Recht und Steuern

A2 Nr. 54

A 2 Nr. 54
§ 1035 Abs. 3 S. 3 ZPO - Keine gerichtliche Ersatzbenennung eines Schiedsrichters ohne wirksame Schiedsvereinbarung
Der Antrag auf Ersatzbenennung eines Schiedsrichters durch das staatliche Gericht ist als unbegründet zurückzuweisen, wenn der Antragsteller das Vorliegen einer wirksamen Schiedsvereinbarung nicht bewiesen hat.
OLG Dresden Beschl.v. 16.7.2008 - 11 SchH 03/08; Zeitschrift für Schiedsverfahrensrecht 2009, 69 = RKS A 2 Nr. 54
Aus dem Sachverhalt:
Die Antragstellerin verlangt vertraglichen Werklohn. Sie bestellte einen Schiedsrichter, forderte die Antragsgegnerin vergeblich auf, ihren Schiedsrichter zu bestellen, und beantragt nunmehr die Ersatzbenennung durch das Gericht. Die Antragsgegnerin beantragt die Zurückweisung; sie bestreitet, daß in den mündlichen Verhandlungen über den Nachunternehmervertrag am 26.1.2007 über ein Schiedsgericht verhandelt worden sei.
Aus den Gründen:
Der Antrag ist zulässig, aber nicht begründet. Die Antragstellerin hat nicht beweisen können, dass sie mit der Antragsgegnerin für Streitigkeiten aus dem Vertrag vom 14.2.2007 die Zuständigkeit eines Schiedsgerichts vereinbart habe. Der Wortlaut der Ziffer 13.0 ergibt keinen rechten Sinn. Der erste Satz betrifft nicht das Verhältnis zwischen Antragstellerin und Antragsgegnerin, sondern zwischen der Antragsgegnerin und ihrem Auftraggeber, der Firma A. Daß mit der Ziffer 13.0 vereinbart sein soll, Streitigkeiten zwischen Antragstellerin und Antragsgegnerin sollten durch ein Schiedsgericht entschieden werden, kann man den Sätzen der Vereinbarung selbst nicht entnehmen. Die Vernehmung der Zeugen, die an der Verhandlung beteiligt waren, und die Anhörung des Geschäftsführers der Antragsgegnerin hat den Senat nicht davon überzeugt, dass in der mündlichen Verhandlung vom 26.1.2007 die Parteien vereinbart hätten, Streitigkeiten zwischen ihnen aus dem Vertrag sollten von einem Schiedsgericht entschieden werden ... (wird ausgeführt).
Die Antragstellerin war mit ihrem Begehren nicht erfolgreich. Deswegen hat sie die Kosten des Verfahrens zu tragen, § 91 ZPO. Der Streitwert für die Bestellung eines Schiedsrichters folgt dem Streitwert, den das schiedsrichterliche Verfahren haben würde. Auf einen von drei Schiedsrichtern entfällt 1/3 dieses Wertes.