch das ordentliche Gericht
1. Das Grundrecht auf Ernennung eines eigenen Schiedsrichters kann im sog. Mehrparteienverfahren beeinträchtigt sein, wenn die Parteien ein Dreierschiedsgericht vereinbart haben: Die Einzelpartei, die ihren Schiedsrichter frei ernennen darf, kann ein Übergewicht haben gegenüber der aus mehreren Personen bestehenden Gegenpartei, die sich auf einen einen gemeinschaftlichen Schiedsrichter einigen, anderenfalls einen gerichtlich bestellten "Zwangsschiedsrichter" akzeptieren muss.
2. Eine solche Beeinträchtigung liegt nicht vor, wenn die Gegenpartei nicht aus mehreren Einzelpersonen mit möglicherweise gegensätzlichen Interessen besteht, sondern eine Rechtsanwalts-, Steuerberater- und/oder Wirtschaftsprüfer-Sozietät in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ist, d.h. eine Personenmehrheit in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit in Form einer rechtlich verselbständigten Personengesellschaft - jedenfalls wenn innerhalb derselben keine widerstreitenden Interessen feststellbar sind.
3. Der Grundsatz der Gleichbehandlung der Parteien bei der Bildung des Schiedsgerichts ist auch dann nicht verletzt, wenn sie schon bei Abschluss der Schiedsabrede mit der Möglichkeit eines Streits zwischen der Sozietät und einzelnen Partnern rechnen mussten und diesen Streit mindestens stillschweigend in ihre Schiedsabrede einbezogen haben; letzteres ist durch deren Auslegung zu ermitteln.
4. Mit dem Einwand fehlerhafter Bildung des Schiedsgerichts ist präkludiert, wer nicht zuvor alle ihm im Schiedsverfahren zustehenden Rechtsbehelfe ausgeschöpft hat. Zu diesen gehört auch die Möglichkeit, gem. § 1034 Abs. 2 ZPO die Schiedsrichter abweichend von der erfolgten Ernennung oder von der vereinbarten Ernennungsregelung insgesamt durch das staatliche Gericht bestellen zu lassen.
5. Das Gebot rechtlichen Gehörs verpflichtet das Schiedsgericht, das Parteivorbringen in Erwägung zu ziehen, aber nicht, jedes Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu bescheiden. Verletzt ist das Gebot nur, wenn sich aus den Gründen hinreichend deutlich der Schluss aufdrängt, dass das Schiedsgericht den Sachvortrag überhaupt nicht zur Kenntnis genommen hat. Ob das Schiedsgericht die maßgebliche Rechtsfrage materiell-rechtlich zutreffend beurteilt hat, kann bei der Prüfung, ob das rechtliche Gehör verletzt ist, dahingestellt bleiben.
6. Ein einfacher materiell-rechtlicher Fehler, der nicht gegen eine Regel verstößt, die die Grundlagen des staatlichen oder wirtschaftlichen Lebens berührt oder deren Nichtbeachtung mit elementaren Gerechtigkeitsvorstellungen in Widerspruch steht, ist im Aufhebungsverfahren nicht zu berücksichtigen.
OLG Frankfurt/M. Beschluss vom 24.11.2005 - 26 Sch 13/05;
Zeitschrift für Schiedsverfahrensrecht 2006, 219 = RKS A 2 Nr. 41
Aus dem Sachverhalt:
Die Parteien waren Partner einer Wirtschaftsprüfer-, Steuerberater- und Rechtsanwaltsgesellschaft. Die Kläger begehren Aufhebung eines Schiedsspruchs, mit dem sie verurteilt wurden, dem beklagten Ex-Partner Einsicht in Geschäftsbücher und sonstige Unterlagen zu gewähren.
Aus den Gründen:
Zu 1. Soweit die Kläger geltend machen, bei der Bildung des Schiedsgerichts sei der Grundsatz des prozessualen Gleichmaßgebots nicht beachtet worden, da auf ihrer Seite drei Personen sich auf einen Schiedsrichter hätten einigen müssen, während der Beklagte allein ebenfalls einen Schiedsrichter habe benennen dürfen, ist dieses Vorbringen nicht geeignet, den Aufhebungsantrag zu rechtfertigen.
Zwar haben die Kl. zutreffend darauf hingewiesen, dass das Recht auf Ernennung eines eigenen Schiedrichters ein prozessuales Grundrecht im Schiedsverfahren darstellt, welches nur eingeschränkt werden darf, wenn ein solcher Eingriff aus einer besonderen Rechtslage heraus gerechtfertigt ist (vgl. BGH 29.3.1996 II ZR 124/95 BGHZ 132, 278 ff. = RKS A 1 Nr. 84; Schwab/Walter Schiedsgerichtsbarkeit 7. Aufl. Kap. 10 Rd-Nr. 14). Insbesondere in sog. Mehrparteienverfahren kann dieser Grundsatz beeinträchtigt sein, wenn die Parteien ein Dreierschiedsgericht vereinbart haben. Die vertraglich regelmäßig vorgesehene Parteiernennung würde hier zu einem prozessualen Übergewicht der Einzelpartei führen, die, weil sie "ihren" Schiedsrichter frei ernennen könnte, einen ungleich größeren Einfluss auf die Besetzung des Schiedsgerichts hätte als die sich aus mehreren Personen zusammensetzende Gegenpartei, die gezwungen wäre, sich auf einen gemeinschaftlichen Schiedsrichter zu einigen bzw. einen zwangsbestellten Schiedsrichter zu akzeptieren, sofern eine Einigung nicht herbeigeführt werden kann. Den insoweit richtungweisenden Entscheidungen des BGH a.a.O. und des französischen Kassationshofes aus dem Jahr 1992 (BB Beil. 15 zu Heft 28 - 1992) lagen jedoch Sachverhalte zugrunde, die dem vorliegenden nicht vergleichbar sind. In der BGH-Entscheidung ging es um die Wirksamkeit von Beschlüssen der Gesellschafterversammlung und den Streit der Gesellschaft (einer GmbH) auf der einen Seite und einem Teil der Gesellschafter auf der anderen Seite. Gegenstand der Entscheidung der französischen Cour de Cassation im sog. Dutco-Fall war ein multilateraler Konsortialvertrag zwischen der BKMI GmbH und der Siemens AG mit der Dutco Construction Co Ltd über den Bau eines Zementwerkes. Dutco verklagte Siemens und BKMI wegen der Verletzung jeweils individuell geschuldeter Pflichten auf Schadensersatz und ernannte auf der Grundlage der IHK-Standardklausel "ihren" Schiedsrichter; die Bekl. beriefen sich im Hinblick auf die nach ihrer Auffassung willkürliche Verbindung voneinander völlig unabhängiger Ansprüche in einem Verfahren auf ihr Recht zur Ernennung je eines eigenen Schiedsrichters. Um jedoch einer Ersatzbestellung durch den Schiedsgerichtshof zuvorzukommen, ernannten die Bekl. unter Vorbehalt ihrer Rechte einen gemeinsamen Schiedsrichter. Dass gerade in der zuletzt dargestellten Fallgestaltung eine nicht ordnungsgemäße Zusammensetzung des Schiedsgerichts angenommen wurde, überrascht nicht, da hier das Recht der Bekl. auf Benennung eines eigenen Schiedsrichters eklatant und offensichtlich verletzt wurde.
Zu 2. Im vorliegenden Fall war jedoch auf der Klägerseite keine Gruppe beteiligt, die sich aus einer Vielzahl unabhängiger natürlicher oder juristischer Personen mit gegenläufigen wirtschaftlichen Interessen zusammensetzt, sondern eine in GbR-Form betriebene Wirtschaftsprüfer-, Steuerberater- und Rechtsanwaltssozietät. Da der GbR seit der BGH-Entscheidung vom 29.1.2001 II ZR 331/00 BGHZ 146, 341ff. eine eigene Rechtsfähigkeit zuerkannt wird, soweit sie als Außengesellschaft durch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet, wird sie u.a. als allgemein parteifähig i.S.d. § 50 ZPO angesehen. Schon vor diesem Hintergrund ist fraglich, ob man vorliegend von einem Mehrparteienverfahren ausgehen kann, da sich lediglich eine natürliche Person auf der einen Seite und eine Personenmehrheit in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit in Form einer rechtlich verselbständigten Personengesellschaft auf der anderen Seite gegenüberstehen. Jedenfalls liegt hier der in den oben dargestellten Konstellationen aufgetretene Interessenkonflikt bei der Besetzung des Schiedsgerichts nicht vor, da bei den in der Sozietät verbliebenen Gesellschaftern keine widerstreitenden Interessen festzustellen sind. Bei dieser Sachlage ist die Konstituierung des Schiedsgerichts nicht zu beanstanden.
3. Selbst wenn man aber von einem Mehrparteienverfahren ausgehen wollte, verstößt die Bildung eines Dreier-Schiedsgerichts nicht zwangsläufig gegen den oben dargestellten Grundsatz der Gleichbehandlung der Parteien bei der Bildung des Schiedsgerichts. Dies ist insbesondere dann nicht der Fall, wenn die Parteien mit der Durchführung eines solchen Schiedsverfahrens einverstanden sind, wobei ein dahingehender Parteiwille, sofern er nicht ausdrücklich geäußert wurde, durch Auslegung der Schiedsvereinbarung zu ermitteln ist (Schwab/Walter a.a.O. Kap. 10 Rd-Nr. 14f. m.w.N.). So kann bei einem multilateralen Vertrag, der lediglich eine Standardschiedsklausel enthält, auf die stillschweigende Vereinbarung eines Mehrparteienschiedsverfahrens geschlossen werden, wenn die Parteien voraussehen konnten und mussten, dass aus der Vertragsbeziehung entstehende Streitigkeiten nicht in angemessener Weise durch jeweils bilaterale Schiedsverfahren zu entscheiden waren (Schwab/Walter a.a.O.). Entsprechendes gilt auch in der vorliegenden Fallgestaltung, da die Parteien sowohl im Sozietätsvertrag als auch in der Schiedsvereinbarung Streitigkeiten zwischen der Sozietät und einzelnen Partnern ausdrücklich der Schiedsgerichtsbarkeit unterstellt haben. Es war von vornherein für alle Partner klar, dass im Falle einer Streitigkeit in dieser Konstellation auf Seiten der Sozietät zwangsläufig die verbliebenen Gesellschafter, d.h. mehrere Personen beteiligt waren, die nur einen Schiedsrichter bestellen konnten. Berücksichtigt man zudem, dass der Schiedsvertrag von rechtskundigen Personen abgeschlossen wurde, ist von einer stillschweigenden Billigung eines Mehrparteienverfahrens mit den daraus sich ergebenden verfahrensmäßigen Besonderheiten auszugehen.
Zu 4. Schließlich konnten die Kl. mit diesem Einwand im Aufhebungsverfahren ohnehin nicht mehr gehört werden. Eine Partei, die sich auf die fehlerhafte Bildung des Schiedsgerichts beruft, muss nämlich zuvor alle ihr im Schiedsverfahren zustehenden Rechtsbehelfe ausgeschöpft haben (Zöller/Geimer ZPO 25. Aufl. § 1059 Rd-Nr. 42). Für den Fall, dass einer Partei durch die Schiedsvereinbarung bei der Zusammensetzung des Schiedsgerichts ein Übergewicht zugebilligt wird, welches die andere Partei benachteiligt, eröffnet § 1034 Abs. 2 ZPO die Möglichkeit, die Schiedsrichter insgesamt durch das staatliche Gericht abweichend von der erfolgten Ernennung oder der vereinbarten Ernennungsregelung bestellen zu lassen. Diese Vorgehensweise kommt insbesondere in Mehrparteienverfahren in Betracht (Schwab/Walter a.a.O. Kap. 9 Rd-Nr. 13; Berger RIW 2001, 13 m.w.N. in Fn. 70), da gerade hier die Tatsache, dass eine Partei ihren Schiedsrichter allein bestellen kann, während die anderen sich auf einen Schiedsrichter einigen müssen, ein Übergewicht der einen Partei begründet, welches die andere benachteiligen kann. Ein solches Verfahren haben die Kl. unstreitig nicht durchgeführt.
Der Einwand der Kl., das Schiedsgericht habe entgegen der Schiedsabrede eine Billigkeitsentscheidung getroffen und ihm eigentlich zur Entscheidung zugewiesene Rechtsfragen einem Schiedsgutachter überlassen, ist nicht schlüssig, da im angegriffenen Teilschiedsspruch über die Frage, ob und welche Fragen vom Schiedsgericht oder dem Schiedsgutachter zu beantworten sind, noch gar nicht abschließend befunden wurde (wird ausgeführt). Im Übrigen hat sich das Schiedsgericht mit den Voraussetzungen des Auskunftsanspruchs und den diesbezüglichen Einwendungen der Kl. dem Grunde nach auseinandergesetzt. Ob es dabei die materielle Rechtslage "richtig" beurteilt hat, ist für die Frage, ob formale Verfahrensvoraussetzungen eingehalten wurden, irrelevant.
Zu 5. Schließlich unterliegt der streitgegenständliche Schiedsspruch auch nicht der Aufhebung nach § 1059 Abs. 2 Nr. 2 b ZPO. Nach dieser Vorschrift ist ein Schiedsspruch aufzuheben, wenn dessen Anerkennung zu einem Ergebnis führt, das der öffentlichen Ordnung (ordre public) widerspricht. Zum ordre public gehören alle Vorschriften des zwingenden Rechts, die der Gesetzgeber in einer die Grundlagen des staatlichen oder wirtschaftlichen Lebens berührenden Frage auf Grund bestimmter staatspolitischer oder wirtschaftlicher Anschauungen und nicht nur aus bloßen Zweckmäßigkeitserwägungen heraus geschaffen hat; ferner auch diejenigen Vorschriften, deren Nichtbeachtung mit elementaren Gerechtigkeitsvorstellungen in Widerspruch stehen würde. Dabei begründet aber nicht jeder Verstoß gegen materielles Recht oder gegen Verfahrensvorschriften zugleich eine Verletzung der öffentlichen Ordnung. Vielmehr ist jeweils auf den Inhalt und die Bedeutung des in Betracht kommenden Gesetzes abzustellen (Schwab/Walter a.a.O. Kap. 24 Rz. 37 ff m.w.N.). Dabei gehören die Grundrechte zum Kern des ordre public, so dass ein Schiedsspruch, der eine Bestimmung des Grundrechtskatalogs innerhalb ihres Geltungsbereiches nicht oder falsch anwendet, im Zweifel ordre-public-widrig ist (Zöller/Geimer ZPO 25. Aufl. § 1059 Rd-Nr. 64).
Die Verletzung des rechtlichen Gehörs stellt regelmäßig einen Verstoß gegen den ordre public dar und führt, sofern der Schiedsspruch hierauf beruht, zu dessen Aufhebung. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) gehört zu den Grundpfeilern des heutigen Schiedsgerichtsverfahrens (§ 1042 Abs. 1 ZPO). Es ist anerkannt, dass Schiedsgerichte rechtliches Gehör in wesentlich gleichem Umfang wie staatliche Gerichte zu gewähren haben, wobei es sich nicht darin erschöpft, den Parteien ausreichend Gelegenheit zum Sachvortrag zu geben. Vielmehr muss das Schiedsgericht das jeweilige Vorbringen auch zur Kenntnis nehmen und in Erwägung ziehen. Allerdings ist das Schiedsgericht nicht gehalten, jedes Vorbringen in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden. Eine Verletzung des Gehörsanspruchs liegt nur dann vor, wenn sich aus der vorliegenden Begründung mit hinreichender Deutlichkeit der Schluss aufdrängt, dass das Schiedsgericht den Sachvortrag tatsächlich überhaupt nicht zur Kenntnis genommen hat (BGH 14.5.1992 III ZR 169/90 NJW 1992, 2999 = RKS A 4 a Nr. 33; OLG Hamburg Beschl.v. 14.5.1999 1 Sch 2/99 OLGR 2000, 19; Schwab/Walter a.a.O. Kap. 15 Rz. 2 m.w.N.).
Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe lässt sich eine Verletzung rechtlichen Gehörs zum Nachteil der Kläger nicht feststellen. Das Schiedsgericht hat sich ausweislich der Ausführungen auf S.10 des Schiedsspruchs vom 13.1.2005 mit den Voraussetzungen des Auskunftanspruchs aus § 810 BGB und den insoweit erhobenen Einwänden der Kl. im Hinblick auf die Berechtigung eines Leistungsanspruchs dem Grunde nach auseinandergesetzt. Es hat die wesentlichen Argumente der Kl. aufgegriffen, sie aber aus Rechtsgründen für nicht erheblich gehalten. Bei dieser Sachlage ist der Vorwurf, das Schiedsgericht habe das Vorbringen der Kl. nicht zur Kenntnis genommen, nicht gerechtfertigt.
Zu 6. Ob das Schiedsgericht die maßgebliche Rechtsfrage materiell-rechtlich zutreffend beurteilt hat - der Auskunftsanspruch, der im Rahmen eines bestehenden oder abzuwickelnden Vertragsverhältnisses erhoben wird, setzt voraus, dass für den Leistungsanspruch oder die Einwendung, der bzw. die mit Hilfe der begehrten Information geltend gemacht werden soll, eine überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht (BGH NJW 2002, 3771; Palandt/Heinrichs BGB 64. Aufl. § 261Rd-Nr. 10 m.w.N.) - kann für die Frage des rechtlichen Gehörs dahingestellt bleiben.
Folgt man der Rechtsauffassung der Kl. und geht davon aus, dass das Schiedsgericht möglicherweise die Voraussetzungen eines Auskunftsanspruches verkannt hat, würde es sich um einen einfachen materiell-rechtlichen Fehler handeln, der nicht gegen eine Regelung verstößt, die die Grundlagen des staatlichen oder wirtschaftlichen Lebens berührt bzw. deren Nichtbeachtung mit elementaren Gerechtigkeitsvorstellungen in Widerspruch steht.
Nach alledem war der Aufhebungsantrag der Kl. zurückzuweisen.