Recht und Steuern

A2 Nr. 52

A 2 Nr. 52
§§ 1034 ZPO - Gerichtliche Schiedsrichterernennung in einem Verfahren mit einer aus mehreren Personen bestehenden Partei
Eine Mehrparteienschiedsgerichtsbarkeit, d.h. ein Verfahren mit einer aus mehreren Personen bestehenden Partei, ist grundsätzlich zulässig. Zwar kann das Recht jeder Partei auf Ernennung eines Schiedsrichters zu einem prozessualen Übergewicht der Einzelpartei, die einen Schiedsrichter benennen kann, gegenüber der Mehrpersonenpartei, die sich auf einen Schiedsrichter einigen muss, führen. Der Grundsatz der Gleichbehandlung der Schiedsvertragsparteien bei der Bildung des Schiedsgerichts ist nicht verletzt, wenn sie bei Abschluss der Schiedsvereinbarung die Möglichkeit eines solchen Verfahrens vorhersehen konnten und mit seiner Durchführung mindestens konkludent einverstanden sind. Gemäß dem Prinzip der „prozessualen Waffengleichheit” sind dann jedoch beide Schiedsrichter durch das Gericht zu ernennen, wenn sich die mehreren auf der einen Seite beteiligten Personen nicht auf einen Schiedsrichter einigen können.
Kammergericht Beschl.v.21.4.2008 - 20 SchH 4/07; NJW 2008, 2719 = RKS A 2 Nr. 52
Sachverhalt und Gründe siehe RKS A 1 Nr. 161