Recht und Steuern

A2 Nr. 50

A 2 Nr. 50
§§ 1037, 1049 Abs. 3, § 1062 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Schiedsrichterablehnung wegen allgemeiner persönlicher, gesellschaftlicher, geschäftlicher, beruflicher, wissenschaftlicher Beziehungen zu einer Partei oder ihrem Prozessbevollmächtigten
1. Für die Ablehnung eines Schiedsrichters gelten grundsätzlich die gleichen Maßstäbe, die die Befangenheit eines staatlichen Richters begründen. Zweifel an der unparteilichen Amtsausübung eines Schiedsrichters können nur objektive Gründe rechtfertigen, die von dem Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, der Schiedsrichter stehe der Sache nicht unvorgenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber. Hierzu gehört auch jedes Verhalten, das den Eindruck einseitiger Bevorzugung erweckt.
Ein solcher Grund kann bestehen, wenn das prozessuale Vorgehen des Richters einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage entbehrt und sich so sehr von dem normalerweise geübten Verfahren entfernt, dass sich für die dadurch betroffene Partei der Eindruck einer sachwidrigen, auf Voreingenommenheit beruhenden Benachteiligung aufdrängen muss.
2. Unrichtige Anwendung von gesetzlichen oder vereinbarten Verfahrensvorschriften, falsche Berechnung von Fristen, Außerachtlassung höchstrichterlicher Rechtsprechung, Fehler bei der Sachverhaltsermittlung oder Beweiswürdigung, die Fortsetzung des Schiedsverfahrens trotz Anhängigkeit des Ablehnungsverfahrens vor dem staatlichen Gericht begründen einen solchen Eindruck nicht, es sei denn, es gibt Anhaltspunkte dafür, dass die Fehler auf einer unsachlichen Einstellung des Schiedsrichters gegenüber der betroffenen Partei oder auf Willkür beruhen.
Mangelnde Bereitschaft zur Kenntnisnahme von Parteivorbringen kann ein Ablehnungsgrund sein. Das Schiedsgericht muss aber nicht auf jedes Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich eingehen, sondern kann sich auf die aus seiner Sicht tragenden Punkte beschränken.
3. Nahe persönliche oder wirtschaftliche Beziehungen zwischen einem Schiedsrichter und einer Partei oder ihrem Bevollmächtigten können bei einer vernünftigen und besonnenen Partei die Befürchtung wecken, der Richter stehe ihrer Sache nicht unvoreingenommen gegenüber. Allgemeine soziale Kontakte oder die Mitgliedschaft in einem Verein genügen jedoch nicht.
Die Mitgliedschaft oder Mitwirkung eines Schiedsrichters und des Verfahrensbevollmächtigten einer Partei in einer beruflichen oder wissenschaftlichen Vereinigung, ihre Teilnahme an Tagungen oder gemeinsame Arbeit an einem Fachbuch begründen nicht die Besorgnis der Befangenheit.
OLG München Beschl.v. 10.4.2008 34 SchH 005/07; RKS A 2 Nr. 50
Aus den Gründen:
Die Anträge auf Ablehnung der Schiedsrichter sind unbegründet.
Das angerufene Gericht ist nach § 1037 Abs. 3, § 1062 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 ZPO (i.V.m. § 8 GZVJu) zuständig. Die formalen Voraussetzungen des von den Parteien vereinbarten Verfahrens nach der DIS-Schiedsgerichtsordnung (hier: § 18) sind erfüllt. Da die Ablehnungen nach diesem Verfahren erfolglos blieben, kann die ablehnende Partei die Entscheidung des staatlichen Gerichts beantragen (§ 1037 Abs. 3 Satz 1 ZPO). Die dort bestimmte Monatsfrist ist jeweils eingehalten. Ob die dem Antrag vom 26.11.2007 vorausgegangene schiedsgerichtliche Entscheidung nach § 1037 Abs. 2 Satz 2 ZPO wegen der fehlenden Unterschriften der zwei Beisitzer formal korrekt ist (bejahend Musielak/Voit ZPO 5. Aufl. § 1054 Rn. 2), kann offen bleiben.
1. Die Ablehnungsgesuche sind nicht begründet. Die von der Antragstellerin vorgebrachten Umstände sind weder einzeln noch zusammengenommen geeignet, berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit der Schiedsrichter aufkommen zu lassen (§ 18.1 DIS-SGO, § 1036 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Es gelten grundsätzlich die gleichen Maßstäbe, die die Befangenheit eines staatlichen Richters begründen (vgl. § 42 Abs. 2 ZPO; Reichold in Thomas/Putzo ZPO 28. Aufl. § 1036 Rn. 2).
Geeignet, Misstrauen gegen eine unparteiliche Amtsausübung des Richters zu rechtfertigen, sind nur objektive Gründe, die von dem Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, der Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber (vgl. BGH vom 28.8.2006, NotZ 49/05 zitiert nach juris; Münchener Kommentar/Münch ZPO 2. Aufl. § 1036 Rn. 15). Hierzu gehört auch jedes Verhalten, das den Eindruck einseitiger Bevorzugung erweckt (Zöller/Vollkommer ZPO 26. Aufl. § 42 Rn. 14, 20 f.). Ein solcher Grund kann bestehen, wenn das prozessuale Vorgehen des Richters einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage entbehrt und sich so sehr von dem normalerweise geübten Verfahren entfernt, dass sich für die dadurch betroffene Partei der Eindruck einer sachwidrigen, auf Voreingenommenheit beruhenden Benachteiligung aufdrängen muss (OLG Oldenburg vom 25.2.2008, 5 W 10/08 zitiert nach juris; Zöller/Vollkommer § 42 Rn. 24 m.w.N.). Allein eine unzutreffende Rechtsanwendung rechtfertigt nicht die Besorgnis der Befangenheit, es sei denn, die mögliche Fehlerhaftigkeit beruhte auf einer unsachlichen Einstellung des Richters oder auf Willkür (BAG NJW 1993, 879).
Auch nahe persönliche oder wirtschaftliche Beziehungen zwischen einem Schiedsrichter und einer Partei können bei einer vernünftigen und besonnenen Partei die Befürchtung erwecken, der Richter stehe ihrer Sache nicht unvoreingenommen gegenüber. Allgemeine soziale Kontakte oder die Mitgliedschaft im gleichen Verein genügen jedoch nicht (vgl. Zöller/Vollkommer § 42 Rn. 12 ff.).
2. Soweit die Antragstellerin die Besorgnis der Befangenheit des Schiedsgerichts (ergänzend) auch daraus herleiten will, dass sich das Schiedsgericht mit ihrem Ablehnungsantrag in seinem Zurückweisungsbeschluss vom 3.8.2007 nicht inhaltlich auseinandergesetzt habe, kann sie nicht durchdringen.
Das Nachschieben von Ablehnungsgründen ist wegen der in § 1037 Abs. 2 Satz 1 ZPO genannten Frist und des in § 1037 Abs. 2 Satz 2 ZPO vorgeschalteten Verfahrens nur möglich, soweit die bisherigen Gründe nur ergänzt werden, nicht aber, wenn wie hier, neue Ablehnungsgründe vorgebracht werden (Münchener Kommentar/Münch ZPO § 1037 Rn. 12). Die Antragstellerin hätte für diesen Umstand