Recht und Fair Play

A 2 Nr. 57

§§ 1035 Abs. 3, 1062 Abs. 1 Nr. 3 ZPO – Dreierschiedsgericht: Nichteinigung der Schiedsrichter auf einen Obmann
Haben die Parteien ein Dreierschiedsgericht vereinbart und einigen sich die beiden Schiedsrichter nicht auf einen Vorsitzenden, so wird dieser mangels schiedsvertraglicher Regelung auf Antrag einer Partei vom zuständigen (Oberlandes-)Gericht bestimmt. Die Schiedsrichter können nicht einem Dritten, auch nicht dem Präsidenten des Oberlandesgerichts, die Benennung übertragen. Dessen Entscheidung führt mangels Bestellungskompetenz nicht zur vertragsgemäßen bzw. gesetzlichen Besetzung des Schiedsgerichts und geht ins Leere.
OLG München Beschl.v.18.6.2009 – 34 SchH 003/09; MDR 2009, 1354 = RKS A 2 Nr.57
Aus den Gründen:
Die Zuständigkeit des Senats für die Bestellung folgt aus § 1062 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5, § 1025 Abs. 1, § 1043 Abs. 1 ZPO und § 8 GZVJu vom 16.11.2004 (GVBl.471).
Die Parteien haben bestimmt, dass sich das Schiedsgericht aus drei Personen zusammensetzen soll. Die beiden von den Parteien benannten Schiedsrichter haben den Vorsitzenden zu bestimmen. Für den Fall, dass dies unterbleibt, sehen die vertraglichen Vereinbarungen nichts vor. Es gelten deshalb ergänzend die gesetzlichen Bestimmungen zur Bestellung, nämlich § 1035 ZPO. Nach § 1035 Abs. 3 Satz 3 ZPO ist der Schiedsrichter auf Antrag einer Partei durch das Gericht u. a. dann zu bestimmen, wenn sich die beiden von den Parteien bestellten Schiedsrichter nicht binnen eines Monats nach ihrer Bestellung über den dritten Schiedsrichter einigen. Hiernach ist nach Ablauf der Monatsfrist, jedenfalls aber bei gerichtlicher Antragstellung nach Fristablauf, ausschließlich das staatliche Gericht zur Bestellung des dritten Schiedsrichters berufen (BayObLGZ 2002, 17; OLG München 26.6.2008 – 34 Sch 007/08; Reichold in Thomas/Putzo ZPO 29. Aufl. § 1035 Rd-Nr. 8, jeweils für die Schiedsrichterbestellung der anderen Partei). Einer verspätet abgegebenen Bestellungserklärung kommt mangels ergänzender Parteivereinbarungen nur noch die Bedeutung einer Anregung gegenüber dem angerufenen Gericht zu.
Weil der von den beiden Schiedsrichtern eingeschlagene Weg, nämlich mangels eigener Verständigung auf einen Vorsitzenden des Schiedsgerichts dessen – verbindliche – Benennung einem Dritten (dem Präsidenten des OLG) zu übertragen, nicht von den Parteivereinbarungen und der gesetzlichen Lage gedeckt ist, führt dessen Bestellungsentscheidung nicht zur vertraglich bzw. gesetzlich vorgesehenen Besetzung des Schiedsgerichts, sie geht mangels Bestellungskompetenz ins Leere.